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BGH Beschluss vom 14.03.2001 – 3 StR 58/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 58/01

BESCHLUSS

vom

14. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2000 mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-

bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an-

geordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-

klagten beanstandet die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat

mit einer Verfahrensrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Rüge, das Landgericht habe § 246 a StPO verletzt, dringt durch. Bei

der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Gericht das Vorlie-

gen der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB aufgrund eigener Sachkunde

verneint, die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat es mit näherer

Begründung für nicht erforderlich erachtet. Ebenfalls ohne Hinzuziehung eines

Sachverständigen hat es die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64

StGB angeordnet. Damit hat das Landgericht gegen § 246 a Satz 1 StPO ver-

stoßen; eigene Sachkunde des Gerichts kann nicht die maßnahmespezifische

Untersuchung durch einen Sachverständigen ersetzen (vgl. BGHR StPO

§ 246 a Satz 2 Sachverständiger 1).

Der Senat kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht

ausschließen, daß das Urteil insoweit auf dem Verfahrensfehler beruht.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker