Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2001 – IV ZB 31/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius

am 7. März 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in

Darmstadt vom 21. November 2000 wird auf Kosten des

Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf

500 DM

festgesetzt.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Beklagten im Rahmen einer Stufenkla-

ge durch Teilurteil vom 17. Dezember 1998 gemäß § 2027 BGB verur-

teilt, dem Kläger und seinen Miterben Auskunft über den Bestand des

Nachlasses der am 19. September 1996 verstorbenen Erblasserin und

den Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen. Zur Erbengemein-

schaft gehörte ursprünglich auch die Mutter des Beklagten, die am

10. Februar 1998 gestorben und von ihm und seiner Schwester beerbt

worden ist. Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 1999 hat der Beklagte

dem Kläger Auskünfte erteilt und Unterlagen übersandt.

Durch weiteres Teilurteil des Landgerichts vom 16. März 2000 ist

der Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner

mit anwaltlichem Schreiben vom 29. März 1999 nebst Anlagen erteilten

Auskunft an Eides Statt zu versichern. Seine Berufung hat das Oberlan-

desgericht nach vorheriger Festsetzung des Streitwerts auf 500 DM mit

Beschluß vom 21. November 2000 verworfen, weil die Berufungssumme

nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des

Beklagten.

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsge-

richt den Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung erfordert, mit nicht mehr als 500 DM angesetzt hat.

Er macht aber weiterhin geltend, seine Beschwer liege deshalb über

1.500 DM, weil er durch das Urteil des Landgerichts gezwungen sei, sich

strafbar zu machen. Danach sei er verurteilt, die Vollständigkeit der mit

Schreiben vom 29. März 1999 erteilten Auskunft an Eides Statt zu versi-

chern. Diese Auskunft sei aber nicht vollständig. Aufgrund weiterer

Nachforschungen habe er die Auskunft nachgebessert. Da diese weite-

ren Auskünfte im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht genannt sei-

en, sei er verpflichtet, die Vollständigkeit einer Auskunft zu versichern,

die tatsächlich nicht vollständig sei.

2. Die Ansicht des Beklagten ist falsch. Sie steht im Widerspruch

zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Darauf hat das Berufungs-

gericht den Beklagten schon bei der Streitwertfestsetzung hingewiesen.

Wer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, ist ver-

pflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu

überprüfen, und berechtigt, die Versicherung gegebenenfalls in einer

gemäß § 261 Abs. 2 BGB geänderten Fassung abzugeben (BGH, Be-

schluß vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 - WM 1996, 466 unter B 2

b und c und Beschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 - NJW 1992, 2020

unter II 1, jeweils m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 889

Rdn. 3; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 889 Rdn. 9).

Terno Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius