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BGH Beschluss vom 02.03.2001 – 2 StR 55/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 24. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat nicht beachtet, daß auf die unter II 1 und 2 festge-
stellten 171 Taten wegen § 2 Abs. 3 StGB das mildere Strafrecht der DDR
(§ 148 Abs. 1 StGB-DDR) hätte angewendet werden müssen. Für diese Taten
hätte insgesamt eine Hauptstrafe (§§ 63, 64 StGB-DDR) festgesetzt werden
müssen. Aus dieser und den Einzelstrafen in den Fällen II 3 bis 8, die Taten
1991 bis 1994 betreffen, hätte dann eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden
müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 82 f. m.w.N.). Der Senat kann aber hier aus-
schließen, daß der Angeklagte durch die unterbliebene Festsetzung einer
Hauptstrafe in den Fällen II 1 und 2 beschwert ist.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer