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BGH Beschluss vom 13.03.2001 – 5 StR 58/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. März 2001 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 26. September 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat schließt im Blick auf den Umfang des verschuldeten Tatunrechts
aus, daß die im einzelnen nicht belegten generalpräventiven Erwägungen
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 – Generalprävention 7) die Strafzumessung
beeinflußt haben. Die Umstände der Tat zum Nachteil der Ehefrau des An-
geklagten drängten eine Erörterung eines minder schweren Falles einer ge-
fährlichen Körperverletzung nicht auf.
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Brause