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BGH Beschluss vom 14.03.2001 – 2 StR 54/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 54/01

BESCHLUSS

vom

14. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2001 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von Be-

täubungsmitteln schuldig ist.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Gründe:

Der Angeklagte ist wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von

Betäubungsmitteln unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Montabaur

vom 15. Oktober 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei

Monaten neben Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verurteilt worden. Bei der

dagegen gerichteten Revision hat der Angeklagte nachträglich die Nichtanord-

nung der Unterbringung nach § 64 StGB von dem Revisionsangriff ausgenom-

men.

Soweit das Rechtsmittel aufrechterhalten ist, erweist es sich als unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, der Schuldspruch ist jedoch wie aus

der Beschlußformel ersichtlich zu berichtigen: In § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtmG

kommt der bewaffneten Einfuhr der Betäubungsmittel neben dem gleichfalls

begangenen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln keine eigen-

ständige Bedeutung zu. Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wo-

bei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen,

rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (BGH NStZ-RR

1997, 144; 2000, 91).

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Einbeziehung des Urteils des

Amtsgerichts Montabaur vom 4. September 1997 kam nicht in Betracht, da die

in dieser Entscheidung angeordnete Sanktion erledigt war.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf