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BGH Urteil vom 22.02.2001 – 4 StR 421/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
22. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Bankrotts u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar
2001, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender Richter,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
als beisitzende Richter
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten Max Frank N.
und Ingrid Emma M. wird das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 3. April 2000 in den Schuldsprüchen dahin
geändert, daß ihre Verurteilung wegen Vereitelns der
Zwangsvollstreckung entfällt.
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten Max
Frank N. und Ingrid Emma M. sowie die Revisio-
nen der Angeklagten Helga N. und Dimitrios M.
werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Em-
ma M. jeweils des Bankrotts in Tateinheit mit Vereiteln der Zwangsvollstrek-
kung sowie der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ge-
sprochen; es hat gegen den Angeklagten N. eine Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und gegen die Angeklagte M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und vier Monaten verhängt. Die Angeklagten Helga N. und
Dimitrios M. hat das Landgericht jeweils der Beihilfe zum Bankrott schuldig
gesprochen; es hat die Angeklagte N. zu drei Jahren, den Angeklagten
M. zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten Max Frank N.
und Ingrid Emma M. führen lediglich zu Schuldspruchänderungen, die der
Beschränkung des Verfahrens durch den Senat nach § 154 a Abs. 2 StPO
Rechnung tragen. Im übrigen haben sie und die Rechtsmittel der Angeklagten
Helga N. und Dimitrios M. keinen Erfolg.
I.
Die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. , die ihren im
Jahre 1987 verstorbenen Vater je zur Hälfte beerbt hatten, verkauften am 17.
Oktober 1991 durch notariellen Vertrag in Leipzig belegene Grundstücke zu
einem Preis von 12.662.580 DM an eine Immobiliengesellschaft. Als Eigentü-
mer dieser Grundstücke war im Grundbuch seit Ende 1956 ihr Vater Max Erich
N. eingetragen, dem die damals landwirtschaftlich genutzten Grundstücke
aus dem Bodenreformfond übertragen worden waren. Seine Eintragung war
bestehen geblieben, obwohl der Rat der Stadt Leipzig nach der Übersiedlung
der Familie N. in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1957 die
Rückführung der Grundstücke in den Bodenreformfond beschlossen hatte.
Am 7. Oktober 1992 wurde auf den von dem beurkundenden Notar am 1.
Juli 1992 gestellten Antrag eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Im-
mobiliengesellschaft in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom
27. November 1992 beantragte der Notar die Umschreibung des Eigentums auf
die Käuferin. Hiergegen legte der Freistaat Sachsen Widerspruch ein und be-
antragte die Eintragung einer vorrangigen Vormerkung zu seinen Gunsten.
Antrag und Widerspruch des Freistaates Sachsen wies das Amtsgericht Leip-
zig durch Beschluß vom 2. März 1993 zurück. Nach der Umschreibung des Ei-
gentums an den Bodenreformgrundstücken auf die Käuferin wurde der auf ein
Notaranderkonto eingezahlte Kaufpreis bis auf einen geringen Restbetrag, der
nach Abschluß des Notaranderkontos überwiesen wurde, am 8. März 1993 zu
gleichen Teilen an die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M.
ausgekehrt.
Das Landgericht Leipzig wies die Beschwerde des Freistaats Sachsen
gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig durch Beschluß vom 13. Juli
1993 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, dem Fiskus stehe nur noch
der gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 11 EGBGB gegen die Erben
gerichtete Anspruch des vormals Berechtigten zu, deren Haftung sich auf die in
dem Vertrag zu ihren Gunsten vereinbarte Leistung beschränke. Abschriften
dieses Beschlusses gingen den Angeklagten Max Frank N. und Ingrid
Emma M. spätestens am 16. Juli 1993 zu. "Spätestens zu diesem Zeitpunkt"
war ihnen und ihren Ehepartnern, den Angeklagten Helga N. und Dimitrios
M. , "bewußt, daß die konkrete Gefahr bestand, daß der Freistaat Sachsen
die Rückzahlung des erhaltenen Kaufpreises gegen sie geltend machen wer-
de." Der Angeklagte N. hatte von dem an ihn ausgezahlten Kaufpreisanteil
bereits einen erheblichen Betrag u.a. für den Erwerb eines Hauses, eines Au-
tos und die Zahlung von Anwaltshonoraren ausgegeben. Ferner hatte er einen
Teil seiner Sparguthaben zur Sicherung von Krediten Dritter verpfändet. Sein
am 16. Juli 1993 noch vorhandenes, nicht mit Rechten Dritter belastetes Ver-
mögen (Spar- und Festgeldguthaben) hatte einen Wert von 3.122.880 DM. Die
Angeklagte M. verfügte noch über Spar- und Festgeldguthaben, Wertpapiere
und Bargeld im Gesamtwert von 5.863.176 DM.
Die Angeklagten wollten "jede denkbare Möglichkeit der Vollstreckung"
in diese Vermögenswerte unterbinden. Da die Bank, bei der der noch vorhan-
dene Erlös aus dem Grundstücksgeschäft im wesentlichen angelegt war, zu
einer vorzeitigen Auflösung der Anlagen nicht bereit war, entschlossen sie sich,
"das gesamte Vermögen der jeweiligen Erben auf deren Ehepartner im Wege
der Schenkung zu übertragen", wobei sie "wußten und wollten, daß die Erben
durch die Vermögensübertragungen an die Ehepartner zahlungsunfähig wur-
den, da das übertragene Vermögen nahezu das gesamte Vermögen der Erben
ausmachte". Die Schenkungsabreden wurden - mit Ausnahme der Abtretung
des nicht verpfändeten Anteils eines Wachstumssparkontos des Angeklagten
N. , die erst fünf Tage später erfolgte - am 16. Juli 1993 durch Übertragung
der jeweiligen Vermögenswerte auf die Angeklagten Helga N. und Dimitri-
os M. vollzogen. Diese übertrugen die ihnen zugewendeten Forderungen
treuhänderisch auf Rechtsanwalt B. , der die Angeklagten auf die Möglich-
keit des Zugriffs auf das Vermögen der Beschenkten nach dem Anfechtungs-
gesetz hingewiesen hatte. Die anschließende Verpfändung dieser Vermö-
genswerte zur Sicherung von Krediten, die von der Angeklagten Helga N.
und den Angeklagten Ingrid Emma und Dimitrios M. aufgenommen wurden,
erfolgte, um so eine “weitergehende Sicherung vor dem aufgrund des Anfech-
tungsgesetzes drohenden Zugriff” zu erreichen.
Die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. wurden auf
die am 24. Februar 1995 vom Freistaat Sachsen beim Landgericht Bochum
erhobene Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung von 12.838.723,29 DM
nebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung wurde vom Oberlandesgericht Hamm
unter Abänderung der Zinsforderung zurückgewiesen; der Bundesgerichtshof
nahm die Revision nicht zur Entscheidung an.
Bei dem Angeklagten N. konnten im Wege der Zwangsvollstrek-
kung lediglich 107.967,96 DM beigetrieben werden. Die Zwangsversteigerung
seines Hauses verlief wegen vorrangiger Gläubiger fruchtlos. Die gegen die
Angeklagte M. durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen hatten keinen Er-
folg.
Vor dem Amtsgericht Wetter gaben der Angeklagte N. am
12. August 1996 und die Angeklagte Ingrid Emma M. am 25. September 1996
(ergänzend am 17. Dezember 1996) die eidesstattliche Versicherung ab. Hier-
bei machten sie jeweils unzutreffende Angaben.
II.
