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BGH Beschluß vom 07.03.2001 – XII ARZ 2/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 36 Abs. 3, 621 Abs. 3 Satz 1

Einer Verweisung an das Gericht der Ehesache nach § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO steht

jedenfalls in einer zivilprozessualen Familiensache des § 621 Abs. 1 ZPO nicht ent-

gegen, daß ein Rechtsmittelgericht noch über die Beschwerde gegen eine die erste

Instanz nicht abschließende Entscheidung (hier: Prozeßkostenhilfebeschluß) zu be-

finden hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 22. Mai 1985 - IVb ARZ 15/85 -

FamRZ 1985, 800).

BGH, Beschluß vom 7. März 2001 - XII ARZ 2/01- OLG Celle AG Syke

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 durch die

Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Zuständig ist das Oberlandesgericht Dresden.

Gründe

I.

Das Familiengericht Syke hat der Klägerin für eine Klage auf Tren-

nungsunterhalt die begehrte Prozeßkostenhilfe zunächst versagt. Durch Be-

schluß vom 26. Mai 2000 hat es der Beschwerde der Klägerin teilweise abge-

holfen. Am 8. Juni 2000 ist die Klageschrift dem Beklagten zugestellt worden.

Mit Beschluß vom 29. August 2000 hat das Familiengericht der weitergehen-

den Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung von demsel-

ben Tag dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt. Dort sind

die Akten am 4. September 2000 eingegangen. Bereits am 30. August 2000

war die Ehesache der Parteien bei dem Amtsgericht Plauen rechtshängig ge-

worden. Auf die entsprechende Mitteilung des Familiengerichts Syke hat das

Oberlandesgericht die Akten mit Verfügung vom 15. September 2000 dem

Amtsgericht Syke "zur weiteren Veranlassung gemäß § 621 Abs. 3 ZPO" zu-

rückgesandt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Syke hat sich mit Beschluß

vom 21. September 2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an

das Amtsgericht - Familiengericht - Plauen verwiesen. Letzteres hat die Akten

dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung über die Beschwerde vor-

gelegt. Das Oberlandesgericht Dresden hat sich durch Beschluß vom

30. Oktober 2000 für örtlich unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren

an das "örtlich zuständige" Oberlandesgericht Celle zurückgegeben. Das

Oberlandesgericht Celle hat sich durch Beschluß vom 8. Dezember 2000

ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt. Durch Beschluß vom 16. Januar 2001

hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es

hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit von der Entscheidung des Oberlan-

desgerichts Dresden abweichen will.

II.

Die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage an den Bundesge-

richtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO liegen vor.

1. Das Oberlandesgericht Celle will bei der Bestimmung des zuständi-

gen Gerichts von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 30.

Oktober 2000 abweichen. Für eine Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO ist

das vorlegende Oberlandesgericht zuständig. Nach dieser Vorschrift wird,

wenn das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht - wie im vorliegenden

Fall - der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlan-

desgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Ge-

richt gehört. Dieses eröffnet die Bestimmungskompetenz für das Oberlandes-

gericht seines Bezirks, und zwar auch dann, wenn sich Kompetenzkonflikte erst

auf der Ebene der Oberlandesgerichte ergeben (BGH, Beschluß vom

9. Februar 1999 - X ARZ 23/99 - NJW-RR 1999, 1081; Musielak/Smid ZPO

2. Aufl. § 36 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 59. Aufl.

§ 36 Rdn. 10). Daher ist die Bestimmungskompetenz des Oberlandesgerichts

Celle begründet, nachdem das in seinem Bezirk gelegene Amtsgericht Syke

zuerst mit der Sache befaßt war.

2. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36

Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Oberlandesgericht Celle als auch das

Oberlandesgericht Dresden haben sich durch rechtskräftige, den Parteien be-

kannt gemachte Beschlüsse für unzuständig erklärt, über die Beschwerde der

Klägerin zu entscheiden. Für die Anwendbarkeit der Vorschrift reicht es aus,

daß die unterschiedlichen Meinungen allein die Zuständigkeit für die Entschei-

dung über ein Rechtsmittel betreffen (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1983

- IVb ARZ 35/83 - FamRZ 1984, 36; vom 16. Mai 1984 - IVb ARZ 20/84 -

FamRZ 1984, 774, 775; vgl. auch Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994 - XII ARZ

36/93 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Rechtsmittelgericht 2).

3. Die Frage, welches Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Be-

schwerde berufen ist, hängt von der Beantwortung der der Vorlage zugrunde

gelegten Rechtsfrage ab. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle

ergibt sich nicht aus einer bindenden Wirkung des Beschlusses des Oberlan-

desgerichts Dresden. Selbst wenn der Beschluß eine Verweisung enthielte,

wäre diese nicht bindend. Verweisungsbeschlüsse von einem Rechtsmittelge-

richt an ein anderes entfalten, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgese-

hen, grundsätzlich keine Bindungswirkung (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober

1983 und vom 16. Mai 1984 jew. aaO).

