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BGH Beschluss vom 13.03.2001 – 5 StR 58/01

5. Strafsenat

5 StR 58/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. März 2001 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 26. September 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat schließt im Blick auf den Umfang des verschuldeten Tatunrechts

aus, daß die im einzelnen nicht belegten generalpräventiven Erwägungen

(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 – Generalprävention 7) die Strafzumessung

beeinflußt haben. Die Umstände der Tat zum Nachteil der Ehefrau des An-

geklagten drängten eine Erörterung eines minder schweren Falles einer ge-

fährlichen Körperverletzung nicht auf.

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Gerhardt Brause