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BGH Beschluss vom 08.03.2001 – 1 StR 590/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 590/00

BESCHLUSS

vom

8. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 25. September 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verurteilung des Angeklagten

wegen Freiheitsberaubung in zehn Fällen (Ziffer I. 7. der Urteils-

gründe):

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe

S. jeweils im abgesperrten Keller eingesperrt und ihn dadurch

seiner Freiheit beraubt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Eine Einsperrung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB muß nicht un-

überwindlich sein. Es genügt, daß die Benutzung der zum regel-

mäßigen Ausgang bestimmten Vorrichtungen für den Zurückge-

haltenen ausgeschlossen erscheint. Dazu kann es ausreichen,

daß für ihn unter den gegebenen Umständen die Entfernung auf

außergewöhnlichem Wege oder mit ungewöhnlichen Mitteln nicht

in Betracht kommt (vgl. RGSt 8, 210, 211; Eser in Schönke/

Schröder, StGB 26. Aufl. § 239 Rdn. 6; Horn in SK-StGB § 239

Rdn. 5). So lag es hier. Nach den Feststellungen getraute sich

der zur Tatzeit 16 bzw. 17jährige S. aus Angst vor

weiteren Sanktionen und Schlägen (UA S. 13) und weil er sonst

im Freien hätte übernachten müssen (UA S. 28) nicht, die Keller-

schachtsicherung mittels eines Werkzeuges zu entfernen und so

aus dem Kellerraum zu flüchten. Wenn der Tatrichter dies dahin

würdigt, damit sei neben der Einsperrung durch Absperren des

Kellers für das Opfer eine unüberwindliche psychische Schranke

vor einer Flucht auf schwierigem und außergewöhnlichem Wege

errichtet gewesen, so ist das tragfähig und aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, daß N.

S. in einem weiteren Fall, der zeitlich nach den als Frei-

heitsberaubung abgeurteilten Taten liegt, tatsächlich von der

Fluchtmöglichkeit Gebrauch machte; denn im Anschluß daran

versteckte er sich zwei Tage im Obergeschoß des Hauses hinter

Umzugskartons, übernachtete dann bei einem Freund und begab

sich schließlich freiwillig in ein Heim (UA S. 10). Dieser Gesche-

hensablauf verdeutlicht ohne weiteres, daß die schließlich doch

von ihm geschöpfte Kraft, die psychische Barriere vor der tech-

nisch möglichen Flucht aus dem abgesperrten Keller zu

überwinden, jedenfalls für die zeitlich davorliegenden Freiheitsbe-

raubungen nicht der Wertung entgegenstand, bis dahin sei das

Eingesperrtsein für S. unter den bestehenden Rah-

menbedingungen faktisch unüberwindlich gewesen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrün-

de, daß das Landgericht zehn Fälle der Freiheitsberaubung als

Mindestzahl gleichgelagerter Handlungen des Angeklagten inner-

halb des bezeichneten Zeitraumes angenommen hat. Auch das

begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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