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BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 1 StR 37/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Weiden i.d.OPf. vom 6. November 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle II 3 der Urteils-
gründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 170d StGB a.F. <= § 171 StGB n.F.> (vgl. Lackner/Kühl StGB
25. Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den Urteils-
feststellungen. Daß die Jugendschutzkammer nicht auch geprüft
hat, ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung des
sexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch S. der Bei-
hilfe zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1
StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), be-
schwert die Angeklagte nicht.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
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