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BGH Urteil vom 14.03.2001 – 3 StR 474/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

14. März 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 474/00

alias:

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2000, soweit es

den Angeklagten Sunday M. betrifft, mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben,

a) in den Fällen 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision (Fall 7 der Urteilsgründe)

wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung ma-

teriellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer

nicht geprüft hat, ob der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat,

und er jedenfalls in einem Fall auch wegen Einfuhr und in drei weiteren Fällen

wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hätte verurteilt werden müssen. Auch sei die Beweiswürdigung lückenhaft und

die Strafzumessung revisionsrechtlich nicht nachvollziehbar. Das Rechtsmittel

hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Strafkammer hat allerdings nicht erörtert, ob dem Angeklagten

bandenmäßige Tatbegehung gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG zur Last fällt. Doch ist

dies nicht rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen dafür keine hinreichenden

Anhaltspunkte enthalten.

Die Feststellungen belegen - wie die Vertreterin des Generalbundesan-

walts

in der Hauptverhandlung zutreffend ausgeführt hat -

(nur) ein

(mit)täterschaftliches Handeln des Angeklagten.

2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, daß das

Landgericht unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte in den Fällen 1, 3, 4

und 6 der Urteilsgründe sich tateinheitlich auch der Einfuhr oder der Anstiftung

zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht

hat.

Nach den getroffenen Feststellungen gingen den Rauschgiftlieferungen

zahlreiche telefonische Kontakte zwischen dem Angeklagten und seinem Mit-

täter einerseits und zwei holländischen Rauschgifthändlern andererseits vor-

aus (Fälle 1, 3, 6). Sodann wurde der Kaufpreis ganz oder zum überwiegenden

Teil von einer Mitangeklagten auf ein Konto der Holländer eingezahlt (Fälle 1,

3, 4), eine Kurierin mit dem Betäubungsmittel in einem bestimmten Zug aus

den Niederlanden nach Hannover geschickt, und vom Angeklagten in Empfang

genommen, der ihr dann bei der Aushändigung des Rauschgifts den Kurierlohn

und zum Teil den noch offenen Kaufpreis bezahlte (Fälle 1, 3, 4, 6).

Die Feststellungen sind zu den einzelnen Fällen unterschiedlich aus-

führlich, sie lassen eine eindeutige rechtliche Zuordnung als täterschaftliche

Einfuhr (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 17; vgl. auch Einfuhr 26) oder

Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. da-

zu BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 3) nicht zu. Diese Prüfung wird der neue

Tatrichter nachzuholen und den Schuldspruch ggf. entsprechend zu ändern

haben.

Die Aufhebung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der Einzelstraf-

aussprüche sowie des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

Die Strafkammer hat zwar in diesen Fällen die Strafe dem Strafrahmen des

§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von

zwei Jahren erkannt. Diese Strafen liegen auch - als Mindeststrafen - im

Strafrahmen von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB. Der Senat kann aber

nicht ausschließen, daß das Landgericht jeweils auf höhere Strafen und eine

höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es den Strafen die rechtlich

zutreffenden Schuldsprüche zugrundegelegt hätte.

Bei der erneuten Strafzumessung wird der neue Tatrichter Gelegenheit

haben, in den Fällen 1, 3, 4 und 6 die unterschiedlichen Rauschgiftmengen

und Wirkstoffgehalte (vgl. BGH StV 2000, 613) zu berücksichtigen.

3. Von der Aufhebung ausgenommen ist die Verurteilung im Fall 7 der

Urteilsgründe, die zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler erken-

nen läßt.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen