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BGH Beschluss vom 28.02.2001 – 3 StR 44/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 44/01

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 5. September 2000 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta-

teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weiteren Raubtat hat es

ihn freigesprochen. Zu der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision

des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge

hin hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten aufgezeigt. Jedoch weist das Urteil insofern einen sachlich-

rechtlichen Mangel auf, als das Landgericht die nach den Feststellungen ge-

botene Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt (§ 64 StGB) unterlassen hat. Einer etwaigen Nachholung der Unterbrin-

gung steht auch nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision

eingelegt hat (BGHSt 37, 5). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die

Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsfol-

genangriff ausgenommen (BGHSt 38, 362).

Nach den Feststellungen begann der jetzt 26 Jahre alte Angeklagte im Alter

von 15 oder 16 Jahren damit, Heroin zu konsumieren. Ferner nahm er Ha-

schisch, Alkohol und Tabletten zu sich (UA S. 8). Am 12. Oktober 1994 wurde

der Angeklagte unter anderem wegen Betruges in vier Fällen, geringwertigen

Betruges, fahrlässigen Vollrausches und Sachbeschädigung zu einem Jahr

Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde

(UA S. 4). Am 31. Mai 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Hameln wegen

Raubes, Diebstahls in zwei Fällen, Beleidigung und Betruges zu zwei Jahren

und sechs Monaten Jugendstrafe, wobei die Entscheidung vom 12. Oktober

1994 einbezogen wurde. Die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Ei-

gentums- und Vermögensdelikte (mit Ausnahme des Raubes) beging der An-

geklagte zur Finanzierung seines Heroinkonsums. Am 27. September 1995

wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Hameln wegen versuchter schwe-

rer räuberischer Erpressung und schwerer räuberischer Erpressung zu drei

Jahren Jugendstrafe verurteilt, wobei die Entscheidungen vom 31. Mai 1995

und 12. Oktober 1994 einbezogen wurden. Die Straftaten beging der Ange-

klagte in einem durch den Konsum von Heroin bedingten Rauschzustand bzw.

unter Entzugserscheinungen leidend (UA S. 7).

Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob der Angeklagte auch die den Verurtei-

lungen vom 22. Juni 1998 (wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung) und

vom 21. Februar 2000 (wegen versuchten Diebstahls) zugrunde liegenden

Straftaten in einem Rauschzustand oder unter Entzugserscheinungen began-

gen hatte bzw. ob die Verurteilung vom 21. Februar 2000 eine Beschaffungstat

betrifft. Angesichts der eigenen Einlassung des Angeklagten, wonach er

- nachdem er Probleme mit seiner Ehefrau bekommen hatte (i.e. Ende

1996/Anfang 1997) - wieder 'voll drauf' gewesen sei (UA S. 8), hätte dies je-

doch nahe gelegen und deshalb der Erörterung bedurft. Die verfahrensgegen-

ständliche Tat hat der Angeklagte 'unter Alkohol und Drogen' (UA S. 9) verübt,

weswegen die Strafkammer nicht auszuschließen vermochte, dass er sich im

Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befunden habe. Aufgrund die-

ser Feststellungen drängt es sich auf, dass der Angeklagte den Hang hat, be-

rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und dass er seine bisheri-

gen Taten im Rausch begangen hat oder dass diese zumindest auf seinen

Hang zurückgehen. Zum anderen liegt - da der Angeklagte von schlechter phy-

sischer und psychischer Gesundheit ist sowie Arbeitslosengeld bezieht und

täglich circa fünf Gramm Heroin benötigt (UA S. 9) - die Gefahr nahe, dass der

Angeklagte auch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten

begehen wird.

Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den

Angeklagten von seinem Hang zu heilen, sind nicht ersichtlich.

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da der Senat angesichts der

maßvollen Strafe wird ausschließen können, dass das Tatgericht bei Anord-

nung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen