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BGH Urteil vom 08.03.2001 – 4 StR 466/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

8. März 2001

in der Strafsache

gegen

4 StR 466/00

1.

2.

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

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als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Halle vom 15. Mai 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes zu einer Ju-

gendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (K. ) bzw. acht Jahren

(G. ) verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung beider Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt sowie bezüglich der Angeklagten K. eine Abwei-

chung von der Vollstreckungsreihenfolge des § 67 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit

ihrer zu Ungunsten der Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegten, auf den

Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verlet-

zung materiellen Rechts; sie wendet sich dagegen, daß das Landgericht bei

beiden - drogenabhängigen - Angeklagten eine erhebliche Verminderung der

Steuerungsfähigkeit angenommen hat.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Zur Vermeidung von

Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Ge-

neralbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Dezember 2000 Bezug.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing (cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:4)(cid:27)(cid:6)(cid:28)(cid:8)(cid:29)(cid:10)(cid:30)(cid:11)(cid:25)(cid:13)(cid:31)(cid:14)(cid:26)(cid:16) (cid:18)!(cid:19)(cid:29)(cid:20)(cid:26)(cid:10)"(cid:22)(cid:28)(cid:24)#