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BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 1 StR 22/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 22/01

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 7. September 2000 im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Totschlags seiner Ehefrau zu 14 Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO),

hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt,

daß seine Ehefrau "bei ihm geblieben war", obwohl sie Schwierigkeiten hatte,

mit seinen körperlichen und seelischen Problemen umzugehen, die auf einen

Verkehrsunfall zurückgingen.

Diese Erwägung schöpft die zu der Ehe getroffenen Feststellungen nicht

aus.

Wegen der "ständigen Wehleidigkeit" des Angeklagten vernächläßigte

die Ehefrau den Haushalt und insbesondere die Erziehung des gemeinsamen

Sohnes. Sie schloß sich einer Bauchtanzgruppe an und hatte mehrere Män-

nerbekanntschaften. Mit J. und B. hatte sie auch

sexuelle Beziehungen. Zum Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten war

es seit einiger Zeit nicht mehr gekommen, nachdem sie sich auf einer von ihr

allein unternommenen Reise in die Türkei eine Geschlechtskrankheit zugezo-

gen hatte. Am Tattag war sie zunächst bei J. zu Besuch und ging mit

B. zum Abendessen. Die Erfüllung des dann nicht realisierten Wun-

sches des Angeklagten, an dem Abendessen teilzunehmen, wollte die Ehefrau

vom Einverständnis B. s abhängig machen.

Mit alledem hat sich die Strafkammer nicht erkennbar auseinanderge-

setzt, sondern die Beziehung der Eheleute ausschließlich im Hinblick auf die

von ihr in diesem Zusammenhang genannten Gesichtspunkte strafschärfend

berücksichtigt.

2. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten ist nicht rechtsfehlerfrei

strafschärfend berücksichtigt.

Nach der Tat versteckte der Angeklagte zunächst die Tatwaffe und seine

blutverschmierte Kleidung im Wald - dies ist nicht strafschärfend berücksich-

tigt - und ging dann in ein Lokal. Hier traf er zufällig M. , die ihn fragte,

wo seine Frau sei. Er erwiderte, sie sei zu einem Auftritt (der Bauchtanzgruppe)

nach München gefahren. Später traf er auch noch B. , mit dem er

"einige" - offenbar belanglose - "Worte wechselte". Die Strafkammer würdigt

dieses Verhalten strafschärfend, weil es zeige, daß sich der Angeklagte von

seiner Tat nicht distanziert, sondern sich mit ihr identifiziert habe.

Da sich aus alledem nicht ergibt, daß sich der Angeklagte seiner Tat be-

rühmt hätte, legt die Strafkammer dem Angeklagten damit im Ergebnis fehlende

Reue zur Last. Wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausge-

führt hat, kann von einem bestreitenden Angeklagten weder Schuldeinsicht

noch Reue verlangt werden, da sich niemand selbst belasten muß. Nichts an-

deres gilt, wenn ein Täter, dessen Tat noch nicht bekannt ist, sich gegenüber

Außenstehenden unauffällig verhält und auf nicht zielgerichtete, beiläufige

Fragen, die er richtig nur mit einem Geständnis beantworten könnte, unzutref-

fende Antworten gibt. Besonderheiten, die hier gleichwohl eine strafschärfende

Berücksichtigung des geschilderten Nachtatverhaltens rechtfertigen könnten,

sind nicht ersichtlich.

3. Da nach alledem über den Strafausspruch neu entschieden werden

muß, kommt es auf das weitere, ebenfalls den Strafausspruch betreffende Re-

visionsvorbringen nicht mehr an.

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