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BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 1 StR 37/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 37/01

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Weiden i.d.OPf. vom 6. November 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Falle II 3 der Urteils-

gründe ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen des

§ 170d StGB a.F. <= § 171 StGB n.F.> (vgl. Lackner/Kühl StGB

25. Aufl. § 171 Rdn. 3) mit genügender Klarheit aus den Urteils-

feststellungen. Daß die Jugendschutzkammer nicht auch geprüft

hat, ob sich die Angeklagte durch die fortwährende Duldung des

sexuellen Mißbrauchs ihrer Töchter durch S. der Bei-

hilfe zu den von ihm verwirklichten Taten gemäß § 176 Abs. 1

StGB schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 41, 242, 246 f.), be-

schwert die Angeklagte nicht.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

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