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BGH Urteil vom 06.03.2001 – XI ZB 1/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZB 1/01

BESCHLUSS

vom

6. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

am 6. März 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be-

schluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-

ruhe vom 21. November 2000 wird auf ihre Kosten zu-

rückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 40.000 DM.

Gründe:

I.

Die Klägerin hatte der Beklagten in einem Vorprozeß als Sicher-

heit eine Bürgschaftsurkunde ausgehändigt, um aus einem zu ihren

Gunsten ergangenen vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstrecken zu

können. Nach Rechtskraft des Urteils hat sie beim Landgericht Mann-

heim Klage auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde erhoben. Die Be-

klagte ist dem sachlich nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich die

örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim gerügt.

Das Landgericht Mannheim hat seine Zuständigkeit bejaht und

der Klage stattgegeben.

Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, das Landge-

richt habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Sie

hat zugleich Widerklage auf Herausgabe bestimmter Räume erhoben.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzu-

lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Berufung, die

darauf gestützt werde, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine

örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, sei unzulässig.

Eine Widerklage setze eine zulässige Berufung voraus.

Gegen diese am 5. Dezember 2000 zugestellte Entscheidung hat

die Beklagte am 18. Dezember 2000 "Gegenvorstellung und Beschwer-

de" erhoben.

II.

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Eingabe ist gemäß

§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache

jedoch keinen Erfolg.

Eine Berufung kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht

darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine

örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 512 a ZPO).

Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit, die von den

Parteien unterschiedlich beurteilt wurde, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO

ausdrücklich bejaht, da davon auszugehen sei, daß die Verwaltung der

Beklagten in P. im Bezirk des Landgerichts Mannheim geführt werde.

Diese Zuständigkeitsentscheidung war nach § 512 a ZPO unanfechtbar.

Dies ist auch bei der Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 3 ZPO) zu be-

achten. Eine Berufung, die allein auf die fehlende örtliche Zuständigkeit

gestützt wird, ist deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-

führt hat, unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1997 - II ZR

336/96, NJW 1998, 1230 m.w.Nachw.).

Dagegen bringt die Beklagte nichts Beachtliches vor. Ihre Rüge,

das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Ordnungsmäßigkeit der

Klageerhebung (§ 253 Abs. 2 ZPO) nicht sachgerecht geprüft und feh-

lerhaft durch Urteil statt durch Beschluß entschieden, entbehrt jeder

Grundlage. Das Landgericht hat die Zuständigkeitsentscheidung, deren

Überprüfung § 512 a ZPO ausschließt, in zulässiger Weise im Rahmen

eines Endurteils getroffen (vgl. MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO

2. Aufl. § 512 a Rdn. 6 m.w.Nachw.). Da die Parteien allein um die Fra-

ge der örtlichen Zuständigkeit gestritten haben und die anwaltlich ver-

tretene Beklagte der Herausgabeklage in der Sache nicht entgegenge-

treten ist, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen von einer Über-

raschungsentscheidung in der Hauptsache keine Rede sein.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann