Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 1 StR 41/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München II vom 22. August 2000 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Be-

trugs verurteilt wurde und

b) der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen eines Waffendelikts, Fahrens ohne Fahr-

erlaubnis, Hehlerei und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine

auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt hinsichtlich

des Schuldspruchs wegen des Waffendelikts, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

und der Hehlerei und der dafür verhängten Einzelstrafen erfolglos (§ 349

Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs besteht jedoch ein

Verfahrenshindernis.

1. Der Verurteilung wegen Betrugs liegt folgender Verfahrensgang zu

Grunde: Nachdem im Laufe der Hauptverhandlung bereits zuvor eine Nach-

tragsanklage erhoben und in das Verfahren einbezogen worden war (§ 266

StPO), erhob die Staatsanwaltschaft

im Hauptverhandlungstermin vom

24. März 2000 auch hinsichtlich des Betrugsvorwurfs Nachtragsanklage und

verlas den Anklagesatz. Der Verteidiger erklärte, er könne der Einbeziehung

derzeit nicht zustimmen. Der Angeklagte äußerte sich zur Sache. Darüber hin-

aus ergibt die Niederschrift der Hauptverhandlung zu der Nachtragsanklage

nichts. Nach anderweitigem Verfahrensgeschehen wurde die Hauptverhand-

lung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 3. April 2000 bestimmt.

Am 28. März 2000 ging ein Schreiben des Verteidigers ein, wonach er wegen

der Nachtragsanklage "in die Gefahr der Doppelverteidigung" gekommen sei.

Durch Beschluß vom gleichen Tag wurde im Hinblick darauf die Hauptver-

handlung ausgesetzt; der Verteidiger wurde vom Vorsitzenden entpflichtet.

Nach Bestellung eines anderen Verteidigers begann am 3. August 2000 eine

neue Hauptverhandlung. Zu deren Beginn referierte der Vorsitzende über den

bisherigen Verfahrensgang und erklärte, es seien zwei Nachtragsanklagen "mit

entsprechendem Beschluß in das Verfahren miteinbezogen" worden.

2. Aus diesem Verfahrensgang ergibt sich jedoch, daß in der später

ausgesetzten Hauptverhandlung weder die für eine Einbeziehung erforderliche

Zustimmung des Angeklagten erteilt wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO 44. Aufl. § 266 Rdn. 11 f. m.w.N.) - dies wäre im Revisionsverfahren al-

lerdings nur auf entsprechende Verfahrensrüge zu beachten (vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 14 m.w.N.) -, noch ein Einbeziehungsbeschluß

ergangen ist. Dieser hat regelmäßig ausdrücklich zu erfolgen und ist als we-

sentliche Förmlichkeit des Verfahrens in die Niederschrift der Hauptverhand-

lung aufzunehmen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 13, 17 m.w.N.).

Besonderheiten im Ablauf der später ausgesetzten Hauptverhandlung, die ei-

nen ausdrücklichen Einbeziehungsbeschluß entbehrlich machen könnten (vgl.

BGH NJW 1990, 1055 m.w.N.; gegen diese Möglichkeit Gollwitzer in Löwe/

Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 266 Rdn. 21, Fußn. 46), sind nicht ersichtlich.

3. Ob die bis dahin nicht einbezogene Anklage zum Zeitpunkt der er-

neuten Hauptverhandlung überhaupt noch als Nachtragsanklage im Sinne des

§ 266 StPO angesehen werden konnte, oder ob nicht vielmehr nach Ausset-

zung der ersten Hauptverhandlung ein Eröffnungs- und Verbindungsbeschluß

(§ 203 StPO in Verbindung mit §§ 2 ff. StPO) erforderlich gewesen wäre, be-

darf hier keiner Entscheidung. In der Erklärung des Vorsitzenden, in der aus-

gesetzten Hauptverhandlung sei ein Einbeziehungsbeschluß ergangen, liegt

weder ein in der erneuten Hauptverhandlung ergangener Einbeziehungsbe-

schluß noch die Nachholung des zwischen den beiden Hauptverhandlungen

nicht getroffenen Eröffnungs- und Verbindungsbeschlusses (vgl. hierzu Klein-

knecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 3 m.w.N.).

4. Nach alledem liegt hinsichtlich der Anklage wegen Betrugs ein Ver-

fahrenshindernis vor. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu

beachten und führt insoweit zur Einstellung des Verfahrens (Kleinknecht/

Meyer-Goßner aaO § 266 Rdn. 20 m.w.N.), ohne daß damit jedoch ein Stra f-

klageverbrauch verbunden wäre (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO, Einl. Rdn.

154, § 260 Rdn. 48 m.w.N.).

Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Betrugs führt zugleich zur Aufhe-

bung der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).

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