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BGH Urteil vom 07.03.2001 – 2 StR 520/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 520/00

URTEIL

vom

7. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2001,

an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 13. Juli 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

wurde. Revolver und Patronen wurden eingezogen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Nebenklägers, der eine

Verurteilung wegen versuchten Totschlags anstrebt. Er rügt die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegrün-

det (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf