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BGH Urteil vom 14.03.2001 – 3 StR 408/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 408/00

URTEIL

vom

14. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

14. März 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 29. Juni 2000 dahin abgeändert, daß der

Teilfreispruch des Angeklagten entfällt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren

Brandstiftung (§ 306 Nr. 2, § 26 StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und drei Monaten verurteilt; von dem Vorwurf der versuchten Anstiftung

zu einem Verbrechen der schweren Brandstiftung (§§ 30, 306 Nr. 2 StGB a.F.)

hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft

wendet sich allein gegen den Teilfreispruch und die sich aus ihm ergebende

Kostenfolge. Sie ist der Auffassung, daß es eines Teilfreispruchs nicht bedürfe.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen, die bereits in der ersten Entscheidung des

Senats in dieser Sache (BGH NStZ 2000, 197) aufrechterhalten worden und

zur bindenden Grundlage des neuen Urteils des Landgerichts geworden sind,

hat der Angeklagte Anfang 1998 zwei Personen anzustiften versucht, sein in

einem auch zu Wohnzwecken dienenden Haus gelegenes Ladenlokal in Brand

zu setzen. Die Brandlegung scheiterte an der Verhaftung eines der Angespro-

chenen im Februar 1998. Danach beschloß der Angeklagte, sein Vorhaben

durch einen anderen in die Tat umsetzen zu lassen. Er konnte eine unbekannt

gebliebene Person dafür gewinnen, die daraufhin am 14. April 1998 das La-

denlokal in Brand setzte.

Das Landgericht hat auch in der zweiten Hauptverhandlung nicht klären

können, ob die Anstiftungshandlung des Angeklagten zu der Brandlegung vom

14. April 1998 erst nach dem Inkrafttreten des 6. StrRG (1. April 1998) beendet

war, und deshalb auf die Tat unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes zutref-

fend das - wegen des veränderten Tatbestands der besonders schweren

Brandstiftung hier mildere - alte Recht angewandt. Es hat auch nicht die Ge-

wißheit erlangen können, daß der Angeklagte - wofür es Anhaltspunkte gab

(vgl. BGH NStZ 2000, 197) - an der Brandlegung als Mittäter beteiligt war, und

ihn deshalb ebenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes als Anstifter verur-

teilt.

Bei der Entscheidung über die Konkurrenz zwischen den beiden festge-

stellten Taten des Angeklagten ist das Landgericht in umgekehrter Anwendung

des Zweifelssatzes von der Mittäterschaft des Angeklagten bei der Brandle-

gung ausgegangen und hat zutreffend Subsidiarität zwischen der bloß ver-

suchten Anstiftung und einer anschließenden täterschaftlichen Brandlegung

angenommen (vgl. BGH, Urt. vom 15. Mai 1992 - 3 StR 419/91 [insoweit in

BGHSt 38, 291 nicht abgedruckt]; BGH, Beschl. vom 27. Februar 1998 - 3 ARs

14/97; BGH NStZ 2000, 197; offengelassen in BGHSt 44, 91 [= NJW 1998,

2684]).

Bei dieser Lage kommt ein (Teil-)Freispruch aus Rechtsgründen nicht in

Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die zugelassene Anklage

die - in Wirklichkeit subsidiäre - versuchte Anstiftung als rechtlich selbständige

Tat gewertet hatte. Der Angeklagte hat die strafbare versuchte Anstiftung be-

gangen. Diese wird nur deswegen nicht in den Schuldspruch aufgenommen,

weil ihr Unrechtsgehalt von der Verurteilung wegen der nachfolgenden Tat mit

erfaßt wird (vgl. BGHR StGB § 30 I 1 Konkurrenzen 2; BGH NJW 1992, 2903,

2905). Damit ist die Anklage erschöpft.

Der Senat hat deshalb den Teilfreispruch aufgehoben. Damit entfällt der

auf ihm beruhende Teil der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Kutzer Winkler Pfister

von Lienen Becker