Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.03.2001 – 1 StR 573/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Offenburg vom 20. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zur Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung der Auslands-

zeugin zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit abgelehnt, bemerkt

der Senat:

Die Zeugin war wegen der nicht vollständig gewährleisteten

Rechtspflege und der allgemein bekannten unsicheren Verhält-

nisse im Kosovo unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer

Aussage und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BGH

NJW 2001, 695, 696) unerreichbar.

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