BGH Beschluss vom 08.03.2001 – 1 StR 573/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Offenburg vom 20. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zur Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung der Auslands-
zeugin zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit abgelehnt, bemerkt
der Senat:
Die Zeugin war wegen der nicht vollständig gewährleisteten
Rechtspflege und der allgemein bekannten unsicheren Verhält-
nisse im Kosovo unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer
Aussage und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGH
NJW 2001, 695, 696) unerreichbar.
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