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BGH Beschluss vom 14.03.2001 – 2 StR 54/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2001 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von Be-
täubungsmitteln schuldig ist.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Montabaur
vom 15. Oktober 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei
Monaten neben Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verurteilt worden. Bei der
dagegen gerichteten Revision hat der Angeklagte nachträglich die Nichtanord-
nung der Unterbringung nach § 64 StGB von dem Revisionsangriff ausgenom-
men.
Soweit das Rechtsmittel aufrechterhalten ist, erweist es sich als unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, der Schuldspruch ist jedoch wie aus
der Beschlußformel ersichtlich zu berichtigen: In § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtmG
kommt der bewaffneten Einfuhr der Betäubungsmittel neben dem gleichfalls
begangenen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln keine eigen-
ständige Bedeutung zu. Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wo-
bei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen,
rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (BGH NStZ-RR
1997, 144; 2000, 91).
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Einbeziehung des Urteils des
Amtsgerichts Montabaur vom 4. September 1997 kam nicht in Betracht, da die
in dieser Entscheidung angeordnete Sanktion erledigt war.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf