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BGH Beschluss vom 13.03.2001 – 4 StR 567/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 2000
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der gefährlichen Körperverletzung in drei
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig
ist;
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit ("3-facher", UA 43) gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der An-
geklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat insoweit Er-
folg, als die Verurteilung wegen versuchten Totschlags entfällt; im übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte bei einer tätlichen
Auseinandersetzung vor einem Tanzlokal aufgrund einheitlichen Tatentschlus-
ses "in unmittelbarer Abfolge" mit einem Messer jeweils einmal auf drei chine-
sische Lokalbesucher ein, bis er durch den herbeigeeilten Lokalbesitzer "ge-
waltsam noch mit dem Messer in der Hand von einem der Chinesen weggezo-
gen wurde". Hinsichtlich des einen Geschädigten (T. ) handelte er mit beding-
tem Tötungsvorsatz. Die Reihenfolge, in der der Angeklagte die Stiche geführt
hat, konnte nicht sicher festgestellt werden.
Zur Frage des strafbefreienden Rücktritts von dem versuchten Tötungs-
delikt hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen (UA 11 f.):
"Der Angeklagte erkannte in dem Moment, als der [Lokalbesit- zer] ihn gewaltsam wegzog, daß er den T. vermutlich nicht un- mittelbar tödlich getroffen hatte. Ob er nun noch weitere Stiche gegen die Chinesen und insbesondere den T. ausführen wollte oder nicht, konnte letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.
Fest steht jedoch, daß der Angeklagte durch das sofortige ge- waltsame Einschreiten des [Lokalbesitzers] an der Durchführung weiterer gegen die Chinesen und insbesondere gegen den T. gerichteter Stiche objektiv gehindert war und daß der Ange- klagte dies in dem Moment auch erkannt hatte. Ihm war deshalb klar, daß er nicht weiter stechen konnte, selbst wenn er das in dem Moment gewollt hätte."
2. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom (unbeen-
deten) Totschlagsversuch verneint, weil der Angeklagte die weitere Ausführung
der Tat nicht freiwillig aufgegeben habe, sondern er durch den Lokalbesitzer
gewaltsam daran gehindert worden sei (UA 39). Das hält - wie die Revision zu
Recht beanstandet - rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Für den Angeklagten reichte es zum strafbefreienden Rücktritt vom Tot-
schlagsversuch aus, daß er freiwillig die weitere Ausführung der Tat (Tötung
des T. ) aufgab (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StGB). Da nicht festgestellt wer-
den konnte, ob der Angeklagte weitere Stiche gegen den T. ausführen wollte,
ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er - ohne durch eine Zwangsla-
ge an der Tatvollendung gehindert worden zu sein (vgl. BGHSt 35, 184, 186;
BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 21, 22, 26) - nicht wei-terstechen
wollte. Damit hat er - schon vor dem Eingreifen des Lokalbesitzers - freiwillig
die weitere Tatausführung aufgegeben und ist strafbefreiend vom Totschlags-
versuch zurückgetreten. Das nachfolgende Einschreiten des Lokalbesitzers ist
für die Frage des Rücktritts rechtlich ohne Bedeutung.
3. Da ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen Hauptverhand-
lung weitere Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch
wegen versuchten Totschlags tragen könnten, ändert der Senat den Schuld-
spruch dahin ab, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in drei
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.
4. Auch wenn das Landgericht die Strafe nicht dem Strafrahmen des
Totschlagsdelikts, sondern dem des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB entnommen hat,
kann der Senat nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf der rechtsfeh-
lerhaften Verurteilung wegen versuchten Totschlags beruht. Die Strafe muß
daher neu zugemessen werden.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann