Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 07.03.2001 – XII ZB 26/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 durch die

Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2000 wird

auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 23.800 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß, auf den

zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, dem Beklagten die beantragte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt. Dem Antrag konnte aller-

dings schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das von dem Beklagten

eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den gesetzlichen Anforderungen

genügt.

Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war nach § 236 Abs. 2 Satz 2

ZPO gehalten, die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der zweiwöchigen

Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen. Nach der gefestigten Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs, die in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer

Oberster Gerichtshöfe des Bundes steht und auch vom Schrifttum fast einhellig

geteilt wird, ist unter der nachzuholenden Prozeßhandlung bei Versäumung der

Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag, sondern aus-

schließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen (BGH, Beschluß

vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051 m.w.N.). Der Prozeßbevoll-

mächtigte des Beklagten, der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nur einen

Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat, wäre

deshalb gehalten gewesen, innerhalb der zweiwöchigen Frist seit Zugang der

am 16. November 2000 abgesandten gerichtlichen Mitteilung, daß die Berufung

nicht rechtzeitig begründet worden sei, das Rechtsmittel zu begründen. Das ist

nicht geschehen.

Hahne Krohn Ger-

ber

Weber-Monecke Wagenitz