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BGH Beschluss vom 28.02.2001 – 3 StR 572/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 572/00

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2001

gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 2. Dezember 1999 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

"unerlaubtem Besitz von Schußwaffen und unerlaubtem

Erwerb von Munition" verurteilt worden ist; im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last,

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Ange-

klagte wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit

mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Frei-

heitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur

Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen "unerlaubtem Besitz" (richtig:

Ausüben der tatsächlichen Gewalt, § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG) und wegen un-

erlaubtem Erwerb von Munition begegnet rechtlichen Bedenken, da nicht ge-

prüft worden ist, ob der Angeklagte die Waffen nicht von Todes wegen und die

Munition zu einer Zeit, als er im Besitz eines Jagdscheines war, erworben hat-

te. Da eine Zurückverweisung zu weitergehenden Feststellungen nicht sinnvoll

erscheint, hat der Senat das Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbun-

desanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einzelgeldstrafe von 90

Tagessätzen entfällt daher.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbe-

gründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker