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BGH Urteil vom 06.03.2001 – 1 StR 554/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 554/00

URTEIL

vom

6. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Schaal,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 7. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in

Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch

eines Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil mit mehreren Verfahrens-

rügen und mit der Sachrüge an. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, es

kommt daher auf die Verfahrensrügen nicht an.

I.

Nach den Feststellungen der Strafkammer lebte der Angeklagte von

August 1997 bis September 1999 mit den Töchtern seiner Ehefrau in einem

gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau hatte das Sorgerecht für ihre Töchter,

der Angeklagte war für die Erziehung mitverantwortlich. Am 17. September

1999 mißbrauchte der Angeklagte die zehnjährige I. , während er mit ihr und

der achtjährigen C. auf der Wohnzimmercouch liegend einen Fernsehfilm

ansah, indem er die Hand des Kindes ergriff und diese gegen dessen Willen

und Widerstand für kurze Zeit unterhalb seiner Sporthose an sein nacktes und

erigiertes Geschlechtsteil führte.

II.

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifen-

den Bedenken.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht ausschließlich auf den

Angaben des Kindes. Der Angeklagte bestreitet die Tat. I. könne ihn allen-

falls aus Versehen berührt haben.

Steht Aussage gegen Aussage, so muß sich der Tatrichter bewußt

sein, daß die Aussage des Belastungszeugen einer besonderen Glaubwürdig-

keitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig

Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt.

Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist dann von besonderer Be-

deutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Ur-

teilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Ent-

scheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezo-

gen hat. Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in der Haupt-

verhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält oder

der anfänglichen Schilderung nicht gefolgt wird (BGHSt 44, 153, 158).

Die Kammer erachtet die Aussage der Zeugin I. M. "in ihrer Ge-

samtheit als glaubhaft" (UA S. 15). Sie stützt sich dabei im wesentlichen

- sachverständig beraten - auf das Aussageverhalten der Zeugin in der Haupt-

verhandlung sowie auf die Konstanz der Angaben der Zeugin während des ge-

samten Verfahrens zum "Kerngeschehen", womit die Kammer ersichtlich nur

den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt meint. Mit drei wesentli-

chen Punkten setzt sich die Kammer jedoch nicht genügend auseinander:

1. Die Belastungszeugin hatte im Ermittlungsverfahren sowohl bei ihrer

polizeilichen Vernehmung (UA S. 18) wie auch gegenüber der sie untersu-

chenden Ärztin (UA S. 24) angegeben, der Angeklagte habe auch versucht, sie

mit seiner Hand zu berühren und an ihr Genital zu fassen. Diesen Vorwurf hat

die Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnt. Die Kammer würdigt

dies wie folgt: "In der Tatsache, daß I. in der Hauptverhandlung einen sol-

chen Vorfall nicht mehr schilderte, sieht die Kammer jedoch keinen Grund da-

für, an der Glaubwürdigkeit der I. zu zweifeln. Für die Beurteilung der

Glaubwürdigkeit der I. war für die Kammer maßgebend, daß I. konstant

und fast wortgleich den Vorfall, bei dem der Angeklagte ihre Hand zu seinem

Genital geführt habe, geschildert hat. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin

spricht vielmehr, daß sie in der Hauptverhandlung ihre Aussage auf diesen je-

weils konstant beschriebenen Vorfall beschränkt hat" (UA S. 19, 24).

2. Einer Mitarbeiterin des Kreisjugendamts, die die Zeugin auf Bitten

des Vaters erstmals zu den Vorfällen mit dem Angeklagten befragte, berichtete

die Zeugin auch, "daß der Angeklagte ihr schon mal unten reingelangt habe".

Die Kammer klärt nicht, ob es sich hierbei um einen zusätzlichen Vorgang an

einem anderen Tag handelt und führt hierzu lediglich aus: "Die Tatsache, daß

I. in der Hauptverhandlung diesen weiteren Vorfall nicht erwähnte, vermag

ihre Glaubwürdigkeit nicht einzuschränken. Der Umstand, daß sich I. viel-

mehr auf das Wesentliche, das sie konstant immer wieder angab, beschränkte,

unterstreicht ihre Glaubwürdigkeit" (UA S. 21, 22).

3. Der Mutter gegenüber hat die Zeugin im Mai 2000 "gesagt, daß sie

nur versehentlich an den H. [den Angeklagten] hingekommen sei" (UA

S. 15), "daß sie den Angeklagten gestreichelt habe, an seinen Hosenbund ge-

kommen sei und hierbei etwas gespürt habe und dann die Hand zurückgezo-

gen habe" (UA S. 74). Sie habe Angst vor dem Papa, die Wahrheit zu sagen

(UA S. 15), da sie gelogen hätte (UA S. 72). Die Zeugin bestätigte in der

Hauptverhandlung die damalige Äußerung ihrer Mutter gegenüber, erklärte

jedoch, die Mutter seinerzeit belogen zu haben (UA S. 15, 97). Die Kammer

nimmt dies ohne weitere Erörterung als glaubhaft hin.

In allen drei Punkten ist die Beweiswürdigung unvollständig. Die Kam-

mer hätte näher begründen müssen, weshalb sie die Glaubwürdigkeit der An-

gaben der Zeugin durch deren widersprüchliches Aussageverhalten nicht be-

einträchtigt sah. Die Kammer hätte Feststellungen dazu treffen müssen, wes-

halb die Zeugin die oben unter 1. und 2. erwähnten früheren Vorwürfe in der

Hauptverhandlung nicht wiederholte, ob die Zeugin insoweit früher bewußt

- oder auch unbewußt - falsche Angaben machte oder ob dies jedenfalls nicht

auszuschließen ist. Zu Punkt 3 wären nähere Untersuchungen zur Plausibilität

des Aussageverhaltens der Zeugin im Mai 2000 ihrer Mutter gegenüber not-

wendig gewesen. Erst vor dem Hintergrund der dann gefundenen Antworten

hätte die Kammer tragfähig entscheiden können, ob die Verurteilung allein auf

die Angaben der Zeugin gestützt werden kann oder ob es hierzu weiterer Indi-

zien außerhalb von deren Aussage bedurft hätte (BGHSt 44, 153, 159; BGHSt

44, 256, 257; BGH NStZ 2001, 161; Nack StraFo 2001, 1 ff.; Sander StV 2000,

45 ff.).

Schäfer Nack Boetticher

Hebenstreit Schaal