BGH Beschluß vom 09.06.2004 – VIII ZR 145/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst
sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. März
2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beklagte ist vom Amtsgericht Essen zur Räumung und Herausgabe
seiner Wohnung verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das
Landgericht Essen durch Urteil vom 4. März 2004, dem Beklagten zustellt am
7. Mai 2004, zurückgewiesen, ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2004
bewilligt und die Revision nicht zugelassen. Gegen letzteres wendet sich der
Beklagte, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten II. Instanz, mit einer
am 26. Mai 2004 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig hat er
beantragt, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßko-
stenhilfe zu bewilligen und die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts
Essen bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen
einzustellen.
II.
1. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, weil
der Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht von einem bei dem Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (BGH, Beschluß vom
6. Mai 2004, V ZA 4/04). § 719 Abs. 2 ZPO und § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO set-
zen ein Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren voraus, in dem
sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die beim Bun-
desgerichtshof zugelassen sind.
Ob das Begehren des Beklagten deshalb als Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe - auch - für die Stellung eines Antrags auf einstweilige Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung auszulegen ist (vgl. Senatsbeschluß vom
14. Dezember 1994, VIII ZR 85/94 - juris) und ob die einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung über den Wortlaut von § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO und
§ 719 Abs. 2 ZPO hinaus zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits
während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch ein-
zulegende Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein kann (ablehnend BGH,
Beschluß vom 22. Februar 2001, I ZA 1/01 – juris, für den Prozeßkostenhilfean-
trag vor Einlegung der Revision; offengelassen in BGH, Beschluß vom 6. Mai
2004, V ZA 4/04), bedarf keiner Entscheidung.
2. Denn der Antrag des Beklagten ist darüber hinaus in jedem Fall unbe-
gründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus
einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts einstwei-
len einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht
zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse
des Gläubigers entgegensteht (§ 519 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuld-
ner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm
einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen
Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner
dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719
Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann,
wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712
ZPO zu stellen (zuletzt Beschluß vom 6. Mai 2004, V ZA 4/04 unter II 2 b; Se-
natsbeschluß vom 14. Oktober 2003, VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710, und vom
19. August 2003, VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637).
Hier hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-
schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder
zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-
lungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-
rufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra-
gen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht geltend.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns