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BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 1 StR 2/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
Verschleppungsabsicht eines Verteidigers.
BGH, Beschl. vom 7. März 2001 - 1 StR 2/01 - LG Heilbronn
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heilbronn vom 10. Dezember 1999 wird als unbegründet verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und tateinheitlich
begangenen Raubes mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die mehrere Verfahrensrügen und die Sachbe-
schwerde erhebt, ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf lediglich die von der Revision beanstandete Ablehnung
eines Beweisantrages wegen Prozeßverschleppung. Der Antrag war auf La-
dung des - vom Landgericht bis dahin schon für unerreichbar erachteten - als
Zeuge benannten S. im Wege eines förmlichen Rechtshilfeersuchens in Italien
gerichtet. Gegen den Ablehnungsbeschluß des Landgerichts ist von Rechts
wegen nichts zu erinnern.
1. Ein Beweisantrag kann wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wer-
den (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), wenn die verlangte Beweiserhebung geeignet
ist, den Abschluß des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeu-
gung des Gerichts nichts Sachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen
kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit dem Antrag ausschließ-
lich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt wird. Eine dahinge-
hende Überzeugung kann der Tatrichter auf der Grundlage aller dafür erhebli-
chen Umstände gewinnen, namentlich unter Beachtung des Verhaltens des
Angeklagten in und außerhalb der Hauptverhandlung, aber auch schon im Er-
mittlungsverfahren; er kann ferner den bisherigen Verfahrensverlauf berück-
sichtigen. Bei der Überzeugungsbildung, daß die Beweiserhebung oder schon
die weiteren Bemühungen um die Gewinnung des bezeichneten Beweismittels
keine dem Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen wür-
de, kann eine Vorauswürdigung des Beweises in Betracht kommen (vgl. zu den
Anforderungen BGH NStZ 1990, 350; 1992, 551, jeweils mit weiteren Recht-
sprechungsnachweisen; siehe auch BGHSt 21, 118, 122; Schäfer, Praxis des
Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1187 a; Sander NStZ 1998, 207). Die maßgebli-
chen Gründe muß der Tatrichter im Ablehnungsbeschluß darlegen (BGHSt 21,
121, 123; 29, 149, 151). Dabei ist zu beachten, daß der späte Zeitpunkt der
Antragstellung für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für ein Bewußtsein
des Antragstellers von der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung ist
(vgl. § 246 StPO; BGH NStZ 1984, 230; 1982, 41).
Hat der Verteidiger den Beweisantrag gestellt, so kommt es darauf an,
ob dieser in Verschleppungsabsicht handelt. Liegen dem Antrag erkennbar
Informationen des Angeklagten zugrunde, die der Verteidiger erst kurz vor der
Antragstellung erlangt hat, so kann sich aus den gesamten Umständen gleich-
wohl ergeben, daß der Verteidiger sich eine Verschleppungsabsicht des Ange-
klagten zu eigen macht. So kann es auch liegen, wenn der Verteidiger auf-
grund eigener Bewertung des Verfahrensverlaufs und des Verhaltens des An-
geklagten nach der Überzeugung des Tatrichters eigenständig den sicheren
Eindruck gewinnen mußte, der erstrebte Beweis werde nichts dem Angeklagten
Günstiges ergeben, so daß allein das Ziel der Verfahrensverzögerung ver-
bleibt. Hat der Tatrichter sich eine entsprechende Überzeugung von der Pro-
zeßverschleppungsabsicht gebildet und diese unter Würdigung aller maßgebli-
chen Umstände im Ablehnungsbeschluß dargelegt, prüft das Revisionsgericht
dies lediglich darauf nach, ob die Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht tragfä-
hig und rechtlich zutreffend sind.
2. Diesen Anforderungen wird der in Rede stehende Ablehnungsbe-
schluß des Landgerichts gerecht. Es hat den Verfahrensverlauf und das Pro-
zeßverhalten des Angeklagten und des Verteidigers ausführlich dargestellt.
Dabei hat es die vielfältigen Bemühungen, den Aufenthalt des benannten Zeu-
gen in Italien zu ermitteln hervorgehoben, die allesamt fehlgeschlagen waren,
aber nach jeweils ergänzenden Hinweisen des Angeklagten und des Verteidi-
gers wieder - wenn auch ebenso ergebnislos - fortgeführt worden waren. Dazu
gehörten telefonische Klärungsversuche einer von der Strafkammer beauf-
tragten vereidigten Dolmetscherin, Ermittlungen des Verbindungsbeamten des
Bundeskriminalamtes in Rom sowie der italienischen Polizei, die Erhebungen
an der vom Antragsteller angegebenen Örtlichkeit durchgeführt hat; dort war S.
