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BGH Beschluss vom 14.03.2001 – 2 StR 66/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 66/01

BESCHLUSS

vom

14. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2001 ge-

mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom

31. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und Betrugs in

fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen

dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger fristgerecht Revision

eingelegt und diese in der Folge mit einem von ihm selbst abgefaßten Schrei-

ben in italienischer Sprache begründet. Mit Beschluß vom 15. Dezember 2000

hat das Landgericht sie als unzulässig verworfen, weil weder Revisionsanträge

gestellt noch eine Revisionsbegründung fristgemäß abgegeben waren. Gegen

diesen seinen Verteidigern am 21. Dezember 2000 zugestellten Beschluß hat

er mit Schreiben vom 21. Dezember 2000, bei dem Landgericht eingegangen

am 10. Januar 2001, auf die von ihm abgegebene “Revisionsbegründung” hin-

gewiesen und erklärt, daß ihm die Mittel für einen Rechtsanwalt fehlen.

Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegende

Schreiben ist nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Zustellung des

landgerichtlichen Beschlusses eingegangen. Der Antrag ist deshalb unzuläs-

sig, er wäre im übrigen auch unbegründet, weil die Revision nicht in der Form

des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Danach kann die Revision nur in

einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift

oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf