BGH Beschluss vom 13.03.2001 – 5 StR 57/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. März 2001 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln
an Minderjährige u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Zwickau vom 5. Oktober 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht ungeachtet
des jeweils engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zwi-
schen den Fällen 16 und 17 sowie zwischen den Fällen 18 und 19 in-
soweit nicht die naheliegend gebotene Annahme von Bewertungsein-
heiten erwogen hat. Im Blick auf den gesicherten, hierdurch nicht maß-
geblich zu verändernden Schuldumfang ist sicher auszuschließen, daß
die zweite Gesamtstrafe bei abweichender Beurteilung der Konkurren-
zen im Ergebnis niedriger zu bemessen wäre.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause