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BGH Beschluss vom 28.02.2001 – 2 StR 527/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
zu 1., 2., 4. und 5. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
zu 3. wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Februar 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2000 werden als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und ge-
richtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Jedoch ha-
ben die Beschwerdeführer T. , A. , Az. und
L. jeweils ein Viertel der den Nebenklägern im Revisionsver-
fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO merkt der Senat an:
Es kann dahinstehen, ob diese jeweils in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
entsprechenden Form erhoben ist; sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Richter am Landgericht Dr. S. war verhindert, an der bis
Frühjahr 2000 terminierten Hauptverhandlung teilzunehmen. Dies ergibt sich
zum einen daraus, daß er - wenn auch nicht am 11. November 1999 - so doch
an einem anderen Verhandlungstag der Strafkammer bereits Zivilrichtertermine
anberaumt hatte. Zum anderen folgt seine Verhinderung daraus, daß das Prä-
sidium des Landgerichts am 2. November 1999 - also bereits vor Beginn der
Hauptverhandlung am 9. November 1999 - beschlossen hatte, daß er mit Wir-
kung vom 19. November 1999 aus der 8. und 8 a. Strafkammer ausscheidet
und ausschließlich als Zivilrichter tätig ist.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer