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BGH Urteil vom 13.03.2001 – VI ZR 290/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. März 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 256; SGB X § 116

Zur Frage, ob ein Sozialversicherungsträger, auf den gemäß § 116 Abs. 1 SGB X

Schadensersatzansprüche übergegangen sind,

im Fall des weiteren An-

spruchsübergangs auf einen anderen Sozialversicherungsträger mit Erfolg die Fest-

stellung begehren kann, daß der Schädiger zur Erstattung seiner unfallbedingten

Aufwendungen verpflichtet ist, wenn der Geschädigte in Zukunft wieder sein Mitglied

werden sollte.

BGH, Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - OLG Stuttgart LG

Tübingen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr.

Lepa, Dr. Dressler und Dr. Greiner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter deren Zurückwei-

sung im übrigen die Urteile des Landgerichts Tübingen vom

28. Januar 2000 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 26. Juni 2000 dahingehend abgeändert, daß die

Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 1. Mai 1990 stieß der zu diesem Zeitpunkt bei der klagenden LVA

versicherte R.S. auf seinem Motorrad mit dem vom Beklagten zu 1) geführten

und vom Beklagten zu 2) gehaltenen PKW, welcher bei der Beklagten zu 3)

haftpflichtversichert war, frontal zusammen. S. wurde hierbei schwer verletzt.

Die Verletzungen sind nicht folgenlos verheilt; Spätfolgen, insbesondere eine

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, sind nicht ausgeschlossen. Die volle Haftung

der Beklagten für die Unfallfolgen steht zwischen den Parteien außer Streit.

Seit 28. Oktober 1991 ist S. selbständiger Landwirt. Für seine gesetzli-

che Altersversorgung ist seitdem allein die landwirtschaftliche Alterskasse

(LAK) W. zuständig. S. hat weder hinreichende Pflichtbeiträge an die Klägerin

entrichtet noch bei ihr die für die jeweiligen Leistungen erforderlichen Warte-

zeiten erfüllt. Mit Schreiben vom 29. September 1998 verzichtete die Beklagte

zu 3) gegenüber der Klägerin hinsichtlich zukünftiger Kosten für medizinische

Rehabilitationsmaßnahmen auf die Einrede der Verjährung.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagten

verpflichtet sind, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr infolge der unfall-

bedingten Verletzungen des S. zukünftig entstehen werden. Sie macht geltend,

es sei nicht auszuschließen, daß S. in Zukunft eine Tätigkeit aufnehmen wer-

de, die erneut eine Versicherungspflicht bei ihr begründe. In diesem Fall käme

eine Leistungspflicht ihrerseits in Betracht. Es bestehe die Gefahr, daß die aus

den Verletzungen des S. resultierenden Schadensersatzansprüche zu diesem

Zeitpunkt verjährt seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren

Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit Kosten für medizinische

Rehabilitationsmaßnahmen betroffen sind, für unzulässig. Nachdem die Be-

klagte zu 3) mit Schreiben vom 29. September 1998 insoweit auf die Einrede

der Verjährung verzichtet habe, fehle das Feststellungsinteresse. Ob die Klage

auch im übrigen mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, könne dahin-

gestellt bleiben, da sie unbegründet sei. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimati-

on. Zwar habe sie ursprünglich gemäß den §§ 116, 119 SGB X die Schadens-

ersatzansprüche des S. erworben. Diese seien jedoch zu dem Zeitpunkt, zu

dem sich S. als Landwirt selbständig gemacht habe, auf die LAK als Rechts-

nachfolgerin übergegangen. Denn seit diesem Zeitpunkt sei nicht mehr die

Klägerin, sondern allein die LAK für Leistungen an S. zuständig. Die Leistun-

gen der Klägerin und der LAK seien auch gleichartig. Erst wenn S. erneut bei

der Klägerin rentenversichert werde, könnten dessen Schadensersatzansprü-

che wieder auf sie übergehen. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst

zu erwerben, reiche für ein Feststellungsinteresse jedoch nicht aus. Es fehle an

einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

in jeder Hinsicht stand. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon

ausgegangen, daß die Klage unzulässig ist, soweit zukünftige Aufwendungen

der Klägerin für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen betroffen sind. Es

hätte die Klage jedoch auch im übrigen als unzulässig abweisen müssen.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist es im Grundsatz nicht zu

beanstanden, daß das Berufungsgericht das Vorliegen des gemäß § 256

Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses offengelassen hat (vgl.

BGH, Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 285/85 -, NJW 1987, 2808, 2809; BGHZ

12, 308, 316). Auch ein abweisendes Sachurteil darf aber nur ergehen, wenn

die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Feststellungsklage erfüllt

sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits nach dem eigenen Vorbringen

der Klägerin fehlt es sowohl hinsichtlich der Kosten für medizinische Rehabili-

tationsmaßnahmen als auch aller weiteren zukünftigen Aufwendungen an ei-

nem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Die Behauptung

eines solchen ist jedoch besondere Prozeßvoraussetzung der Feststellungs-

klage (BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 137/93 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1

Feststellungsinteresse 33; BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 -

BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 6; Senatsurteil vom 5. Juni 1990

- VI ZR 359/89 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhältnis 4; BGH, Urteil vom

23. September 1987 - IVa ZR 59/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Rechtsverhält-

nis 1; Senatsurteil vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81 - VersR 1983, 724).

Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen

den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter

Ansprüche bilden (BGH, Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86 - aaO).

Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht,

sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen

ist, entstehen kann (BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 - aaO;

Senatsurteil vom 5. Juni 1990 - VI ZR 359/89 - aaO). Im Streitfall begehrt die

Klägerin in unzulässiger Weise die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem

erst künftig entstehenden Rechtsverhältnis. Ihr stehen derzeit keine Ansprüche

gegen die Beklagten zu. Sie ist insbesondere nicht Inhaberin der dem Geschä-

digten S. aus dem Unfall vom 1. Mai 1990 erwachsenen Schadensersatzan-

sprüche.

a) Zwar sind diese Ersatzansprüche gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X

bereits im Unfallzeitpunkt insoweit auf die Klägerin als die damals zuständige

Rentenversicherungsträgerin übergegangen, als deren Inhalt mit ihrer Lei-

stungspflicht kongruent war. Dieser Rechtsübergang erstreckte sich dem

Grunde nach auch auf solche Forderungen, die wegen künftig zu erbringender

Leistungen der Klägerin erst später entstanden (vgl. Senatsurteil vom

8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 m.w.N).

b) Am 28. Oktober 1991 hat die Klägerin ihre Gläubigerstellung jedoch

verloren. Zu diesem Zeitpunkt sind die Ersatzansprüche entweder auf die LAK

übergegangen oder an den Geschädigten S. zurückgefallen. Bei der Klägerin

sind in keinem Fall Forderungen verblieben.

aa) Soweit die Versicherungsleistungen der Klägerin und der LAK

gleichartig sind, sind die Schadensersatzansprüche von der Klägerin un-

mittelbar auf die LAK als deren Rechtsnachfolgerin übergegangen. Denn

mit der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs durch S. ist dessen bis

dahin bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

erloschen. Seither ist er allein bei der LAK versichert. Er hat auch keine An-

wartschaft bei der Klägerin erworben, da er weder die für die jeweiligen Lei-

stungen erforderlichen Pflichtbeiträge erbracht noch die Wartezeiten erfüllt hat,

so daß für weitere Versicherungsleistungen nur noch die LAK zuständig ist. Es

entspricht der ständigen Rechsprechung des erkennenden Senats, daß bei

einem derartigen Wechsel der versicherungsrechtlichen Leistungszuständig-

keit die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs.

1 Satz 1 SGB X erworbenen Ersatzansprüche kraft Gesetzes auf den nun zu-

ständigen Sozialversicherungsträger übergehen (Senatsurteile vom 8. Dezem-

ber 1998 - VI ZR 318/97 – aaO und vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 -

VersR 1998, 124, 125 m.w.N.). Voraussetzung für einen solchen Rechtsüber-

gang ist allerdings eine Gleichartigkeit der geschuldeten Versicherungsleistun-

gen (Senatsurteile vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 – aaO und vom

24. Februar 1983 - VI ZR 243/80 - VersR 1983, 536, 537). Ob die von der Klä-

gerin und der LAK zu erbringenden Leistungen gleichartig sind, bedarf indes-

sen keiner Entscheidung.

bb) Denn soweit die aus dem Unfall resultierenden Schadens-

ersatzansprüche nicht von der Klägerin auf die LAK übergegangen sind, sind

sie an den Geschädigten S. zurückgefallen. Mit der Beendigung des Sozialver-

sicherungsverhältnisses zwischen S. und der Klägerin und dem damit einher-

gehenden Wegfall ihrer Leistungspflicht ist die Grundlage für den in § 116

Abs. 1 Satz 1 SGB X angeordneten Forderungsübergang auf sie entfallen. Da

eine solche Möglichkeit von Anfang an in Betracht kommt, steht der Rechts-

übergang von vornherein unter der auflösenden Bedingung des späteren

Wegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers (Senatsurteile

vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - aaO, vom 7. Mai 1974 - VI ZR 223/72 -

VersR 1974, 966, 968 und vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709;

BGHZ 48, 181, 191; RGZ 72, 430, 434). Das hat zur Folge, daß der Geschä-

digte bei Bedingungseintritt wieder in die Rechte eintritt, ohne daß es einer

besonderen Rückübertragung bedarf (§ 158 Abs. 2 BGB).

cc) An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß S. möglicher-

weise in Zukunft - sei es zusätzlich zur Versicherung bei der LAK, sei es im

Rahmen eines vollständigen Versicherungswechsels - wieder Mitglied bei der

Klägerin wird. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß es für einen

Rechtsübergang auf einen Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz

1 SGB X grundsätzlich genügt, wenn dessen Eintrittspflicht auch nur entfernt

möglich erscheint (Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR

1990, 1028, 1029 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur im Rahmen eines bestehenden

Sozialversicherungsverhältnisses. Denn andernfalls entbehrte der Forderungs-

übergang jeder Grundlage (vgl. BGHZ 133, 129, 134; 48, 181, 186; Senatsur-

teile vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81 - VersR 1984, 136 und vom

22. September 1981 - VI ZR 170/80 - VersR 1981, 1180, 1181). Sollte zwi-

schen der Klägerin und S. in Zukunft erneut ein Sozialversicherungsverhältnis

entstehen, würde die Klägerin die aus dem Unfall vom 1. Mai 1990 resultieren-

den Ersatzansprüche möglicherweise zurückerwerben. Dieser Umstand gibt ihr

jedoch zur Zeit noch keine Klagemöglichkeit. Die bloße Aussicht, einen An-

spruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhält-

nis.

2. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob wegen des von der Beklagten

zu 3) mit Schreiben vom 29. September 1998 erklärten Verjährungsverzichts

auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger Fest-

stellung fehlt, soweit Kosten für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen be-

troffen sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Dr. Müller

Dr. Lepa

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen