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BGH Beschluss vom 05.03.2001 – II ZB 4/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen

den Beschluß

des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom

18. Februar 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gegenstandswert: bis 12.000,-- DM

Gründe

I.

Der Kläger hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß das "Ar-

beitsverhältnis" zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung

der Beklagten vom 7. Juli 1995 nicht aufgelöst worden sei, sondern zu unver-

änderten Konditionen fortbestehe; die Beklagte hatte widerklagend die Her-

ausgabe des Dienstwagens sowie einer Wechselfestplatte mit Daten der Be-

klagten und zugehörigen Handbüchern verlangt. Das Landgericht hat durch

Teilurteil festgestellt, daß das "Arbeitsverhältnis" nicht durch die außerordentli-

che, sondern durch die hilfsweise in demselben Schreiben erklärte ordentliche

Kündigung zum 31. Dezember 1996 aufgelöst wurde, und der Widerklage hin-

sichtlich des Dienstwagens stattgegeben. Die nach erfolgloser Berufung gegen

dieses Teilurteil eingelegte Revision ist nicht angenommen worden. In der Fol-

gezeit hat die Beklagte ihre Widerklage auf Herausgabe der Festplatte zurück-

genommen. Das Landgericht hat demgemäß in seinem Schlußurteil nur noch

über die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden und diese dem Kläger zu

2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des

Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen

Verwerfungsbeschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 577, 519 b,

547 ZPO), aber unbegründet.

1. Das Berufungsgericht hat seinen Verwerfungsbeschluß zu Recht dar-

auf gestützt, daß eine isolierte Anfechtung des Kostenschlußurteils gemäß

§ 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist.

Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Ko-

sten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein

Rechtsmittel eingelegt wird. Mit dieser Regelung soll zum einen verhindert

werden, daß die Rechtsmittelinstanz ausschließlich wegen des Streits um die

Kostenentscheidung die nicht angefochtene Sachentscheidung überprüfen

muß; zum anderen sollen Urteile vermieden werden, durch welche Vorent-

scheidungen, die nicht oder nicht mehr angefochten werden können, für sach-

lich unrichtig erklärt werden (Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeß-

ordnung 2. Aufl. Bd. 2 Abt. 1, S. 200/201 zu § 92 des Entwurfs). Dieser Norm-

zweck von § 99 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von der Frage, ob die Vorin-

stanz einheitlich über die Hauptsache und die Kosten entschieden oder von

der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht und durch Teilurteil über

die Hauptsache und durch Schlußurteil über die Kosten entschieden hat; für

Kostenschlußurteile nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache ent-

spricht es deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß

diese isoliert nur angefochten werden können, wenn und solange ein Rechts-

mittel gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist; in

diesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als Er-

gänzung des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung (BGH, Beschl.

v. 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.; v. 13. Oktober 1982

- VIII ZB 30/82, WM 1982, 1336 - st. Rspr.).

2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß ei-

ne Umdeutung der Berufung des Klägers in eine sofortige Beschwerde gegen

die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Schlußurteil gemäß § 269

Abs. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Eine solche Umdeutung scheitert bereits

daran, daß der Kläger durch diese Entscheidung entsprechend seinen eige-

nen, insoweit zutreffenden Ausführungen in seiner Berufungsbegründung nicht

be-

schwert ist, weil das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung die

Rücknahme des noch anhängigen Teils der Widerklage bezüglich der Fest-

platte ausschließlich zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer