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BGH Beschluss vom 22.02.2001 – I ZA 1/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZA 1/01

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2001

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem vor

dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geschlossenen Ver-

gleich vom 11. März 1999 - 6 U 235/97 - einstweilen einzustellen,

wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrer

Marke Nr. 1 000 940 "Taco Bell" wegen Nichtbenutzung in Anspruch genom-

men.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main

schlossen die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivil-

senats folgenden Vergleich:

"1. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzeichen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt, die die Bezeichnung "Taco Bell" in Wort- oder Wort-/Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufgeben.

Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen "Taco Bell"-Marken der Beklagten oder mit ihr verbundener Unterneh- men einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstel- len. D.h., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazu erforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen Er- klärungen im In- und Ausland abgeben.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der kostengün- stigste Weg gewählt werden soll.

2. ..."

Nach dem Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vor

dem Berufungsgericht fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nicht

wirksam zustande gekommen.

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausge-

sprochen, daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem Vorsit-

zenden des Senats geschlossenen Vergleich beendet ist.

Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom

11. März 1999 gegen die Klägerin.

Die Klägerin hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung

eines beabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen.

Sie macht geltend, der Vollzug des Vergleichs schädige sie in nicht wie-

dergutzumachender Weise.

Sie beantragt vorab sinngemäß,

die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Oberlandesgericht

Frankfurt am Main geschlossenen Vergleich vom 11. März 1999

einstweilen einzustellen.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

II. Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-

streckung wird abgelehnt.

1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist

nicht wirksam gestellt, weil der Antrag nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwalts-

zwang unterliegt (vgl. hierzu Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 707

Rdn. 3; Musielak/Lackmann, ZPO, 2. Aufl., § 719 Rdn. 2, § 707 Rdn. 4;

MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 11, § 707 Rdn. 6; Baum-

bach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 707 Rdn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl.,

§ 719 Rdn. 7). Vorliegend hat die Klägerin den Antrag persönlich gestellt.

2. In der Sache hätte der Einstellungsantrag aber ebenfalls keinen Er-

folg.

a) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil

eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll-

streckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner

einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen-

des Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die einstweilige Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, daß

gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt

ist

(vgl.

MünchKommZPO/Krüger aaO § 719 Rdn. 11; Thomas/Putzo aaO § 719

Rdn. 8). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat bislang lediglich Prozeßko-

stenhilfe für ein beabsichtigtes Revisionsverfahren beantragt. Vor Einlegung

des Rechtsmittels der Revision kommt eine einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof aber weder nach § 719

Abs. 2 ZPO noch nach anderen Vorschriften in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v.

8.4.1964 - VIII ZR 273/63, NJW 1964, 2415; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 719

Rdn. 7; Musielak/Lackmann aaO § 719 Rdn. 5; Thomas/Putzo aaO § 719

Rdn. 6 ff.).

Dadurch wird die Partei, die zur Durchführung des Revisionsverfahrens

auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewiesen ist, auch nicht unange-

messen benachteiligt. Denn diese Partei kann trotz des ergangenen Beru-

fungsurteils vor Einlegung des Rechtsmittels der Revision noch bei dem Beru-

fungsgericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO stellen (vgl. OLG Hamm FamRZ

1985, 306, 307; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 707 Rdn. 6).

b) Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann

aber auch deshalb in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Einstellung der

Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofes als ein letztes Mittel des Vollstreckungsschuldners

angesehen wird, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der

Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutz-

antrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich

und zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90,

GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 8.8.1991

- I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung, m.w.N.).

Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat keinen Antrag ge-

mäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war, um die

Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich abzuwenden. Der im Beru-

fungsverfahren von der Klägerin erfolglos gestellte Einstellungsantrag nach

§§ 719, 707 ZPO machte einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO

nicht entbehrlich.

Erdmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert