BGH Beschluss vom 13.03.2001 – XI ZR 252/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller,
Dr. Joeres und Dr. Wassermann
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
28. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 224.109,33 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die fristlose
Kündigung aller der Klägerin gewährten Kredite durch die Beklagte am
19. Dezember 1997 ist offensichtlich rechtswidrig.
Die Ausführungen der Revision, die Beklagte sei dazu berech-
tigt gewesen, weil die Klägerin zwei Lebensversicherungen nicht als
Kreditsicherheiten habe zur Verfügung stellen können, liegen neben
der Sache. Die Revision übersieht, daß die beiden Lebensversiche-
rungen ausweislich der geschlossenen Kreditverträge nur zur Absi-
cherung eines privaten Wohnbaudarlehens der Eheleute J. zu stellen
waren. Wie aus dem Umstand, daß Dritte für einen nur von ihnen ab-
geschlossenen Darlehensvertrag Kreditsicherheiten nicht beibringen,
ein Recht zur fristlosen Kündigung aller der Klägerin gewährten Ge-
schäftskredite folgen soll, ist unerfindlich. Gleiches gilt für die Ansicht
der Revision, die Überziehung des Betriebsmittelkredits um ca.
7.600 DM für wenige Tage habe die Beklagte zur fristlosen Kündigung
des langfristigen Investitionskredits berechtigt. Für eine seit der Kre-
ditgewährung Ende Oktober 1997 bis zur fristlosen Kündigung am
19. Dezember 1997 eingetretene wesentliche Verschlechterung der
Vermögenslage (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken) der Klägerin, der trotz
der überraschenden fristlosen Kündigung aller Kredite schon im März
1998 eine externe Umschuldung gelungen ist, hat das Berufungsge-
richt rechtsfehlerfrei nichts festgestellt. Daß es der Beklagten nicht
gestattet war, allein mit Rücksicht auf die Kündigung des Betriebsmit-
telkredits nach Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken alle anderen Kredite nach
Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken zu kündigen, also den Grund zu deren
fristloser Kündigung selbst zu schaffen, liegt, wie das Berufungsge-
richt zutreffend ausgeführt hat, auf der Hand.
Rechtswidrig und grob rücksichtslos war es schließlich auch, daß
die Beklagte die Globalzession, ohne auch nur den Ablauf der von ihr
selbst der Klägerin bis zum 30. Dezember 1997 eingeräumten Frist zur
Rückzahlung der gekündigten Kredite abzuwarten, offengelegt hat,
noch dazu ohne Androhung. Daß die Offenlegung zu einer erheblichen
Rufschädigung der Klägerin geführt hat, liegt nahe. Auch den dadurch
entstandenen materiellen Schaden wird die Beklagte zu ersetzen ha-
ben.
Nobbe Siol Müller
Joeres Wassermann