jedoch unbekannt. Auch in einschlägigen Registern und Verzeichnissen war er
nicht auffindbar. Vom Angeklagten über seinen Verteidiger nachgeschobene
Telefonnummern erwiesen sich hinsichtlich der angegebenen Vorwahlziffern
als in Italien nicht existent. Weiter hatte der Angeklagte - nachdem das Land-
gericht den Zeugen für unerreichbar hielt - angegeben, S. pflege sich etwa alle
sechs Wochen für mehrere Tage in einem "campo di nomadi" 20 km nördlich
von Rom aufzuhalten; er sei dort postalisch erreichbar. Als die Ermittlungen
auch insoweit erfolglos geblieben waren und die Kammer S. durch Beschluß
weiterhin als unerreichbar erachtete, trug der Verteidiger nach Rücksprache
mit dem Angeklagten vor, das "campo di nomadi" befinde sich 20 km südlich
von Rom an der Autobahn Richtung Neapel. Auf Nachfrage der Kammer zu
den abweichenden Angaben hinsichtlich der Lage des Lagers antwortete der
Angeklagte, es komme eben darauf an, "aus welcher Richtung man nach Rom
hineinkomme".
Neben diesem Verfahrensgang durfte die Kammer bei der Ablehnung
der vom Verteidiger sodann ausdrücklich beantragten Ladung S.s in dem be-
zeichneten "campo di nomadi" im Wege eines förmlichen Rechtshilfeersuchens
auch berücksichtigen, daß das Verhalten des Angeklagten und des Verteidi-
gers hinsichtlich eines weiteren benannten Alibizeugen aus Venezuela, der
dort ebenfalls nicht auffindbar war, ähnlich gelagert war. Auch insoweit blieben
die Bemühungen der Strafkammer erfolglos; mehrfach hatte der Angeklagte
Informationen zum Auffinden des venezuelanischen Zeugen nachgeschoben,
die sich indessen als nicht stichhaltig erwiesen. Ins Auge fassen konnte das
Tatgericht weiter, daß der Angeklagte zunächst eine ganz andere Alibibe-
hauptung aufgestellt hatte, von der er später einräumte, daß sie falsch war,
und daß der Angeklagte zudem erst knapp drei Jahre nach seiner Inhaftierung
S. als Alibizeugen benannte.
Die Strafkammer hat weiter ausgeführt, der Verteidiger sei lediglich als
Werkzeug des in Verschleppungsabsicht handelnden Angeklagten tätig ge-
worden. Er habe dessen Angaben einfach übernommen. Angesichts des Ab-
laufs zeigt sich die Kammer in ihrem Ablehnungsbeschluß überzeugt, daß sich
auch der Verteidiger der Erfolglosigkeit der Beweisbestrebungen bewußt war.
Sie weist in diesem Zusammenhang eindrucksvoll auf die Erklärung des Ver-
teidigers hin, er habe bei Angabe der letzten beiden Telefonnummern, unter
denen S. im Jahr 1996 erreichbar gewesen sein sollte, die sich aber als in Itali-
en nicht existent erwiesen, nicht behauptet, es handle sich um italienische Te-
lefonnummern. Nachdem die gesamten Bemühungen, S. aufzufinden und sei-
ner als Zeuge habhaft zu werden, ersichtlich von Beginn an auf Italien ausge-
richtet waren, verdeutlicht eine solche - nicht weiter erläuterte - Äußerung ei-
nes Verteidigers im besonderen Maße die auch in seiner Person gegebene
Absicht der Verschleppung und des Bewußtseins von der Aussichtslosigkeit
der Weiterverfolgung des Antrags. Entgegen der Auffassung der Revision ist
es deshalb hier unerheblich, daß der Verteidiger die Informationen des Ange-
klagten stets unverzüglich an die Strafkammer weitergegeben haben will.
Selbst wenn dies so wäre, ändert das nichts daran, daß sich der Verteidiger
erkennbar die Verschleppungsabsicht des Angeklagten zu eigen gemacht hat.
Die entsprechende Bewertung des Landgerichts begegnet um so weniger Be-
denken, als der Auftrag eines Verteidigers nicht ausschließlich im Interesse
des Beschuldigten, sondern auch in einer am Rechtsstaatsgedanken ausge-
richteten Strafrechtspflege liegt und das Gesetz von ihm besondere Sachkunde
verlangt (BGHSt 38, 111, 114); er ist zur sachlichen Kontrolle der Anliegen des
Angeklagten aufgerufen, aber auch berechtigt und verpflichtet.
Das Landgericht hat darüber hinaus die im Falle eines förmlichen
Rechtshilfeersuchens nach Italien zu gewärtigende wesentliche Verfahrensver-
zögerung zwar knapp, aber noch hinreichend dargetan.
Schäfer Wahl Schluckebier
Hebenstreit Schaal