BGH Beschluß vom 07.03.2001 – XII ZB 26/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 durch die
Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2000 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 23.800 DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß, auf den
zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, dem Beklagten die beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt. Dem Antrag konnte aller-
dings schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das von dem Beklagten
eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den gesetzlichen Anforderungen
genügt.
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war nach § 236 Abs. 2 Satz 2
ZPO gehalten, die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der zweiwöchigen
Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen. Nach der gefestigten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, die in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer
Oberster Gerichtshöfe des Bundes steht und auch vom Schrifttum fast einhellig
geteilt wird, ist unter der nachzuholenden Prozeßhandlung bei Versäumung der
Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag, sondern aus-
schließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen (BGH, Beschluß
vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051 m.w.N.). Der Prozeßbevoll-
mächtigte des Beklagten, der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nur einen
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat, wäre
deshalb gehalten gewesen, innerhalb der zweiwöchigen Frist seit Zugang der
am 16. November 2000 abgesandten gerichtlichen Mitteilung, daß die Berufung
nicht rechtzeitig begründet worden sei, das Rechtsmittel zu begründen. Das ist
nicht geschehen.
Hahne Krohn Ger-
ber
Weber-Monecke Wagenitz