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BGH Beschluß vom 09.03.2001 – 2 StR 30/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 30/01

BESCHLUSS

vom

9. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Strafvereitelung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2001 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2000 dahin ergänzt, daß die

vom Angeklagten Mo. E. und von der Mitangeklagten

My. E. in dieser Sache in den Vereinigten Staaten von

Amerika jeweils erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf

die hier verhängten Strafen angerechnet wird.

Im übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und

des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in den Ver-

einigten Staaten von Amerika erlittenen Freiheitsentziehung entsprechend den

Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen (vgl. hierzu u.a. Senats-

beschluß vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97).

Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf die Mitangeklagte

My. E. zu erstrecken, die gegen das Urteil keine Revision eingelegt

hat. Es handelt sich bei der unterbliebenen Anrechnungsentscheidung um ei-

nen Rechtsfehler bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2

StGB (vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1999 - 1 StR 401/99).

Jähnke Bode Otten

Rothfuß Fischer