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BGH Beschluss vom 07.03.2001 – 2 StR 23/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. März 2001 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 18. September 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung kam
nicht in Betracht. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß
die Angeklagte in den Fällen II 6 bis II 8 der Urteilsgründe nicht nur Gehilfin
sondern Mittäterin der Einfuhr von Betäubungsmitteln war, unabhängig davon,
ob sie den Rucksack mit den Betäubungsmitteln selbst über die niederlän-
disch-deutsche Staatsgrenze trug oder der Mitangeklagte T. , den sie beglei-
tete.
Die Annahme von Mittäterschaft auch hinsichtlich des tateinheitlich ver-
wirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Falle II 7 der Urteilsgrün-
de läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Angeklagte, die jeweils
Entlohnung und Spesenersatz erhielt, hat in diesem Fall das eingeführte
Rauschgift zusätzlich noch in ihrer Wohnung, aus der heraus es verkauft wur-
de, aufbewahrt und eine Feinwaage zur Portionierung zur Verfügung gestellt.
Der im übrigen auf Verwerfung der Revision gerichtete Antrag des Ge-
neralbundesanwalts steht einer Beschlußentscheidung des Senats nach § 349
Abs. 2 StPO nicht entgegen.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf