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BGH Beschluß vom 09.03.2001 – 2 StR 30/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Strafvereitelung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2001 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2000 dahin ergänzt, daß die
vom Angeklagten Mo. E. und von der Mitangeklagten
My. E. in dieser Sache in den Vereinigten Staaten von
Amerika jeweils erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf
die hier verhängten Strafen angerechnet wird.
Im übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und
des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in den Ver-
einigten Staaten von Amerika erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den
Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen (vgl. hierzu u.a. Senats-
beschluß vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97).
Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf die Mitangeklagte
My. E. zu erstrecken, die gegen das Urteil keine Revision eingelegt
hat. Es handelt sich bei der unterbliebenen Anrechnungsentscheidung um ei-
nen Rechtsfehler bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2
StGB (vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1999 - 1 StR 401/99).
Jähnke Bode Otten
Rothfuß Fischer