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BGH Beschluss vom 13.03.2001 – XI ZR 252/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller,

Dr. Joeres und Dr. Wassermann

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

28. Juli 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 224.109,33 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die fristlose

Kündigung aller der Klägerin gewährten Kredite durch die Beklagte am

19. Dezember 1997 ist offensichtlich rechtswidrig.

Die Ausführungen der Revision, die Beklagte sei dazu berech-

tigt gewesen, weil die Klägerin zwei Lebensversicherungen nicht als

Kreditsicherheiten habe zur Verfügung stellen können, liegen neben

der Sache. Die Revision übersieht, daß die beiden Lebensversiche-

rungen ausweislich der geschlossenen Kreditverträge nur zur Absi-

cherung eines privaten Wohnbaudarlehens der Eheleute J. zu stellen

waren. Wie aus dem Umstand, daß Dritte für einen nur von ihnen ab-

geschlossenen Darlehensvertrag Kreditsicherheiten nicht beibringen,

ein Recht zur fristlosen Kündigung aller der Klägerin gewährten Ge-

schäftskredite folgen soll, ist unerfindlich. Gleiches gilt für die Ansicht

der Revision, die Überziehung des Betriebsmittelkredits um ca.

7.600 DM für wenige Tage habe die Beklagte zur fristlosen Kündigung

des langfristigen Investitionskredits berechtigt. Für eine seit der Kre-

ditgewährung Ende Oktober 1997 bis zur fristlosen Kündigung am

19. Dezember 1997 eingetretene wesentliche Verschlechterung der

Vermögenslage (Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken) der Klägerin, der trotz

der überraschenden fristlosen Kündigung aller Kredite schon im März

1998 eine externe Umschuldung gelungen ist, hat das Berufungsge-

richt rechtsfehlerfrei nichts festgestellt. Daß es der Beklagten nicht

gestattet war, allein mit Rücksicht auf die Kündigung des Betriebsmit-

telkredits nach Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken alle anderen Kredite nach

Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken zu kündigen, also den Grund zu deren

fristloser Kündigung selbst zu schaffen, liegt, wie das Berufungsge-

richt zutreffend ausgeführt hat, auf der Hand.

Rechtswidrig und grob rücksichtslos war es schließlich auch, daß

die Beklagte die Globalzession, ohne auch nur den Ablauf der von ihr

selbst der Klägerin bis zum 30. Dezember 1997 eingeräumten Frist zur

Rückzahlung der gekündigten Kredite abzuwarten, offengelegt hat,

noch dazu ohne Androhung. Daß die Offenlegung zu einer erheblichen

Rufschädigung der Klägerin geführt hat, liegt nahe. Auch den dadurch

entstandenen materiellen Schaden wird die Beklagte zu ersetzen ha-

ben.

Nobbe Siol Müller

Joeres Wassermann