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BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 1 StR 22/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 7. September 2000 im Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags seiner Ehefrau zu 14 Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO),
hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt,
daß seine Ehefrau "bei ihm geblieben war", obwohl sie Schwierigkeiten hatte,
mit seinen körperlichen und seelischen Problemen umzugehen, die auf einen
Verkehrsunfall zurückgingen.
Diese Erwägung schöpft die zu der Ehe getroffenen Feststellungen nicht
aus.
Wegen der "ständigen Wehleidigkeit" des Angeklagten vernächläßigte
die Ehefrau den Haushalt und insbesondere die Erziehung des gemeinsamen
Sohnes. Sie schloß sich einer Bauchtanzgruppe an und hatte mehrere Män-
nerbekanntschaften. Mit J. und B. hatte sie auch
sexuelle Beziehungen. Zum Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten war
es seit einiger Zeit nicht mehr gekommen, nachdem sie sich auf einer von ihr
allein unternommenen Reise in die Türkei eine Geschlechtskrankheit zugezo-
gen hatte. Am Tattag war sie zunächst bei J. zu Besuch und ging mit
B. zum Abendessen. Die Erfüllung des dann nicht realisierten Wun-
sches des Angeklagten, an dem Abendessen teilzunehmen, wollte die Ehefrau
vom Einverständnis B. s abhängig machen.
Mit alledem hat sich die Strafkammer nicht erkennbar auseinanderge-
setzt, sondern die Beziehung der Eheleute ausschließlich im Hinblick auf die
von ihr in diesem Zusammenhang genannten Gesichtspunkte strafschärfend
berücksichtigt.
2. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten ist nicht rechtsfehlerfrei
strafschärfend berücksichtigt.
Nach der Tat versteckte der Angeklagte zunächst die Tatwaffe und seine
blutverschmierte Kleidung im Wald - dies ist nicht strafschärfend berücksich-
tigt - und ging dann in ein Lokal. Hier traf er zufällig M. , die ihn fragte,
wo seine Frau sei. Er erwiderte, sie sei zu einem Auftritt (der Bauchtanzgruppe)
nach München gefahren. Später traf er auch noch B. , mit dem er
"einige" - offenbar belanglose - "Worte wechselte". Die Strafkammer würdigt
dieses Verhalten strafschärfend, weil es zeige, daß sich der Angeklagte von
seiner Tat nicht distanziert, sondern sich mit ihr identifiziert habe.
Da sich aus alledem nicht ergibt, daß sich der Angeklagte seiner Tat be-
rühmt hätte, legt die Strafkammer dem Angeklagten damit im Ergebnis fehlende
Reue zur Last. Wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausge-
führt hat, kann von einem bestreitenden Angeklagten weder Schuldeinsicht
noch Reue verlangt werden, da sich niemand selbst belasten muß. Nichts an-
deres gilt, wenn ein Täter, dessen Tat noch nicht bekannt ist, sich gegenüber
Außenstehenden unauffällig verhält und auf nicht zielgerichtete, beiläufige
Fragen, die er richtig nur mit einem Geständnis beantworten könnte, unzutref-
fende Antworten gibt. Besonderheiten, die hier gleichwohl eine strafschärfende
Berücksichtigung des geschilderten Nachtatverhaltens rechtfertigen könnten,
sind nicht ersichtlich.
3. Da nach alledem über den Strafausspruch neu entschieden werden
muß, kommt es auf das weitere, ebenfalls den Strafausspruch betreffende Re-
visionsvorbringen nicht mehr an.
Schäfer Wahl Schluckebier
Hebenstreit Schaal