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BGH Beschluss vom 28.02.2001 – 3 StR 572/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2001
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 2. Dezember 1999 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
"unerlaubtem Besitz von Schußwaffen und unerlaubtem
Erwerb von Munition" verurteilt worden ist; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-
wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last,
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Ange-
klagte wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit
mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Frei-
heitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen "unerlaubtem Besitz" (richtig:
Ausüben der tatsächlichen Gewalt, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG) und wegen un-
erlaubtem Erwerb von Munition begegnet rechtlichen Bedenken, da nicht ge-
prüft worden ist, ob der Angeklagte die Waffen nicht von Todes wegen und die
Munition zu einer Zeit, als er im Besitz eines Jagdscheines war, erworben hat-
te. Da eine Zurückverweisung zu weitergehenden Feststellungen nicht sinnvoll
erscheint, hat der Senat das Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbun-
desanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einzelgeldstrafe von 90
Tagessätzen entfällt daher.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbe-
gründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker