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BGH Urteil vom 07.03.2001 – 2 StR 520/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2001,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 13. Juli 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Revolver und Patronen wurden eingezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Nebenklägers, der eine
Verurteilung wegen versuchten Totschlags anstrebt. Er rügt die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegrün-
det (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf