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BGH Urteil vom 28.02.2001 – 3 StR 486/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 486/00

URTEIL

vom

28. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Ur-

teil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2000

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-

klagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt und die Einziehung

des Tatwerkzeuges, eines Schlosserhammers, angeordnet. Mit ihrer zu Un-

gunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision

wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landge-

richts zur subjektiven Tatseite. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten

wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Das vom Generalbundesanwalt nicht

vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist

vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundla-

ge des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich

gewesen wäre. Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Be-

weiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder

gesichertes Erfahrungswissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft

ist oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, daß die ge-

zogenen Schlußfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen. Ein

derartiger Rechtsfehler wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und

ist auch sonst nicht ersichtlich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-

schrift vom 30. Oktober 2000 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

Auch im übrigen hat die auf die Sachrüge veranlaßte umfassende Prü-

fung der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu

Ungunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker