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BGH Urteil vom 08.03.2001 – 4 StR 466/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
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als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Halle vom 15. Mai 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes zu einer Ju-
gendstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (K. ) bzw. acht Jahren
(G. ) verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung beider Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt sowie bezüglich der Angeklagten K. eine Abwei-
chung von der Vollstreckungsreihenfolge des § 67 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit
ihrer zu Ungunsten der Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegten, auf den
Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verlet-
zung materiellen Rechts; sie wendet sich dagegen, daß das Landgericht bei
beiden - drogenabhängigen - Angeklagten eine erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit angenommen hat.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Zur Vermeidung von
Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Ge-
neralbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Dezember 2000 Bezug.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing (cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:4)(cid:27)(cid:6)(cid:28)(cid:8)(cid:29)(cid:10)(cid:30)(cid:11)(cid:25)(cid:13)(cid:31)(cid:14)(cid:26)(cid:16) (cid:18)!(cid:19)(cid:29)(cid:20)(cid:26)(cid:10)"(cid:22)(cid:28)(cid:24)#