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BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 1 StR 2/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 2/01

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in der Strafsache

gegen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StPO § 244 Abs. 3 Satz 2

Verschleppungsabsicht eines Verteidigers.

BGH, Beschl. vom 7. März 2001 - 1 StR 2/01 - LG Heilbronn

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Heilbronn vom 10. Dezember 1999 wird als unbegründet verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und tateinheitlich

begangenen Raubes mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die mehrere Verfahrensrügen und die Sachbe-

schwerde erhebt, ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf lediglich die von der Revision beanstandete Ablehnung

eines Beweisantrages wegen Prozeßverschleppung. Der Antrag war auf La-

dung des - vom Landgericht bis dahin schon für unerreichbar erachteten - als

Zeuge benannten S. im Wege eines förmlichen Rechtshilfeersuchens in Italien

gerichtet. Gegen den Ablehnungsbeschluß des Landgerichts ist von Rechts

wegen nichts zu erinnern.

1. Ein Beweisantrag kann wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wer-

den (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), wenn die verlangte Beweiserhebung geeignet

ist, den Abschluß des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeu-

gung des Gerichts nichts Sachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen

kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit dem Antrag ausschließ-

lich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt wird. Eine dahinge-

hende Überzeugung kann der Tatrichter auf der Grundlage aller dafür erhebli-

chen Umstände gewinnen, namentlich unter Beachtung des Verhaltens des

Angeklagten in und außerhalb der Hauptverhandlung, aber auch schon im Er-

mittlungsverfahren; er kann ferner den bisherigen Verfahrensverlauf berück-

sichtigen. Bei der Überzeugungsbildung, daß die Beweiserhebung oder schon

die weiteren Bemühungen um die Gewinnung des bezeichneten Beweismittels

keine dem Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen wür-

de, kann eine Vorauswürdigung des Beweises in Betracht kommen (vgl. zu den

Anforderungen BGH NStZ 1990, 350; 1992, 551, jeweils mit weiteren Recht-

sprechungsnachweisen; siehe auch BGHSt 21, 118, 122; Schäfer, Praxis des

Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1187 a; Sander NStZ 1998, 207). Die maßgebli-

chen Gründe muß der Tatrichter im Ablehnungsbeschluß darlegen (BGHSt 21,

121, 123; 29, 149, 151). Dabei ist zu beachten, daß der späte Zeitpunkt der

Antragstellung für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für ein Bewußtsein

des Antragstellers von der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung ist

(vgl. § 246 StPO; BGH NStZ 1984, 230; 1982, 41).

Hat der Verteidiger den Beweisantrag gestellt, so kommt es darauf an,

ob dieser in Verschleppungsabsicht handelt. Liegen dem Antrag erkennbar

Informationen des Angeklagten zugrunde, die der Verteidiger erst kurz vor der

Antragstellung erlangt hat, so kann sich aus den gesamten Umständen gleich-

wohl ergeben, daß der Verteidiger sich eine Verschleppungsabsicht des Ange-

klagten zu eigen macht. So kann es auch liegen, wenn der Verteidiger auf-

grund eigener Bewertung des Verfahrensverlaufs und des Verhaltens des An-

geklagten nach der Überzeugung des Tatrichters eigenständig den sicheren

Eindruck gewinnen mußte, der erstrebte Beweis werde nichts dem Angeklagten

Günstiges ergeben, so daß allein das Ziel der Verfahrensverzögerung ver-

bleibt. Hat der Tatrichter sich eine entsprechende Überzeugung von der Pro-

zeßverschleppungsabsicht gebildet und diese unter Würdigung aller maßgebli-

chen Umstände im Ablehnungsbeschluß dargelegt, prüft das Revisionsgericht

dies lediglich darauf nach, ob die Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht tragfä-

hig und rechtlich zutreffend sind.

2. Diesen Anforderungen wird der in Rede stehende Ablehnungsbe-

schluß des Landgerichts gerecht. Es hat den Verfahrensverlauf und das Pro-

zeßverhalten des Angeklagten und des Verteidigers ausführlich dargestellt.

Dabei hat es die vielfältigen Bemühungen, den Aufenthalt des benannten Zeu-

gen in Italien zu ermitteln hervorgehoben, die allesamt fehlgeschlagen waren,

aber nach jeweils ergänzenden Hinweisen des Angeklagten und des Verteidi-

gers wieder - wenn auch ebenso ergebnislos - fortgeführt worden waren. Dazu

gehörten telefonische Klärungsversuche einer von der Strafkammer beauf-

tragten vereidigten Dolmetscherin, Ermittlungen des Verbindungsbeamten des

Bundeskriminalamtes in Rom sowie der italienischen Polizei, die Erhebungen

an der vom Antragsteller angegebenen Örtlichkeit durchgeführt hat; dort war S.