Die Verfahrensbeschwerden der Angeklagten greifen nicht durch. Soweit
die Beschwerdeführer die auszugsweise Verlesung des Schriftsatzes des frü-
heren Verteidigers der Angeklagten Ingrid Emma M. , Rechtsanwalt B. ,
an die Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 1997 “zum Zwecke des Beweises”
rügen, bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbun-
desanwalts in seinen Antragsschriften:
Es kann dahinstehen, ob die Rügen, mit denen unter anderem ein Ver-
stoß gegen § 250 Satz 2 StPO geltend gemacht wird, zulässig sind (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie sind jedenfalls unbegründet, weil das Urteil nicht auf
dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Das Landgericht hat seine Fest-
stellungen nämlich nicht auf den Inhalt des verlesenen Schriftsatzes, sondern
auf die von den Angeklagten zu der unentgeltlichen Übertragung der Vermö-
genswerte “nach Vorhalt von Schriftsätzen des ehemaligen Verteidigers der
Angeklagten M. ” abgegebenen Erklärungen gestützt. Das ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.
§ 250 Rdn. 14).
III.
Auf die Sachbeschwerden der Anklagten Max Frank N. und Ingrid
Emma M. sind die sie betreffenden Schuldsprüche jeweils dahin zu ändern,
daß die Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung entfällt. Der
Senat hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Gene-
ralbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenom-
men.
Im übrigen halten die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung stand. Der
näheren Erörterung bedürfen nur die Revisionsangriffe gegen die Anwendung
des Bankrottatbestandes des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB:
1. Daß die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. nach
den Feststellungen keine selbständige wirtschaftliche, insbesondere auch kei-
ne unternehmerische, Tätigkeit ausgeübt haben, hindert nicht die Anwendung
des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB.
a) Soweit die Beschwerdeführer meinen, nach Sinn und Zweck der Kon-
kursdelikte sei im Hinblick auf den Schutz der Einzelzwangsvollstreckung in
das Vermögen von Verbrauchern durch § 288 StGB eine Beschränkung des
Anwendungsbereichs des § 283 StGB auf Täter geboten, die sich selbständig
wirtschaftlich betätigen, steht einer solchen Auslegung schon der Wortlaut die-
ser Vorschrift entgegen.
Danach können Täter zwar nur Schuldner, also Personen sein, die ei-
nem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einer
Zwangsvollstreckung verpflichtet sind (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 283
Rdn. 2; Tiedemann in LK 11. Aufl. Vor § 283 Rdn. 60 m.w.N.). Dies gilt aber
auch für Nichtkaufleute, soweit sich aus einzelnen Tatbestandsvarianten (vgl.
Abs. 1 Nr. 5 und 7) nichts anderes ergibt. Deshalb kann im übrigen jeder
Schuldner Täter sein (vgl. Kindhäuser in NK-StGB vor § 283 Rdn. 40; Lack-
ner/Kühl aaO; Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 54; Tröndle/Fischer StGB 50.
Aufl. Vor § 283 Rdn. 18; Moosmayer, Einfluß der Insolvenzordnung 1999 auf
das Insolvenzstrafrecht S. 58, Weyand, Insolvenzdelikte 4. Aufl. S. 37). Damit
werden auch Privatkonkurse erfaßt, denn auch die zur Tatzeit geltende Kon-
kursordnung sah keineswegs nur Kaufleute als potentielle Gemeinschuldner
(Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 11, 59). Daher lassen die nunmehr geltenden
ausdrücklichen Regelungen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von
natürlichen Personen (§§ 11 Abs. 1, 304 Abs.1 InsO) entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer keinen Rückschluß auf den Anwendungsbereich des §
283 StGB zu. Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304
ff. InsO) ist vielmehr lediglich faktisch eine Erweiterung des Täterkreises ver-
bunden (vgl. Lackner/Kühl aaO; Bieneck StV 1999, 43; Moosmayer aaO S. 63,
112, 172; Weyand aaO).
b) Der Anwendung des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB steht auch nicht
entgegen, daß durch die Bankrotthandlungen im Ergebnis lediglich die Befrie-
digung eines “singulären Anspruchs" vereitelt werden sollte. Auch dann, wenn
nur ein Gläubiger vorhanden ist, ist die Anwendung des Bankrottatbestandes
des § 283 StGB nach Sinn und Zweck des Konkursstrafrechtes nicht ausge-
schlossen. Zwar gilt als geschütztes Rechtsgut der Konkursstraftatbestände -
neben überindividuellen Interessen (vgl. Samson in SK-StGB Vor § 283 Rdn. 3;
Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 53; Tröndle/Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 3) - in
erster Linie die Sicherung der Konkursmasse im Interesse der gesamten Gläu-
bigerschaft (vgl. BGHSt 28, 371, 373; Krause NStZ 1999, 161, 162; Tiedemann
aaO Vor § 283 Rdn. 45 m.w.N.). An der Durchführung des Konkursverfahrens
kann aber auch bei Vorhandensein nur eines Gläubigers ein rechtlich ge-
schütztes Interesse bestehen (so schon RGZ 11, 40, 42; vgl. ferner RGSt 39,
326, 327; 41, 309, 314; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Vor §§ 283
ff. Rdn. 2; Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 45). Daß der einzige Gläubiger ei-
nes Schuldners seine Forderung auch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung
befriedigen kann und insoweit durch § 288 StGB geschützt ist, macht die Vor-
schrift des § 283 StGB nicht unanwendbar. Zwar überschneiden sich die An-
wendungsbereiche der §§ 283, 288 StGB; jedoch haben sie einen unterschied-
lichen Regelungsgehalt. So setzt § 283 Abs. 2 StGB u.a. voraus, daß die Bank-
rotthandlung zur Zahlungsunfähigkeit führt. Der Tatbestand des § 288 StGB,
der lediglich das Recht des einzelnen Gläubigers auf Befriedigung schützt und
die Einzelvollstreckung in bestimmte Sachen und Rechte betrifft (vgl. BGHSt
16, 330, 334), ist dagegen auch dann erfüllt, wenn der Schuldner auch nach
der Vereitelungshandlung noch zahlungsfähig ist.
2. Als Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das
Landgericht zutreffend die Übertragung der bei ihnen am 16. Juli 1993 noch
vorhandenen Vermögenswerte durch die Angeklagten Max Frank N. und
Ingrid Emma M. an ihre Ehepartner gewertet. Auch die Annahme, die Ange-
klagten hätten dadurch, “wie von ihnen gewollt,” ihre Zahlungsunfähigkeit her-
beigeführt, wird von den Feststellungen getragen.
Nach dem zur Tatzeit geltenden Konkursrecht (zur Anwendbarkeit ana-
log § 2 StGB vgl. Bieneck StV 1999, 43), ist unter Zahlungsfähigkeit das nach
außen in Erscheinung tretende, auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhen-
de, voraussichtlich dauernde Unvermögen des Schuldners zu verstehen, seine
sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen
(BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1 und 2; Tröndle/Fischer aaO
Vor § 283 Rdn. 8 m.N.). Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine
stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Ver-
bindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden
Mittel festzustellen (BGH aaO; Krause aaO S.165). Eine solche Gegenüber-
stellung enthält das Urteil zwar nicht. Bei der Höhe der Forderung des Frei-
staates Sachsen gegen die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma
M. läßt sich den zu den Vermögensverhältnissen der Angeklagten getroffe-
nen Feststellungen jedoch ohne weiteres entnehmen, daß das Beiseiteschaf-
fen der Vermögenswerte, nämlich ihres gesamten liquiden Vermögens, späte-
stens zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Freistaat Sachsen zur
Zahlungsunfähigkeit geführt hatte.
Bereits am 16. Juli 1993 stand dem Freistaat Sachsen nach Art. 233
§ 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ein fälliger auf Geldzahlung gerichteter Anspruch
zu und nicht lediglich, wie die Revisionen meinen, ein noch auszuübendes
Wahlrecht zwischen den in Art. 233 § 11 Abs. 3 geregelten Ansprüchen. Die
von den Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. hinsichtlich der
Bodenreformgrundstücke vorgenommenen Verfügungen sind nach Art. 233
§ 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB seit dem Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsän-
derungsgesetzes vom 14. Juli 1992 wirksam. Infolgedessen war der sich aus
Art. 233 § 11 EGBGB für den Freistaat Sachsen ergebende Anspruch nicht
zunächst auf unentgeltliche Auflassung, ersatzweise auf Zahlung des Ver-
kehrswertes gerichtet, sondern sogleich auf Zahlung eines auf die Höhe des
erzielten Veräußerungserlöses beschränkten Betrages (vgl. BGH VIZ 1998,
150; 1999,176, 177 und 616; 2000, 613). Dieser Anspruch war gemäß § 271
Abs. 1 BGB sofort fällig.
Soweit ferner für die Berücksichtigung fälliger Verbindlichkeiten bei der
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nach dem zur Tatzeit geltenden Rechts-
zustand erforderlich war, daß sie ernsthaft geltend gemacht werden, war dies
nach den Feststellungen jedenfalls seit dem Scheitern der Vergleichsverhand-
lungen der Fall; nach § 17 Abs. 2 InSO kommt es nunmehr darauf nicht mehr
an (Tröndle/Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 9 a. E.).
Die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. waren infolge
der Übertragung der Vermögenswerte auf ihre Ehepartner nicht mehr in der
Lage, die gegen sie bestehenden Zahlungsforderungen im wesentlichen zu
erfüllen. Bei der Beurteilung ihrer Zahlungsfähigkeit müssen die von ihnen bei-
seite geschafften Vermögenswerte außer Betracht bleiben. Insoweit kann da-
hinstehen, ob dies bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Falle des
§ 283 Abs. 2 StGB auch dann gilt, wenn der Zugriff der Gläubiger durch Bei-
seiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten lediglich erschwert ist
(OLG Frankfurt NStZ 1997, 551; Bieneck in Müller-Gugenberger/Bieneck Wirt-
schaftsstrafrecht 3. Aufl. § 76 Rdn. 43; a.A Krause NStZ 1999, 161). Die Ange-
klagten haben ihre Vermögenswerte nämlich nicht nur faktisch entzogen. Viel-
mehr waren die Vermögensübertragungen, mit denen die Schenkungsabreden
dinglich vollzogen wurden (§§ 516 Abs. 1, 518 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wirksam.
Zwar bestand die Möglichkeit der Anfechtung dieser Rechtsgeschäfte nach § 3
Abs. 1 Satz 1 AnfG durch den Gläubiger oder durch den Konkursverwalter
nach dem zur Tatzeit geltenden § 31 Nr. 1 KO. Die Gläubigerbenachteiligungs-
absicht, die mit den dinglichen Vollzugsgeschäften verfolgt wurde, hatte aber
unter den hier gegebenen Umständen nicht auch deren Unwirksamkeit nach
§§ 134, 138 BGB zur Folge. Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen nämlich
die Anfechtungstatbestände grundsätzlich vor (vgl. BGHZ 56, 339, 355; 130,
314, 330 f.; BGH ZIP 1996, 1475; Huber AnfG 9. Aufl. § 1 Rdn. 66; Jae-
ger/Henckel KO 9. Aufl. § 29 Rdn. 200 ff., jew. m.w.N.).
Daher standen den Angeklagten die beiseite geschafften Vermögens-
werte, wie beabsichtigt, nicht mehr als liquide Mittel zur Erfüllung ihrer Ver-
bindlichkeiten zur Verfügung und sind deshalb bei Aufstellung eines Liquidi-
tätsstatus nicht zu berücksichtigen.
