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BGH Beschluss vom 08.03.2001 – 1 StR 43/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2001

in der Strafsache

gegen

1 StR 43/01

1.

2.

wegen zu 1. Raubes u.a. zu 2. Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 gemäß §§ 154

Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2000 wird das Ver-

fahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-

klagte P. S. im Fall III.8 und der Angeklagte

B. S. in den Fällen III.5 und III.8 wegen Hehlerei

verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-

sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Ange-

klagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-

worfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten wegen Hehlerei (Ange-

klagter P. S. : Fall III.8; Angeklagter B. S. : Fälle

III.5 und III.8) verurteilt worden sind. Im Fall III.5 könnte der Senat insoweit den

Schuldspruch nicht bestätigen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in sei-

ner Antragsschrift vom 31. Januar 2001 zutreffend hingewiesen hat - die ge-

troffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Ange-

klagte B. S. für sich allein, unabhängig vom Willen der beiden

Vortäter, über Teile der Beute verfügen konnte (vgl. BGH StV 1999, 604). Im

Fall III.8 erstreckt sich nach den bisherigen Feststellungen das beiden Ange-

klagten zur Last gelegte Verhalten nicht auf das von den Vortätern erbeutete

Geld, sondern auf die von den Vortätern mit diesem Geld bezahlten und von

allen gemeinsam eingenommenen Speisen, was so nicht zur Strafbarkeit we-

gen Hehlerei führen kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 259 Rdn. 8 f.,

15 m.w.N.).

Die Teileinstellung hat keinen Einfluß auf die Strafaussprüche. Der Se-

nat kann hinsichtlich des Angeklagten P. S. angesichts der Hö-

he der Einsatzstrafe von zwei Jahren und der einzubeziehenden Freiheitsstra-

fen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten ausschließen, daß ohne die

im Fall III.8 verhängte - niedrigste - Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfrei-

heitsstrafe hätte erkannt werden können. Gleichermaßen schließt der Senat

hinsichtlich des Angeklagten B. S. aus, daß es angesichts der

Zahl und des Gewichts der übrigen Straftaten und des festgestellten hohen

Erziehungsbedarfs zu einer niedrigeren Einheitsjugendstrafe gekommen wäre.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Schäfer Nack Wahl

Boetticher Kolz