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BGH Beschluss vom 28.02.2001 – 2 StR 29/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 25. August 2000, soweit es ihn betrifft, im
Maßregelausspruch über den Entzug der Fahrerlaubnis, die Ein-
ziehung des Führerscheins und die Anordnung einer Sperrfrist
aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmit-
teldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihm die
Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist
von zwei Jahren angeordnet.
Die hiergegen gerichtete - auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechtes gestützte - Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsicht-
lich der Maßregelanordnung (§§ 69, 69 a StGB) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben; die Vorausset-
zungen des § 69 Abs. 1 StGB ergeben sich nicht aus den Urteilsgründen.
Der Angeklagte wurde nicht wegen einer Tat verurteilt, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung
der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Daß der Angeklagte bei
Begehung der abgeurteilten Taten kein Fahrzeug geführt hat, würde zwar einer
Entziehung der Fahrerlaubnis nicht grundsätzlich entgegenstehen. Denn es
kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unter-
nommen wird. Wesentlich ist vielmehr, daß das Führen des Kraftfahrzeuges
dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschlie-
ßend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll (vgl. BGHSt 22,
328, 329; vgl. auch BGH NStZ 1995, 229). In diesem Sinne tatbezogen war das
Fahren des Angeklagten hier nicht. Der Angeklagte hat lediglich bei nichtange-
klagten Rauschgiftgeschäften ein Fahrzeug gesteuert. Dies mag seine cha-
rakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen, rechtfer-
tigt aber nicht die Annahme, daß die jetzt abgeurteilten Taten im Zusammen-
hang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stehen. Soweit der Tatrichter zur
Begründung der Maßregelanordnung darauf hinweist, daß die nicht abgeur-
teilten Taten der Kontaktaufnahme zu dem auch später eingesetzten Kurier
G. dienten, wird dadurch noch nicht der notwendige funktionale Zusam-
menhang im Sinne des § 69 StGB (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 69 Abs. 1
Entziehung 8) aufgezeigt, zumal da die Kontaktaufnahme mehrere Wochen vor
der verfahrensgegenständlichen Tat erfolgt war.
Der Senat schließt aus, daß sich auf Grund neuer Verhandlung auch
Feststellungen treffen lassen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis stützen
könnten. Deshalb hebt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO die Maßregelanordnung auf.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision, die sich - insoweit erfolglos -
ersichtlich in erster Linie gegen den Schuldspruch richtet, gibt keinen Anlaß,
den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels frei-
zustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer