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BGH Beschluss vom 08.03.2001 – 1 StR 43/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1. Raubes u.a. zu 2. Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 gemäß §§ 154
Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2000 wird das Ver-
fahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-
klagte P. S. im Fall III.8 und der Angeklagte
B. S. in den Fällen III.5 und III.8 wegen Hehlerei
verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-
sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-
worfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten wegen Hehlerei (Ange-
klagter P. S. : Fall III.8; Angeklagter B. S. : Fälle
III.5 und III.8) verurteilt worden sind. Im Fall III.5 könnte der Senat insoweit den
Schuldspruch nicht bestätigen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in sei-
ner Antragsschrift vom 31. Januar 2001 zutreffend hingewiesen hat - die ge-
troffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Ange-
klagte B. S. für sich allein, unabhängig vom Willen der beiden
Vortäter, über Teile der Beute verfügen konnte (vgl. BGH StV 1999, 604). Im
Fall III.8 erstreckt sich nach den bisherigen Feststellungen das beiden Ange-
klagten zur Last gelegte Verhalten nicht auf das von den Vortätern erbeutete
Geld, sondern auf die von den Vortätern mit diesem Geld bezahlten und von
allen gemeinsam eingenommenen Speisen, was so nicht zur Strafbarkeit we-
gen Hehlerei führen kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 259 Rdn. 8 f.,
15 m.w.N.).
Die Teileinstellung hat keinen Einfluß auf die Strafaussprüche. Der Se-
nat kann hinsichtlich des Angeklagten P. S. angesichts der Hö-
he der Einsatzstrafe von zwei Jahren und der einzubeziehenden Freiheitsstra-
fen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten ausschließen, daß ohne die
im Fall III.8 verhängte - niedrigste - Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfrei-
heitsstrafe hätte erkannt werden können. Gleichermaßen schließt der Senat
hinsichtlich des Angeklagten B. S. aus, daß es angesichts der
Zahl und des Gewichts der übrigen Straftaten und des festgestellten hohen
Erziehungsbedarfs zu einer niedrigeren Einheitsjugendstrafe gekommen wäre.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
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