Schließlich belegen die Feststellungen auch hinreichend die als objekti-
ve Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB erforderliche Zahlungs-
einstellung, die spätestens mit dem Scheitern der ersten Vollstreckungsversu-
che für den Freistaat Sachsen - und damit jedenfalls einem Gläubiger, was
ausreicht (BGH NJW 1991, 980, 981) - erkennbar geworden ist. Auch der in-
soweit erforderliche äußere Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und
Zahlungseinstellung (BGHSt 28, 231, 234; Tröndle/Fischer aaO Vor § 283
Rdn. 17 m.N.) ist gegeben; denn die Forderung des Freistaates Sachsen be-
stand bereits vor den Bankrotthandlungen und auch noch zum Zeitpunkt der
Zahlungseinstellung (vgl. BGHSt 1, 186, 191; BGH GA 1953, 73; BGH bei
Holtz MDR 1981, 454).
V.
Die Überprüfung der Strafaussprüche hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben.
Insbesondere weist die Erwägung des Landgerichts, die “Verschleie-
rungsmaßnahmen” der Angeklagten nach dem 16. Juli 1993 müßten sich “in
erheblichem Maße strafschärfend” auswirken, einen Rechtsfehler, namentlich
einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, nicht auf. Zwar haben die Angeklagten
den Tatbestand des § 283 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Beisei-
teschaffen der Vermögensgegenstände verwirklicht, wobei die Tathandlungen
der Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. lediglich als Beihilfe hierzu
strafbar sind. Dies steht aber der Wertung des Landgerichts nicht entgegen,
die “hartnäckigen Verschleierungshandlungen”, nämlich die nach dem 16. Juli
1993 im Anschluß an das Beiseiteschaffen der Vermögenswerte durchgeführ-
ten Vermögensverschiebungen, verdeutlichten “eine grobe und verfestigte
rechtsfeindliche Gesinnung.” Vielmehr hat das Landgericht damit lediglich den
bei der Tat aufgewendeten Willen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB), namentlich die
verbrecherische Energie und die Handlungsintensität, strafschärfend berück-
sichtigt. Dies ist rechtlich unbedenklich (vgl. BGH NStZ 1996, 398, 399).
Die Verfahrensbeschränkung, die der Senat bei den Angeklagten Max
Frank N. und Ingrid Emma M. vorgenommen hat, hat im Ergebnis keine
Auswirkungen auf die gegen sie wegen Bankrotts verhängten Einzelstrafen.
Zwar entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Vereitelns der Zwangsvoll-
streckung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer belegen die Fest-
stellungen aber, daß die Angeklagten durch die Bankrotthandlungen zugleich
auch den Tatbestand des § 288 Abs. 1 StGB verwirklicht haben. Insbesondere
drohte ihnen bereits am 16. Juli 1993 die Zwangsvollstreckung, denn die nach-
haltigen Bemühungen des Freistaates Sachsen, die Eigentumsumschreibung
zu verhindern, ließen auf die Absicht schließen, nach deren Scheitern wegen
der Zahlungsforderung die Vollstreckung zu betreiben (vgl. BGH bei Holtz MDR
1977, 638; Tröndle/Fischer aaO § 288 Rdn. 4). Eine wegen Fehlens eines
rechtzeitig gestellten Strafantrages - wie möglicherweise hier – nicht verfolgba-
re Tatbestandserfüllung kann, wenn auch mit geringerem Gewicht, berücksich-
tigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 9, 12). Der Senat
schließt aus, daß das Landgericht wegen des Bankrotts jeweils mildere Strafen
verhängt hätte, wenn es vom Fehlen eines wirksamen Strafantrages ausge-
gangen wäre, zumal es die Verwirklichung des § 288 StGB nicht ausdrücklich
strafschärfend gewertet hat.
Maatz Kuckein Athing
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