BGH Beschluss vom 22.02.2001 – I ZA 1/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZA 1/01
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2001
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem vor
dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geschlossenen Ver-
gleich vom 11. März 1999 - 6 U 235/97 - einstweilen einzustellen,
wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrer
Marke Nr. 1 000 940 "Taco Bell" wegen Nichtbenutzung in Anspruch genom-
men.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main
schlossen die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivil-
senats folgenden Vergleich:
"1. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzeichen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt, die die Bezeichnung "Taco Bell" in Wort- oder Wort-/Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufgeben.
Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen "Taco Bell"-Marken der Beklagten oder mit ihr verbundener Unterneh- men einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstel- len. D.h., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazu erforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen Er- klärungen im In- und Ausland abgeben.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der kostengün- stigste Weg gewählt werden soll.
2. ..."
Nach dem Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vor
dem Berufungsgericht fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nicht
wirksam zustande gekommen.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausge-
sprochen, daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem Vorsit-
zenden des Senats geschlossenen Vergleich beendet ist.
Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom
11. März 1999 gegen die Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung
eines beabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen.
Sie macht geltend, der Vollzug des Vergleichs schädige sie in nicht wie-
dergutzumachender Weise.
Sie beantragt vorab sinngemäß,
die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Oberlandesgericht
Frankfurt am Main geschlossenen Vergleich vom 11. März 1999
einstweilen einzustellen.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
II. Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung wird abgelehnt.
1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist
nicht wirksam gestellt, weil der Antrag nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwalts-
zwang unterliegt (vgl. hierzu Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 707
MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 11, § 707 Rdn. 6; Baum-
bach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 707 Rdn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl.,
§ 719 Rdn. 7). Vorliegend hat die Klägerin den Antrag persönlich gestellt.
2. In der Sache hätte der Einstellungsantrag aber ebenfalls keinen Er-
folg.
a) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll-
streckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen-
des Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die einstweilige Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, daß
gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt
ist
(vgl.
MünchKommZPO/Krüger aaO § 719 Rdn. 11; Thomas/Putzo aaO § 719
Rdn. 8). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat bislang lediglich Prozeßko-
stenhilfe für ein beabsichtigtes Revisionsverfahren beantragt. Vor Einlegung
des Rechtsmittels der Revision kommt eine einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof aber weder nach § 719
Abs. 2 ZPO noch nach anderen Vorschriften in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v.
8.4.1964 - VIII ZR 273/63, NJW 1964, 2415; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 719
Rdn. 7; Musielak/Lackmann aaO § 719 Rdn. 5; Thomas/Putzo aaO § 719
Rdn. 6 ff.).
Dadurch wird die Partei, die zur Durchführung des Revisionsverfahrens
auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewiesen ist, auch nicht unange-
messen benachteiligt. Denn diese Partei kann trotz des ergangenen Beru-
fungsurteils vor Einlegung des Rechtsmittels der Revision noch bei dem Beru-
fungsgericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO stellen (vgl. OLG Hamm FamRZ
1985, 306, 307; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 707 Rdn. 6).
b) Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann
aber auch deshalb in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Einstellung der
Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes als ein letztes Mittel des Vollstreckungsschuldners
angesehen wird, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der
Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutz-
antrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich
und zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90,
GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 8.8.1991
- I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung, m.w.N.).
Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat keinen Antrag ge-
mäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war, um die
Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich abzuwenden. Der im Beru-
fungsverfahren von der Klägerin erfolglos gestellte Einstellungsantrag nach
nicht entbehrlich.
Erdmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert