Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 09.06.2004 – VIII ZR 145/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst

sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem

Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. März

2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beklagte ist vom Amtsgericht Essen zur Räumung und Herausgabe

seiner Wohnung verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das

Landgericht Essen durch Urteil vom 4. März 2004, dem Beklagten zustellt am

7. Mai 2004, zurückgewiesen, ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2004

bewilligt und die Revision nicht zugelassen. Gegen letzteres wendet sich der

Beklagte, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten II. Instanz, mit einer

am 26. Mai 2004 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig hat er

beantragt, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßko-

stenhilfe zu bewilligen und die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts

Essen bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen

einzustellen.

II.

1. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-

streckung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, weil

der Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht von einem bei dem Bun-

desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (BGH, Beschluß vom

zen ein Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren voraus, in dem

sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die beim Bun-

desgerichtshof zugelassen sind.

Ob das Begehren des Beklagten deshalb als Antrag auf Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe - auch - für die Stellung eines Antrags auf einstweilige Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung auszulegen ist (vgl. Senatsbeschluß vom

14. Dezember 1994, VIII ZR 85/94 - juris) und ob die einstweilige Einstellung

der Zwangsvollstreckung über den Wortlaut von § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO und

§ 719 Abs. 2 ZPO hinaus zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits

während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch ein-

zulegende Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein kann (ablehnend BGH,

Beschluß vom 22. Februar 2001, I ZA 1/01 – juris, für den Prozeßkostenhilfean-

trag vor Einlegung der Revision; offengelassen in BGH, Beschluß vom 6. Mai

2004, V ZA 4/04), bedarf keiner Entscheidung.

2. Denn der Antrag des Beklagten ist darüber hinaus in jedem Fall unbe-

gründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus

einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts einstwei-

len einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht

zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse

des Gläubigers entgegensteht (§ 519 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO). Nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuld-

ner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm

einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen

Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner

dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719

Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann,

wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht

möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712

ZPO zu stellen (zuletzt Beschluß vom 6. Mai 2004, V ZA 4/04 unter II 2 b; Se-

natsbeschluß vom 14. Oktober 2003, VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710, und vom

19. August 2003, VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637).

Hier hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-

schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder

zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-

lungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-

rufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra-

gen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht geltend.

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns