BGH Urteil vom 13.03.2001 – VI ZR 290/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. März 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage, ob ein Sozialversicherungsträger, auf den gemäß § 116 Abs. 1 SGB X
Schadensersatzansprüche übergegangen sind,
im Fall des weiteren An-
spruchsübergangs auf einen anderen Sozialversicherungsträger mit Erfolg die Fest-
stellung begehren kann, daß der Schädiger zur Erstattung seiner unfallbedingten
Aufwendungen verpflichtet ist, wenn der Geschädigte in Zukunft wieder sein Mitglied
werden sollte.
BGH, Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - OLG Stuttgart LG
Tübingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.
Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter deren Zurückwei-
sung im übrigen die Urteile des Landgerichts Tübingen vom
28. Januar 2000 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 26. Juni 2000 dahingehend abgeändert, daß die
Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 1. Mai 1990 stieß der zu diesem Zeitpunkt bei der klagenden LVA
versicherte R.S. auf seinem Motorrad mit dem vom Beklagten zu 1) geführten
und vom Beklagten zu 2) gehaltenen PKW, welcher bei der Beklagten zu 3)
haftpflichtversichert war, frontal zusammen. S. wurde hierbei schwer verletzt.
Die Verletzungen sind nicht folgenlos verheilt; Spätfolgen, insbesondere eine
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, sind nicht ausgeschlossen. Die volle Haftung
der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.
Seit 28. Oktober 1991 ist S. selbständiger Landwirt. Für seine gesetzli-
che Altersversorgung ist seitdem allein die landwirtschaftliche Alterskasse
(LAK) W. zuständig. S. hat weder hinreichende Pflichtbeiträge an die Klägerin
entrichtet noch bei ihr die für die jeweiligen Leistungen erforderlichen Warte-
zeiten erfüllt. Mit Schreiben vom 29. September 1998 verzichtete die Beklagte
zu 3) gegenüber der Klägerin hinsichtlich zukünftiger Kosten für medizinische
Rehabilitationsmaßnahmen auf die Einrede der Verjährung.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagten
verpflichtet sind, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr infolge der unfall-
bedingten Verletzungen des S. zukünftig entstehen werden. Sie macht geltend,
es sei nicht auszuschließen, daß S. in Zukunft eine Tätigkeit aufnehmen wer-
de, die erneut eine Versicherungspflicht bei ihr begründe. In diesem Fall käme
eine Leistungspflicht ihrerseits in Betracht. Es bestehe die Gefahr, daß die aus
den Verletzungen des S. resultierenden Schadensersatzansprüche zu diesem
Zeitpunkt verjährt seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit Kosten für medizinische
Rehabilitationsmaßnahmen betroffen sind, für unzulässig. Nachdem die Be-
klagte zu 3) mit Schreiben vom 29. September 1998 insoweit auf die Einrede
der Verjährung verzichtet habe, fehle das Feststellungsinteresse. Ob die Klage
auch im übrigen mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, könne dahin-
gestellt bleiben, da sie unbegründet sei. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimati-
ersatzansprüche des S. erworben. Diese seien jedoch zu dem Zeitpunkt, zu
dem sich S. als Landwirt selbständig gemacht habe, auf die LAK als Rechts-
nachfolgerin übergegangen. Denn seit diesem Zeitpunkt sei nicht mehr die
Klägerin, sondern allein die LAK für Leistungen an S. zuständig. Die Leistun-
gen der Klägerin und der LAK seien auch gleichartig. Erst wenn S. erneut bei
der Klägerin rentenversichert werde, könnten dessen Schadensersatzansprü-
che wieder auf sie übergehen. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst
zu erwerben, reiche für ein Feststellungsinteresse jedoch nicht aus. Es fehle an
einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
in jeder Hinsicht stand. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, daß die Klage unzulässig ist, soweit zukünftige Aufwendungen
der Klägerin für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen betroffen sind. Es
hätte die Klage jedoch auch im übrigen als unzulässig abweisen müssen.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist es im Grundsatz nicht zu
beanstanden, daß das Berufungsgericht das Vorliegen des gemäß § 256
Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses offengelassen hat (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 285/85 -, NJW 1987, 2808, 2809; BGHZ
12, 308, 316). Auch ein abweisendes Sachurteil darf aber nur ergehen, wenn
die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage erfüllt
sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits nach dem eigenen Vorbringen
der Klägerin fehlt es sowohl hinsichtlich der Kosten für medizinische Rehabili-
tationsmaßnahmen als auch aller weiteren zukünftigen Aufwendungen an ei-
nem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Die Behauptung
eines solchen ist jedoch besondere Prozeßvoraussetzung der Feststellungs-
klage (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1
Feststellungsinteresse 33; BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 -
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 6; Senatsurteil vom 5. Juni 1990
- VI ZR 359/89 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 4; BGH, Urteil vom
23. September 1987 - IVa ZR 59/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhält-
nis 1; Senatsurteil vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81 - VersR 1983, 724).
Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen
den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter
Ansprüche bilden (BGH, Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86 - aaO).
Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht,
sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen
ist, entstehen kann (BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 - aaO;
Senatsurteil vom 5. Juni 1990 - VI ZR 359/89 - aaO). Im Streitfall begehrt die
Klägerin in unzulässiger Weise die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem
erst künftig entstehenden Rechtsverhältnis. Ihr stehen derzeit keine Ansprüche
gegen die Beklagten zu. Sie ist insbesondere nicht Inhaberin der dem Geschä-
digten S. aus dem Unfall vom 1. Mai 1990 erwachsenen Schadensersatzan-
sprüche.
a) Zwar sind diese Ersatzansprüche gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X
bereits im Unfallzeitpunkt insoweit auf die Klägerin als die damals zuständige
Rentenversicherungsträgerin übergegangen, als deren Inhalt mit ihrer Lei-
stungspflicht kongruent war. Dieser Rechtsübergang erstreckte sich dem
Grunde nach auch auf solche Forderungen, die wegen künftig zu erbringender
Leistungen der Klägerin erst später entstanden (vgl. Senatsurteil vom
8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 m.w.N).
b) Am 28. Oktober 1991 hat die Klägerin ihre Gläubigerstellung jedoch
verloren. Zu diesem Zeitpunkt sind die Ersatzansprüche entweder auf die LAK
übergegangen oder an den Geschädigten S. zurückgefallen. Bei der Klägerin
sind in keinem Fall Forderungen verblieben.
aa) Soweit die Versicherungsleistungen der Klägerin und der LAK
gleichartig sind, sind die Schadensersatzansprüche von der Klägerin un-
mittelbar auf die LAK als deren Rechtsnachfolgerin übergegangen. Denn
mit der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs durch S. ist dessen bis
dahin bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
erloschen. Seither ist er allein bei der LAK versichert. Er hat auch keine An-
wartschaft bei der Klägerin erworben, da er weder die für die jeweiligen Lei-
stungen erforderlichen Pflichtbeiträge erbracht noch die Wartezeiten erfüllt hat,
so daß für weitere Versicherungsleistungen nur noch die LAK zuständig ist. Es
entspricht der ständigen Rechsprechung des erkennenden Senats, daß bei
einem derartigen Wechsel der versicherungsrechtlichen Leistungszuständig-
keit die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs.
1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zu-
ständigen Sozialversicherungsträger übergehen (Senatsurteile vom 8. Dezem-
ber 1998 - VI ZR 318/97 – aaO und vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 -
VersR 1998, 124, 125 m.w.N.). Voraussetzung für einen solchen Rechtsüber-
gang ist allerdings eine Gleichartigkeit der geschuldeten Versicherungsleistun-
gen (Senatsurteile vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 – aaO und vom
24. Februar 1983 - VI ZR 243/80 - VersR 1983, 536, 537). Ob die von der Klä-
gerin und der LAK zu erbringenden Leistungen gleichartig sind, bedarf indes-
sen keiner Entscheidung.
bb) Denn soweit die aus dem Unfall resultierenden Schadens-
ersatzansprüche nicht von der Klägerin auf die LAK übergegangen sind, sind
sie an den Geschädigten S. zurückgefallen. Mit der Beendigung des Sozialver-
sicherungsverhältnisses zwischen S. und der Klägerin und dem damit einher-
gehenden Wegfall ihrer Leistungspflicht ist die Grundlage für den in § 116
Abs. 1 Satz 1 SGB X angeordneten Forderungsübergang auf sie entfallen. Da
eine solche Möglichkeit von Anfang an in Betracht kommt, steht der Rechts-
übergang von vornherein unter der auflösenden Bedingung des späteren
Wegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers (Senatsurteile
vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - aaO, vom 7. Mai 1974 - VI ZR 223/72 -
VersR 1974, 966, 968 und vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709;
BGHZ 48, 181, 191; RGZ 72, 430, 434). Das hat zur Folge, daß der Geschä-
digte bei Bedingungseintritt wieder in die Rechte eintritt, ohne daß es einer
besonderen Rückübertragung bedarf (§ 158 Abs. 2 BGB).
cc) An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß S. möglicher-
weise in Zukunft - sei es zusätzlich zur Versicherung bei der LAK, sei es im
Rahmen eines vollständigen Versicherungswechsels - wieder Mitglied bei der
Klägerin wird. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß es für einen
Rechtsübergang auf einen Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz
1 SGB X grundsätzlich genügt, wenn dessen Eintrittspflicht auch nur entfernt
möglich erscheint (Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR
1990, 1028, 1029 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur im Rahmen eines bestehenden
Sozialversicherungsverhältnisses. Denn andernfalls entbehrte der Forderungs-
übergang jeder Grundlage (vgl. BGHZ 133, 129, 134; 48, 181, 186; Senatsur-
teile vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81 - VersR 1984, 136 und vom
22. September 1981 - VI ZR 170/80 - VersR 1981, 1180, 1181). Sollte zwi-
schen der Klägerin und S. in Zukunft erneut ein Sozialversicherungsverhältnis
entstehen, würde die Klägerin die aus dem Unfall vom 1. Mai 1990 resultieren-
den Ersatzansprüche möglicherweise zurückerwerben. Dieser Umstand gibt ihr
jedoch zur Zeit noch keine Klagemöglichkeit. Die bloße Aussicht, einen An-
spruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhält-
nis.
2. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob wegen des von der Beklagten
zu 3) mit Schreiben vom 29. September 1998 erklärten Verjährungsverzichts
auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger Fest-
stellung fehlt, soweit Kosten für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen be-
troffen sind.
III.
Dr. Müller
Dr. Lepa
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Diederichsen