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BGH Urteil vom 14.03.2001 – 3 StR 474/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. März 2001
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2000, soweit es
den Angeklagten Sunday M. betrifft, mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben,
a) in den Fällen 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision (Fall 7 der Urteilsgründe)
wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung ma-
teriellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer
nicht geprüft hat, ob der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat,
und er jedenfalls in einem Fall auch wegen Einfuhr und in drei weiteren Fällen
wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hätte verurteilt werden müssen. Auch sei die Beweiswürdigung lückenhaft und
die Strafzumessung revisionsrechtlich nicht nachvollziehbar. Das Rechtsmittel
hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Strafkammer hat allerdings nicht erörtert, ob dem Angeklagten
bandenmäßige Tatbegehung gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG zur Last fällt. Doch ist
dies nicht rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen dafür keine hinreichenden
Anhaltspunkte enthalten.
Die Feststellungen belegen - wie die Vertreterin des Generalbundesan-
walts
in der Hauptverhandlung zutreffend ausgeführt hat -
(nur) ein
(mit)täterschaftliches Handeln des Angeklagten.
2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, daß das
Landgericht unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte in den Fällen 1, 3, 4
und 6 der Urteilsgründe sich tateinheitlich auch der Einfuhr oder der Anstiftung
zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht
hat.
Nach den getroffenen Feststellungen gingen den Rauschgiftlieferungen
zahlreiche telefonische Kontakte zwischen dem Angeklagten und seinem Mit-
täter einerseits und zwei holländischen Rauschgifthändlern andererseits vor-
aus (Fälle 1, 3, 6). Sodann wurde der Kaufpreis ganz oder zum überwiegenden
Teil von einer Mitangeklagten auf ein Konto der Holländer eingezahlt (Fälle 1,
3, 4), eine Kurierin mit dem Betäubungsmittel in einem bestimmten Zug aus
den Niederlanden nach Hannover geschickt, und vom Angeklagten in Empfang
genommen, der ihr dann bei der Aushändigung des Rauschgifts den Kurierlohn
und zum Teil den noch offenen Kaufpreis bezahlte (Fälle 1, 3, 4, 6).
Die Feststellungen sind zu den einzelnen Fällen unterschiedlich aus-
führlich, sie lassen eine eindeutige rechtliche Zuordnung als täterschaftliche
Einfuhr (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 17; vgl. auch Einfuhr 26) oder
Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. da-
zu BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 3) nicht zu. Diese Prüfung wird der neue
Tatrichter nachzuholen und den Schuldspruch ggf. entsprechend zu ändern
haben.
Die Aufhebung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der Einzelstraf-
aussprüche sowie des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Die Strafkammer hat zwar in diesen Fällen die Strafe dem Strafrahmen des
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von
zwei Jahren erkannt. Diese Strafen liegen auch - als Mindeststrafen - im
Strafrahmen von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB. Der Senat kann aber
nicht ausschließen, daß das Landgericht jeweils auf höhere Strafen und eine
höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es den Strafen die rechtlich
zutreffenden Schuldsprüche zugrundegelegt hätte.
Bei der erneuten Strafzumessung wird der neue Tatrichter Gelegenheit
haben, in den Fällen 1, 3, 4 und 6 die unterschiedlichen Rauschgiftmengen
und Wirkstoffgehalte (vgl. BGH StV 2000, 613) zu berücksichtigen.
3. Von der Aufhebung ausgenommen ist die Verurteilung im Fall 7 der
Urteilsgründe, die zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler erken-
nen läßt.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen