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BGH Beschluss vom 06.03.2001 – 1 StR 4/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2000 wird - nach ent- sprechender Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts – mit der Maßgabe als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen, daß der Angeklagte in den Fällen II. B. 1 - 12 lediglich wegen Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StGB) verur- teilt ist; die Einzelstrafen für die Diebstahlstaten werden auf drei Monate herabgesetzt (vgl. zu allem Antragsschrift des General- bundesanwalts vom 5. Januar 2001).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
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