Das Oberlandesgericht Dresden hat seine Zuständigkeit verneint, weil

durch die Überleitung der Familiensache durch das Amtsgericht Syke an das

Amtsgericht Plauen kein Zuständigkeitswechsel in der Rechtsmittelinstanz ein-

getreten sei. In der Rechtsmittelinstanz anhängige Familiensachen seien nicht

überzuleiten, denn der fortgeschrittene Verfahrensstand verbiete einen Zu-

ständigkeitswechsel. Da die Beschwerdesache vor der Überleitung in der

Rechtsmittelinstanz anhängig geworden sei, müsse das Oberlandesgericht

Celle zunächst über die Beschwerde entscheiden. Erst danach habe das Fami-

liengericht die Sache überzuleiten.

Das Oberlandesgericht Celle hat demgegenüber die Auffassung vertre-

ten, daß die ausstehende Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts einer

Überleitung dann nicht entgegenstehe, wenn über die Beschwerde gegen eine

die erste Instanz nicht abschließende Entscheidung - wie hier gegen einen

Prozeßkostenhilfebeschluß - zu befinden sei. In einem solchen Fall könne der

Zweck des § 621 Abs. 2 ZPO, alle Entscheidungen bei dem Gericht der Ehesa-

che zu konzentrieren, uneingeschränkt erreicht werden, weshalb die Be-

schwerdeentscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag von dem auch für ein

etwaiges Berufungsverfahren zuständigen Oberlandesgericht Dresden zu tref-

fen sei.

Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgericht Celle. Für die Ent-

scheidung über die Beschwerde gegen den - eine Familiensache im Sinne des

§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO betreffenden - Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsge-

richts Syke ist das Oberlandesgericht Dresden zuständig.

Nach § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eine bei einem anderen Gericht im er-

sten Rechtszug anhängige Familiensache der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art

von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben,

wenn eine Ehesache rechtshängig wird. Daraus folgt die Notwendigkeit der

Überleitung an das Gericht der Ehesache, solange die andere Familiensache

im ersten Rechtszug anhängig ist. Das ist so lange der Fall, als dort noch keine

abschließende Entscheidung ergangen ist. Erst danach ist für eine Überleitung

kein Raum mehr. Allein dieses Verständnis entspricht dem in der Herbeifüh-

rung einer Entscheidungskonzentration bei ein und demselben Gericht beste-

henden Zweck der Regelung (Senatsbeschluß vom 22. Mai 1985 - IVb ARZ

15/85 - FamRZ 1985, 800, 801 m.N.).

Da der vorliegende Rechtsstreit noch in erster Instanz anhängig ist,

auch wenn wegen der teilweisen Versagung von Prozeßkostenhilfe Beschwer-

de eingelegt wurde, lagen die Voraussetzungen einer Verweisung gemäß

§ 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht Plauen als Gericht der Ehesache

seit der am 30. August 2000 eingetretenen Rechtshängigkeit des Scheidungs-

verfahrens vor. Aufgrund der durch Beschluß des Amtsgerichts Syke vom

21. September 2000 erfolgten Verweisung an das Amtsgericht Plauen ist der

Rechtsstreit dort anhängig geworden (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Zur Entschei-

dung über die Beschwerde ist deshalb das diesem übergeordnete Oberlandes-

gericht zuständig (§ 568 Abs. 1 ZPO).

Dem steht nicht entgegen, daß die Beschwerde vor der erfolgten Über-

leitung bei dem Oberlandesgericht Dresden eingegangen war (a.A. Zöller/

Philippi ZPO 22. Aufl. § 621 Rdn. 94). Maßgebend für die Beurteilung der Fra-

ge, ob die Konzentrationswirkung zum Zuge kommt, ist nicht der Zeitpunkt der

Überleitung, sondern derjenige des Eintritts der Rechtshängigkeit der Ehesa-

che (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Februar 1980 - IV ZR 198/78 - FamRZ 1980,

444, 445). Andernfalls wäre die Zuständigkeit davon abhängig, wann das Ge-

richt

des ersten Rechtszuges die Mitteilung des Gerichts der Ehesache über die dort

eingetretene Rechtshängigkeit erhält und in der Folgezeit die Überleitung be-

schließt. Das ist - abgesehen davon, daß die Zuständigkeit dann von Unwäg-

barkeiten abhinge und nicht voraussehbar wäre - auch mit der Regelung des

§ 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht in Einklang zu bringen.

Hahne Krohn Ger-

ber

Weber-Monecke Wagenitz