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BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 1 StR 545/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 21. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zu der Beanstandung, die Strafkammer habe im Urteil bei der

Glaubhaftigkeitsprüfung nicht erörtert, daß die Belastungszeugin

abweichend von ihrer ursprünglichen Darstellung erstmals in der

Hauptverhandlung zusätzliche Vergewaltigungen behauptete,

bemerkt der Senat:

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 kann je-

denfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil den nach Verkündung

des angegriffenen Urteils angeklagten weiteren drei Tatkomple-

xen hinsichtlich der elf abgeurteilten Taten keine wesentliche Be-

weisbedeutung zukam. Sie waren daher nicht erörterungsbedürf-

tig, zumal die Zeugin, wie auch dem Urteil zu entnehmen ist, von

Anfang an über die zunächst angeklagten Vorfälle hinaus von

weiteren sexuellen Übergriffen berichtet hatte.

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