Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2001 – 5 StR 57/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. März 2001 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln

an Minderjährige u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Zwickau vom 5. Oktober 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht ungeachtet

des jeweils engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zwi-

schen den Fällen 16 und 17 sowie zwischen den Fällen 18 und 19 in-

soweit nicht die naheliegend gebotene Annahme von Bewertungsein-

heiten erwogen hat. Im Blick auf den gesicherten, hierdurch nicht maß-

geblich zu verändernden Schuldumfang ist sicher auszuschließen, daß

die zweite Gesamtstrafe bei abweichender Beurteilung der Konkurren-

zen im Ergebnis niedriger zu bemessen wäre.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Brause