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BGH Urteil vom 06.03.2001 – XI ZB 1/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 6. März 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be-
schluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-
ruhe vom 21. November 2000 wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 40.000 DM.
Gründe:
I.
Die Klägerin hatte der Beklagten in einem Vorprozeß als Sicher-
heit eine Bürgschaftsurkunde ausgehändigt, um aus einem zu ihren
Gunsten ergangenen vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstrecken zu
können. Nach Rechtskraft des Urteils hat sie beim Landgericht Mann-
heim Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde erhoben. Die Be-
klagte ist dem sachlich nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich die
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim gerügt.
Das Landgericht Mannheim hat seine Zuständigkeit bejaht und
der Klage stattgegeben.
Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, das Landge-
richt habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Sie
hat zugleich Widerklage auf Herausgabe bestimmter Räume erhoben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzu-
lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Berufung, die
darauf gestützt werde, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine
örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, sei unzulässig.
Eine Widerklage setze eine zulässige Berufung voraus.
Gegen diese am 5. Dezember 2000 zugestellte Entscheidung hat
die Beklagte am 18. Dezember 2000 "Gegenvorstellung und Beschwer-
de" erhoben.
II.
Die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe ist gemäß
§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg.
Eine Berufung kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht
darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine
örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 512 a ZPO).
Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit, die von den
Parteien unterschiedlich beurteilt wurde, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO
ausdrücklich bejaht, da davon auszugehen sei, daß die Verwaltung der
Beklagten in P. im Bezirk des Landgerichts Mannheim geführt werde.
Diese Zuständigkeitsentscheidung war nach § 512 a ZPO unanfechtbar.
Dies ist auch bei der Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 3 ZPO) zu be-
achten. Eine Berufung, die allein auf die fehlende örtliche Zuständigkeit
gestützt wird, ist deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-
führt hat, unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1997 - II ZR
336/96, NJW 1998, 1230 m.w.Nachw.).
Dagegen bringt die Beklagte nichts Beachtliches vor. Ihre Rüge,
das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Ordnungsmäßigkeit der
Klageerhebung (§ 253 Abs. 2 ZPO) nicht sachgerecht geprüft und feh-
lerhaft durch Urteil statt durch Beschluß entschieden, entbehrt jeder
Grundlage. Das Landgericht hat die Zuständigkeitsentscheidung, deren
Überprüfung § 512 a ZPO ausschließt, in zulässiger Weise im Rahmen
eines Endurteils getroffen (vgl. MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO
2. Aufl. § 512 a Rdn. 6 m.w.Nachw.). Da die Parteien allein um die Fra-
ge der örtlichen Zuständigkeit gestritten haben und die anwaltlich ver-
tretene Beklagte der Herausgabeklage in der Sache nicht entgegenge-
treten ist, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen von einer Über-
raschungsentscheidung in der Hauptsache keine Rede sein.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann