Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.03.2001 – 4 StR 31/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Offenburg vom 12. September 2000 in den

Aussprüchen über die im Fall II 2 der Urteilsgründe ver-

hängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung und we-

gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung und Freiheitsberaubung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Anordnungen nach

§§ 69, 69 a StGB getroffen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung der im Fall II 2

der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe; im

übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen eines gefährlichen Eingriffs in

den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit

Freiheitsberaubung verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung dieser Einzel-

strafe einen zu großen Schuldumfang zugrundegelegt, weil es rechtsfehlerhaft

von einer zweimaligen Verwirklichung des Tatbestandes des gefährlichen Ein-

griffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315

Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB ausgegangen ist.

a) Nach den Feststellungen (UA 9/10) wollte der Angeklagte am Tattage

Ina M. , die sich endgültig von ihm getrennt hatte, "notfalls mit Gewalt, zu sich

zurückholen". Hierzu wollte er sie auf die Rückbank seines Fahrzeugs locken

und durch die aktivierte Kindersicherung am Aussteigen hindern. Versuche des

Angeklagten, Ina M. zum Einsteigen in seinen Pkw Mercedes zu bewegen,

scheiterten. Der Angeklagte packte Ina M. von hinten und stieß sie zum

Fahrzeug. Als Ina M. zu schreien begann und versuchte, sich loszureißen,

sprühte ihr der Angeklagte Pfefferspray ins Gesicht, schob sie ins Auto, schloß

die Tür und fuhr los. Da sie wegen der Kindersicherung nicht aussteigen

konnte, geriet Ina M. in Panik, und trat mit den Füßen die Seitenscheibe

hinter dem Beifahrersitz heraus. Sie kletterte mit den Füßen voraus aus dem

fahrenden Fahrzeug, "so daß sie sich nur noch mit dem Kopf und einem Teil

des Oberkörpers im Fahrzeuginnenraum befand". Der Angeklagte hielt sie mit

einer Hand an der Jacke und an den Haaren fest. "Die Schuhe von Ina M.

streiften bereits am Boden, als der Angeklagte die Fahrt fortsetzte und sein

Fahrzeug noch beschleunigte, weswegen Ina M. die Beine anzog". Der An-

geklagte forderte sie auf, wieder ins Fahrzeug hineinzuklettern, drohte ihr, sie

anderenfalls zu überfahren, und fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa

30 km/h über mehrere 100 Meter weiter. In einer Sackgasse hielt er sein Fahr-

zeug an, ließ Ina M. los. Diese fiel zu Boden, stand sofort auf und lief weg.

"Da der Angeklagte Ina M. wieder in seine Gewalt bringen wollte, fuhr er

rückwärts auf sie zu, wobei er damit rechnete, sie mit dem Fahrzeug zu erfas-

sen; eine mögliche Verletzung von ihr nahm er billigend in Kauf". Ina M.

wurde vom Fahrzeugheck seitlich an der rechten Hüfte angefahren und vom

Fahrzeug weggeschleudert. Der Angeklagte verfolgte Ina M. , die sofort auf-

gestanden war und auf dem Gehweg stadteinwärts zu flüchten versuchte, mit

dem Mercedes und fuhr schräg auf den Gehweg, um ihr den Weg abzuschnei-

den. Als ein Mann eingriff und Ina M. über einen Zaun auf ein Privatgrund-

stück hob, erkannte der Angeklagte, daß er nun "nichts mehr ausrichten konn-

te", und fuhr davon.

b) Das Landgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten rechtlich

zutreffend eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB (vgl. BGH NStZ