jedoch unbekannt. Auch in einschlägigen Registern und Verzeichnissen war er

nicht auffindbar. Vom Angeklagten über seinen Verteidiger nachgeschobene

Telefonnummern erwiesen sich hinsichtlich der angegebenen Vorwahlziffern

als in Italien nicht existent. Weiter hatte der Angeklagte - nachdem das Land-

gericht den Zeugen für unerreichbar hielt - angegeben, S. pflege sich etwa alle

sechs Wochen für mehrere Tage in einem "campo di nomadi" 20 km nördlich

von Rom aufzuhalten; er sei dort postalisch erreichbar. Als die Ermittlungen

auch insoweit erfolglos geblieben waren und die Kammer S. durch Beschluß

weiterhin als unerreichbar erachtete, trug der Verteidiger nach Rücksprache

mit dem Angeklagten vor, das "campo di nomadi" befinde sich 20 km südlich

von Rom an der Autobahn Richtung Neapel. Auf Nachfrage der Kammer zu

den abweichenden Angaben hinsichtlich der Lage des Lagers antwortete der

Angeklagte, es komme eben darauf an, "aus welcher Richtung man nach Rom

hineinkomme".

Neben diesem Verfahrensgang durfte die Kammer bei der Ablehnung

der vom Verteidiger sodann ausdrücklich beantragten Ladung S.s in dem be-

zeichneten "campo di nomadi" im Wege eines förmlichen Rechtshilfeersuchens

auch berücksichtigen, daß das Verhalten des Angeklagten und des Verteidi-

gers hinsichtlich eines weiteren benannten Alibizeugen aus Venezuela, der

dort ebenfalls nicht auffindbar war, ähnlich gelagert war. Auch insoweit blieben

die Bemühungen der Strafkammer erfolglos; mehrfach hatte der Angeklagte

Informationen zum Auffinden des venezuelanischen Zeugen nachgeschoben,

die sich indessen als nicht stichhaltig erwiesen. Ins Auge fassen konnte das

Tatgericht weiter, daß der Angeklagte zunächst eine ganz andere Alibibe-

hauptung aufgestellt hatte, von der er später einräumte, daß sie falsch war,

und daß der Angeklagte zudem erst knapp drei Jahre nach seiner Inhaftierung

S. als Alibizeugen benannte.

Die Strafkammer hat weiter ausgeführt, der Verteidiger sei lediglich als

Werkzeug des in Verschleppungsabsicht handelnden Angeklagten tätig ge-

worden. Er habe dessen Angaben einfach übernommen. Angesichts des Ab-

laufs zeigt sich die Kammer in ihrem Ablehnungsbeschluß überzeugt, daß sich

auch der Verteidiger der Erfolglosigkeit der Beweisbestrebungen bewußt war.

Sie weist in diesem Zusammenhang eindrucksvoll auf die Erklärung des Ver-

teidigers hin, er habe bei Angabe der letzten beiden Telefonnummern, unter

denen S. im Jahr 1996 erreichbar gewesen sein sollte, die sich aber als in Itali-

en nicht existent erwiesen, nicht behauptet, es handle sich um italienische Te-

lefonnummern. Nachdem die gesamten Bemühungen, S. aufzufinden und sei-

ner als Zeuge habhaft zu werden, ersichtlich von Beginn an auf Italien ausge-

richtet waren, verdeutlicht eine solche - nicht weiter erläuterte - Äußerung ei-

nes Verteidigers im besonderen Maße die auch in seiner Person gegebene

Absicht der Verschleppung und des Bewußtseins von der Aussichtslosigkeit

der Weiterverfolgung des Antrags. Entgegen der Auffassung der Revision ist

es deshalb hier unerheblich, daß der Verteidiger die Informationen des Ange-

klagten stets unverzüglich an die Strafkammer weitergegeben haben will.

Selbst wenn dies so wäre, ändert das nichts daran, daß sich der Verteidiger

erkennbar die Verschleppungsabsicht des Angeklagten zu eigen gemacht hat.

Die entsprechende Bewertung des Landgerichts begegnet um so weniger Be-

denken, als der Auftrag eines Verteidigers nicht ausschließlich im Interesse

des Beschuldigten, sondern auch in einer am Rechtsstaatsgedanken ausge-

richteten Strafrechtspflege liegt und das Gesetz von ihm besondere Sachkunde

verlangt (BGHSt 38, 111, 114); er ist zur sachlichen Kontrolle der Anliegen des

Angeklagten aufgerufen, aber auch berechtigt und verpflichtet.

Das Landgericht hat darüber hinaus die im Falle eines förmlichen

Rechtshilfeersuchens nach Italien zu gewärtigende wesentliche Verfahrensver-

zögerung zwar knapp, aber noch hinreichend dargetan.

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