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BGH Beschlüsse vom 08.03.2001 – 1 StR 78/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 78/01

BESCHLUSS

vom

8. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 27. September 2000 aufgehoben

a) soweit die im Fall III 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe

gesondert bestehen geblieben ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte hat am 18. Juli 1998 zwei Vergehen der gefährlichen

Körperverletzung begangen (beide Fälle abgehandelt unter III 1 der Urteils-

gründe). Aus den hierfür verhängten Einzelstrafen und den dem Urteil des Ju-

gendschöffengerichts Nürnberg vom 9. September 1999 zu Grunde liegenden

Einzelstrafen wurde unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine

nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Außerdem hat das Landgericht gegen

den Angeklagten wegen einer am 21. Oktober 1998 begangenen Bedrohung

(III 2 der Urteilsgründe) eine weitere Einzelstrafe verhängt. Diese Strafe blieb

neben der genannten (nachträglichen) Gesamtstrafe gesondert bestehen, weil

die Strafkammer (wie in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt ist, verse-

hentlich) davon ausgegangen ist, daß das Urteil des Jugendschöffengerichts

nicht, wie von ihr festgestellt, am 9. September 1999, sondern am 9. Septem-

ber 1998 ergangen ist. Insoweit kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Damit

entfällt zugleich die für sich genommen rechtsfehlerfrei gebildete (nachträgli-

che) Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Schuldspruch und die Einzelstra-

fen sind dagegen rechtsfehlerfrei. Ebenso wie sämtliche Urteilsfeststellungen

können sie daher bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der neu zu bildenden

(nachträglichen) Gesamtstrafe ergibt sich aus der Höhe der bisherigen (nach-

träglichen) Gesamtstrafe zuzüglich der Höhe der weiter einzubeziehenden Ein-

zelstrafe (vgl. BGHSt 15, 164; BGH, Beschlüsse vom 1. September 1998 -

1 StR 421/98 und vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.N.).

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