1992, 33, 34) und, soweit er das Tatopfer mit seinem Auto angefahren hat, eine

mit bedingtem Vorsatz begangene gefährliche Körperverletzung gemäß § 224

Abs. 1 Nr. 2 StGB gesehen. Da das Tatopfer nach dem Sprühen des Pfeffer-

sprays "Schmerzen in den Augen" hatte (UA 9), ist auch insoweit - worauf das

Landgericht allerdings nicht ausdrücklich abgestellt hat - der Tatbestand des

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt (vgl. BGH NStZ 1995, 339; Stree in Schön-

ke/Schröder StGB 25. Aufl. § 223 a Rdn. 6). Auch soweit das Landgericht den

Angeklagten wegen eines zu den vorgenannten Delikten in Tateinheit stehen-

den gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer ande-

ren Straftat gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1

Buchst. b StGB verurteilt hat, hält der Schuldspruch im Ergebnis rechtlicher

Nachprüfung stand. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch

die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des

§ 315 b StGB zweifach verwirklicht (vgl. UA 23).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand des

§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB nur ein-

mal, nämlich dadurch verwirklicht, daß er mit seinem Mercedes rückwärts auf

Ina M. zufuhr, um sie "wieder in seine Gewalt" zu bringen, und dabei eine

mögliche Verletzung des Tatopfers billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte hat

damit sein Fahrzeug im Straßenverkehr zweckwidrig als gefährliches, gewichtig

auf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes Nötigungsmittel miß-

braucht (vgl. BGHSt 28, 87, 89; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, er-

heblicher 4 m.w.N.). Diese Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenver-

kehrs durch einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315

b Abs. 1 Nr. 3 StGB führte zur konkreten Gefährdung des Tatopfers, das vom

Fahrzeug erfaßt wurde und unter anderem Prellungen am rechten Oberschen-

kel und der unteren Brustwirbelsäule erlitt. Dabei handelte der Angeklagte in

der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen (§ 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315

Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB), denn er wollte das Tatopfer, nachdem es ihm

entkommen war, erneut seiner Freiheit berauben. Der zweckwidrige Einsatz

des Kraftfahrzeugs war mithin Mittel, die erneut beabsichtigte Freiheitsberau-

bung (§ 239 Abs. 1 StGB) zu ermöglichen.

Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Landgerichts, der Ange-

klagte habe den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dadurch ver-

wirklicht, daß er zuvor über eine Strecke von mehreren 100 Metern mit einer

Geschwindigkeit von etwa 30 km/h weitergefahren war, obwohl das Tatopfer

"sich nur noch mit einer Schulter und dem Kopf im Fahrzeug befand, während

die anderen Körperteile bereits aus dem Fahrzeug hingen" (UA 23). Zwar kann

eine solche Gewaltanwendung gegen eine Mitfahrerin, die das Fahrzeug ver-

lassen möchte, als anderer, ebenso gefährlicher Eingriff im Sinne dieser Vor-

schrift aufzufassen sein. Voraussetzung ist jedoch, daß das Fahrzeug dabei

zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt, es also nicht seiner

Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern

zweckfremd als Mittel zur Gefährdung oder Verletzung eines Menschen miß-

braucht wird (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 2; Eingriff, erhebli-

cher 4). Dies ist jedoch nach den Feststellungen nicht der Fall. Der Angeklagte

fuhr vielmehr allein deshalb weiter, um seinen ursprünglichen Tatplan zu ver-

wirklichen, Ina M. "zu sich zurückzuholen". Zudem hielt er das Tatopfer wäh-

rend der gesamten Fahrtstrecke an der Jacke und an den Haaren fest und ließ

es erst nach dem Anhalten in der Sackgasse los (UA 10). Das Weiterfahren

erfolgte mithin nicht zweckfremd zur Gefährdung oder Verletzung eines ande-

ren Verkehrsteilnehmers, sondern zweckbestimmt, weil sich der Angeklagte mit

dem Tatopfer zu einer anderen Stelle begeben wollte. Dies ist zwar ein gefähr-

liches Verhalten im Straßenverkehr, stellt aber noch keinen gefährlichen Ein-

griff in den Straßenverkehr dar (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff

2, 4).

2. Die danach gebotene Aufhebung der im Fall II 2 der Urteilsgründe

verhängten Einzelstrafe führt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenaus-

spruchs.

Die zugrundeliegenden Feststellungen können jedoch aufrechterhalten

werden, da die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs nur auf dem aufge-

zeigten Wertungsfehler beruht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.

§ 353 Rdn. 16).

Maatz Kuckein Athing

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)

(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)

emann