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BGH Beschluss vom 14.03.2001 – 3 StR 48/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am
14. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 22. September 2000 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen
versuchten Diebstahls verurteilt wurde;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Einziehung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen
und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-
urteilt sowie einen Pkw Porsche 993 und 113.000 DM Bargeld eingezogen. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsfor-
mel ersichtlichen Erfolg.
1. Soweit sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge
gegen seine Verurteilung wegen zweifachen vollendeten Diebstahls (Fälle II. 1.
und 2. der Urteilsgründe) wendet, ist die Revision unbegründet im Sinne des
2. Jedoch hält seine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls im
Fall II. 3. der Urteilsgründe materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte den Juwelier S.
in dessen Geschäftsräumen auf, um diesem wertvollen Schmuck und Uhren zu
entwenden. Sein Plan ging in erster Linie dahin, den Juwelier dazu zu bewe-
gen, die Geschäftsräume unter der Mitnahme von Schmuck zu verlassen, um
den Diebstahl dann außerhalb des Juweliergeschäfts ausführen zu können (UA
S. 31). Als er merkte, daß der Juwelier seinem Vorschlag wenig Sympathie
entgegenbrachte, war der Angeklagte fest entschlossen, jede sich bietende
Gelegenheit und insbesondere jede Unachtsamkeit des Juweliers dazu auszu-
nutzen, Uhren und Schmuck bereits in den Verkaufsräumen zu entwenden (UA
S. 17). Hierzu kam es aufgrund der Aufmerksamkeit des Juweliers jedoch nicht.
Der Angeklagte verließ daher die Geschäftsräume und wurde dabei von der
zuvor verständigten Polizei festgenommen.
b) Es bestehen bereits Bedenken, ob sich das Landgericht rechtsfehler-
frei von dem Entschluß des Angeklagten überzeugt hat, bei sich bietender Ge-
legenheit den Diebstahl bereits in den Geschäftsräumen des Juweliers zu be-
gehen, oder ob es sich insoweit nicht lediglich um eine Vermutung ohne hinrei-
chende tatsächliche Grundlage im Beweisergebnis handelt. Denn das vom
Landgericht insoweit für die Überzeugungsbildung maßgeblich herangezogene
Argument, der in Trickdiebstählen erfahrene Angeklagte habe bei den voran-
gehenden Taten bewiesen, daß er problemlos aus dem Stand heraus handeln
kann und jederzeit in der Lage ist sich umzuorientieren, findet in den Feststel-
lungen zu den weiteren abgeurteilten Taten keine hinreichende Stütze.
Dies bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Auch auf
Grundlage der vom Landgericht zum Tatentschluß des Angeklagten gewonne-
nen Überzeugung belegen die bisherigen Feststellungen nicht, daß sich der
Angeklagte des versuchten Diebstahls schuldig gemacht hätte. Eine Straftat
versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tat-
bestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Dazu ist es nicht erforderlich, daß
der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, daß er
Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbe-
standsmerkmals vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche Hand-
lung einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich deshalb auf Handlungen,
die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen
oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr
stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht
es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung
ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes
übergeht (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 26, 201, 202 ff.; 28, 162, 163; BGH NStZ
1993, 398; 1996, 38; 1999, 395, 396).
Nach diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, daß der Angeklagte, der
den Diebstahl in erster Linie außerhalb der Geschäftsräume des Juweliers
ausführen wollte, nach seiner Vorstellung von der Tat bereits unmittelbar zur
Verwirklichung des Diebstahls innerhalb der Geschäftsräume angesetzt hätte.
Denn das Landgericht hat keine Handlungen des Angeklagten festgestellt, die
nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsver-
wirklichung führen sollten, ohne daß es einer weiteren Entschlußfassung be-
durft hätte.
Der Angeklagte hatte noch nicht den unbedingten Entschluß gefaßt,
Schmuck und Uhren aus den Geschäftsräumen des Juweliers zu entwenden.
Vielmehr machte er die Tatausführung davon abhängig, daß sich eine entspre-
chende Gelegenheit bot. Was er sich hierunter im einzelnen vorstellte, teilt das
Urteil zwar nicht mit. Ihm läßt sich aber entnehmen, daß der Angeklagte auf
den Eintritt einer Situation hoffte, in welcher ihm durch das Verhalten des Ju-
weliers der Zugriff auf geeignete Beutestücke ermöglicht wurde. Der Beginn
der Tatausführung setzte damit nach dem Tatplan voraus, daß sich während
des Aufenthalts des Angeklagten in den Geschäftsräumen Umstände ergaben,
die der Angeklagte als günstig für die geplante Wegnahmehandlung beurteilte.
Daß eine derartige Situation entstand und der Angeklagte subjektiv die
Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten hätte, kann dem Urteil nicht ent-
nommen werden. Es ist nicht einmal festgestellt, daß der Juwelier dem Ange-
klagten Schmuckstücke zur Ansicht vorgelegt und diesem damit überhaupt ei-
nen Zugriff ermöglicht hätte. Danach können allein der Aufenthalt des Ange-
klagten in den Geschäftsräumen und das Führen von Verkaufsverhandlungen
mit dem Juwelier noch nicht als unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl gewer-
tet werden, denn sie sollten nicht unmittelbar in die Wegnahmehandlung mün-
den. Vielmehr bedurfte es hierfür noch eines weiteren Willensentschlusses des
Angeklagten nach Eintritt einer ihm für die Tatausführung geeignet erschei-
nenden Situation (vgl. BGH NStZ 1993, 398; 1996, 38). Insoweit unterscheidet
sich vorliegender Sachverhalt von der Fallgestaltung, die dem Urteil des
4. Strafsenats vom 6. Oktober 1977 - 4 StR 404/77 - zugrunde lag. Dort war der
Täter bereits bei Betreten des Schmuckgeschäfts ohne innere Vorbehalte ent-
schlossen, sich unter Vorspiegelung von Kaufinteresse Schmuck vorlegen zu
lassen und diesen sodann zu entweden.
c) Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls kann daher keinen Be-
stand haben. Dies führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Auch die Einzie-
hungsanordnung muß aufgehoben werden, da nach den Feststellungen sowohl
der Pkw Porsche, als auch die 113.000 DM Bargeld nur im Fall II. 3. der Ur-
teilsgründe als Tatmittel Verwendung finden sollten.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker