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BGH Urteil vom 14.03.2001 – XII ZR 81/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 14. März 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Zum Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach einem Wechsel der

Ausbildung (hier: abgebrochene Heilpraktiker-Ausbildung und Aufnahme des Medi-

zinstudiums).

BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - OLG Hamburg

AG Hamburg-Bergedorf

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg vom 5. März 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt

in Anspruch.

Die am 1. Mai 1970 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus

dessen geschiedener Ehe. Sie hat im Sommer 1991 das Abitur mit der Note 2,2

bestanden. Der Abschluß der Schulausbildung hatte sich durch mehrere Aus-

landsaufenthalte der Klägerin verzögert. Nach Abschluß der 10. Klasse im

Sommer 1986 erhielt sie ein Teilstipendium für ein Auslandsjahr in den USA.

Dort erwarb sie das Highschool-Diplom. Im Sommer 1988 nutzte sie die Gele-

genheit, an einer Reise nach Südafrika teilzunehmen. Im Jahre 1989 hielt die

Klägerin sich von Februar bis zum Sommer in Paris auf; ihren Lebensunterhalt

verdiente sie durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten. Ihre Auslandsaufent-

halte begründete die Klägerin damit, daß sie der belastenden häuslichen Si-

tuation mit streitenden Eltern und einem bis 1993 drogenabhängigen Bruder

habe entfliehen wollen. Im Februar 1990 bezog die Klägerin eine eigene Woh-

nung.

Der Beklagte, der sich in der mit seiner geschiedenen Ehefrau ge-

schlossenen Scheidungsvereinbarung verpflichtet hatte, diese von eigenen

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern freizustellen, zahlte der Klä-

gerin bis Dezember 1991 monatlichen Unterhalt von 600 DM. Danach stellte er

die Unterhaltszahlungen ein, weil sie sich nicht zu einer Berufsausbildung ent-

schließen konnte. Im August 1992 teilte die Klägerin dem Beklagten ihre Ab-

sicht mit, Heilpraktikerin werden und zu diesem Zweck ab November 1992 die

Heilpraktiker-Schule in H. besuchen zu wollen. Daraufhin nahm der Be-

klagte ab November 1992 die monatlichen Unterhaltszahlungen von 600 DM

wieder auf. Im Frühjahr 1993 verzog die Klägerin nach Baden-Württemberg.

Sie schloß am 26. Juni 1993 mit einer Heilpraktiker-Schule in M. einen

Ausbildungsvertrag über ein Heilpraktiker-Studium im Wochenendunterricht für

eine Studiendauer von 26 Monaten zu einem Gesamtpreis von 8.495 DM und

setzte die Heilpraktiker-Ausbildung fort. Ende September 1993 stellte der Be-

klagte seine Unterhaltszahlungen ein. Daraufhin nahm die Klägerin ab Novem-

ber 1993 eine Anstellung in der Verwaltungsabteilung der Universität He. -

(Abteilung für Urologie) an.

Bereits vom 21. bis 24. Juli 1993 mußte sich die Klägerin wegen ge-

sundheitlicher Beschwerden unbekannter Herkunft in stationäre Krankenhaus-

behandlung begeben. Vom 29. August bis 8. September 1993 wurde sie wegen

eines physischen Schwächezustands erneut stationär behandelt. Zu einem

weiteren Krankenhausaufenthalt kam es im April 1994; damals wurde die Klä-

gerin drei Wochen in der neurologischen Klinik des Universitätskrankenhauses

He. behandelt. Ende Mai 1994 gab sie die Heilpraktiker-Ausbildung auf.

In der Folgezeit bewarb sie sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Stu-

dienplätzen um einen Studienplatz für das Medizinstudium und nahm im No-

vember 1994 an dem (damals erforderlichen) Eignungstest teil. Im Januar 1994

erhielt die Klägerin die Mitteilung über das Testergebnis. Aufgrund dieses Er-

gebnisses wurde sie für das Medizinstudium ausgewählt und erhielt zum Som-

mersemester 1995 einen Studienplatz an der Universität He. /M. .

Dort nahm sie am 1. April 1995 das Studium auf. Am 9. September 1997 be-

stand sie das Physikum; zum 1. März 1999 stellte sie den Antrag auf Zulassung

zum ersten Staatsexamen.

Die Klägerin erhält seit Beginn des Medizinstudiums Vorausleistungen

nach § 36 BAföG. Der Beklagte ist als EDV-Fachmann bei einer Krankenkasse

beschäftigt; sein Bruttoeinkommen betrug im Jahr 1995 rund 120.000 DM. Die

Ehefrau des Beklagten ist ebenfalls erwerbstätig. Auch die Mutter der Klägerin

erzielt - neben dem vom Beklagten gezahlten Unterhalt von monatlich rund

1.250 DM - Erwerbseinkommen; außerdem verfügt sie über Einkünfte aus der

Vermietung einer Eigentumswohnung.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin - ausgehend von einem mit

monatlich 950 DM bzw. 1.100 DM bezifferten Unterhaltsbedarf - die Zahlung

von Unterhalt in folgender Höhe begehrt: für die Zeit vom 1. April 1995 bis

31. Januar 1997 9.807,17 DM, zahlbar an das Studentenwerk He. , und

2.282,99 DM an sie selbst; ab 1. Februar 1997 monatlich 584,26 DM, ebenfalls

zahlbar an sie selbst. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihr

unter Berücksichtigung der anteiligen Haftung ihrer Mutter in dieser Höhe Aus-

bildungsunterhalt schulde. Der Beklagte ist der Klage im wesentlichen mit der

Begründung entgegengetreten, schon dem Grunde nach nicht mehr zu Unter-

haltsleistungen für die Klägerin verpflichtet zu sein.

Das Amtsgericht hat den Beklagten - unter Klageabweisung im übrigen -

verurteilt,

für die Zeit vom 5. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1998

9.561,12 DM an das Studentenwerk und 2.107,44 DM an die Klägerin sowie ab

1. Februar 1998 monatlich 530,31 DM an die Klägerin zu zahlen. Auf die hier-

gegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage

insgesamt abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Kläge-

rin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, der Klägerin stehe dem

Grunde nach kein Unterhaltsanspruch mehr zu, im wesentlichen wie folgt be-

gründet: Die Klägerin, die beim Abitur bereits älter gewesen sei als viele

Schulabgänger, habe noch ein Jahr verstreichen lassen, bevor sie sich zu ei-

ner Ausbildung entschlossen habe. Angesichts der bereits eingetretenen Ver-

zögerungen sei sie gehalten gewesen, ihren beruflichen Werdegang beson-

ders sorgfältig zu planen. Sie habe die schließlich gewählte Ausbildung zur

Heilpraktikerin, die wegen der aufzubringenden Studiengebühren mit erhebli-

chen finanziellen Opfern verbunden gewesen sei, trotz unzureichender und nur

bis einschließlich September 1993 erfolgter Unterhaltsleistungen des Beklag-

ten, ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sommer 1993 und der zur

Sicherstellung ihres Lebensunterhalts aufgenommenen Tätigkeit als Verwal-

tungsangestellte auch betrieben. Die auf 26 Monate angelegte Ausbildung, die

planmäßig im August 1995 abgeschlossen gewesen wäre, habe sie jedoch En-

de Mai 1994 abgebrochen. Daß dies im Hinblick auf ein beabsichtigtes Medi-

zinstudium erfolgt sei, etwa weil die Ausbildung zur Heilpraktikerin die Klägerin

unterfordert und weder ihren Neigungen noch ihren Fähigkeiten entsprochen

habe, könne nicht festgestellt werden. Nach Mai 1994 habe die Klägerin ihre

berufliche Zukunft mithin weder als Heilpraktikerin noch als Ärztin gesehen,

sondern sich offenbar damit abgefunden, bis auf weiteres als Verwaltungsan-

gestellte zu arbeiten. Es könne dahinstehen, ob die Eltern grundsätzlich ver-

pflichtet gewesen seien, das Medizinstudium als Weiterbildung nach einer

Ausbildung zur Heilpraktikerin zu finanzieren. In den sogenannten Weiterbil-

dungsfällen müsse nämlich ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang

zwischen praktischer Ausbildung und Studium bestehen. Selbst wenn ein

sachlicher Zusammenhang vorliegend noch bejaht werde, fehle es mit Rück-

sicht auf die deutliche zeitliche Zäsur zwischen der Beendigung der Heilprakti-

ker-Ausbildung und der Aufnahme des Studiums jedenfalls an dem für die An-

nahme eines einheitlichen Ausbildungsweges notwendigen zeitlichen Zusam-

menhang. Dieser erfordere, daß der Auszubildende nach dem Abschluß der

praktischen Ausbildung das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufneh-

me. Übe er zunächst den erlernten Beruf oder eine andere Tätigkeit aus, ob-

wohl er mit dem Studium beginnen könne, und werde der Entschluß zum Stu-

dium auch sonst nicht erkennbar, so werde der zeitliche Zusammenhang auf-

gehoben. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie frühestens im November

1994 den Entschluß, Medizin zu studieren, durch Meldung zu einer Eignungs-

prüfung in die Tat habe umsetzen können. Die von ihr dargelegten gesundheit-

lichen Probleme hätten sie nicht zwangsläufig daran hindern müssen, schon im

November 1993 oder im Sommer 1994 an der Prüfung teilzunehmen, denn im-

merhin habe sie sich in der Lage gefühlt, die Tätigkeit als Verwaltungsange-

stellte aufzunehmen.

2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, nicht in

allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-

gegangen, daß der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes

auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem

Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip

geprägt ist. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung

zu ermöglichen, steht auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit

gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener

und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muß der Verpflichtete nach Treu und

Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf

ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind.

Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll

und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsan-

spruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt

durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senats-

urteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777; vom 11. Februar

1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471; vom 12. Mai 1993 - XII ZR

18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059 und vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 -

FamRZ 1998, 671, 672).

Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des

Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf

die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es viel-

mehr auch, daß sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb ei-

ner angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähig-

keiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet (Senatsurteil

vom 4. März 1998 aaO S. 672).

b) Die Anwendung dieser Grundsätze führt indessen, wie die Revision

zu Recht geltend macht, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht da-

zu, daß die Klägerin keinen Ausbildungsunterhalt beanspruchen kann.

Daß sie das Abitur erst mit 21 Jahren gemacht hat, ist im wesentlichen

auf ihre Auslandsaufenthalte zurückzuführen. Der einjährige Aufenthalt in den

USA fand bereits ab Sommer 1986 statt und damit zu einer Zeit, als die Kläge-

rin noch minderjährig war. Den grundsätzlich sinnvollen Entschluß, ihr dieses

Auslandsjahr zu ermöglichen, haben deshalb in erster Linie die Eltern zu ver-

antworten. Bezüglich der weiteren Auslandsaufenthalte kann jedenfalls nicht

ausgeschlossen werden, daß es sich hierbei auch um Reaktionen der Klägerin

auf die schwierigen häuslichen Verhältnisse handelte. Nach den bisher getrof-

fenen Feststellungen kann ihr deshalb nicht angelastet werden, die Schulaus-

bildung erst mit 21 Jahren beendet zu haben.

Wie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase

zu bemessen ist, muß von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien

sind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des

Auszubildenden (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO). Der Umstand, daß die

Klägerin sich nach dem Abitur nicht sogleich für eine Berufsausbildung ent-

scheiden konnte, sondern zunächst in verschiedenen Bereichen arbeitete, um

daraus Erkenntnisse für ihre Berufswahl zu gewinnen, steht einem Anspruch

auf Ausbildungsunterhalt nicht entgegen. Die Orientierungsphase dient gerade

dazu, einem in der Frage der Berufswahl unsicheren jungen Menschen die

Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern. Die hier etwa einjährige Dauer

dieser Phase kann angesichts der gesamten Verhältnisse nicht als unange-

messen lang angesehen werden, zumal nach dem Vorbringen der Klägerin

nicht ausgeschlossen werden kann, daß dies auch mit der Belastungssituation

in ihrem Elternhaus zusammenhing, durch die sie in ihrer eigenen Lebensge-

staltung verunsichert und in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt gewe-

sen sein kann, selbst wenn sie damals bereits in einer eigenen Wohnung lebte.

Im August 1992 hat die Klägerin sich dann zu einer Ausbildung als Heilprakti-

kerin entschlossen und ab November 1992 die Heilpraktiker-Schule in H.

besucht. Nach ihrem Umzug nach Baden-Württemberg hat sie die Ausbildung

an einer Heilpraktiker-Schule in M. trotz der bestehenden widrigen Um-

stände, insbesondere der unzureichenden Unterhaltsleistungen und der damit

zusammenhängenden Notwendigkeit, zur Bestreitung ihres weiteren Lebens-

unterhalts und der aufzubringenden Studiengebühren zu arbeiten, sowie ihrer

- mehrere Krankenhausaufenthalte erfordernden - gesundheitlichen Beein-

trächtigungen, an den Wochenenden im wesentlichen durchgehend fortgesetzt,

wie die von der Schule ausgestellten Testate belegen.

c) Ende Mai 1994 hat die Klägerin die Ausbildung als Heilpraktikerin al-

lerdings abgebrochen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht

festgestellt werden, daß dies im Hinblick auf ein beabsichtigtes Medizinstudium

erfolgte. Diese Annahme läßt indessen, wie die Revision zu Recht rügt, Vor-

bringen der Klägerin außer Betracht.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom

7. November 1995 in Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz

vom 19. September 1995 erklärt, sie habe sich entschlossen, Medizin zu stu-

dieren, weil sie im Laufe der Heilpraktiker-Ausbildung erkannt habe, daß sie

die Tätigkeit als Heilpraktikerin mit nur eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten

im medizinischen Bereich unterfordern werde; schon im Jahre 1993 habe sie

den Beklagten gefragt, ob er nicht ein Medizinstudium unterstützen werde, sie

empfände die Heilpraktiker-Ausbildung als etwas oberflächlich. Der Beklagte

habe über eine derartige Berufsausbildung aber nicht einmal sprechen wollen

und sei bei einem weiteren Gespräch im November 1993 bei seiner ablehnen-

den Haltung geblieben. Wird dieses Vorbringen als richtig unterstellt, so kann

indessen nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe die begonnene

Ausbildung nicht zugunsten eines Medizinstudiums abgebrochen.

Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe

nach Mai 1994 ihre berufliche Zukunft weder als Heilpraktikerin noch als Ärztin

gesehen, sondern sich offenbar damit abgefunden, bis auf weiteres als Ver-

waltungsangestellte zu arbeiten, ist mit deren Vorbringen nicht zu vereinbaren.

Daß sie die Heilpraktiker-Ausbildung wegen des beabsichtigten Medizinstudi-

ums aufgegeben hat, ist in der Folgezeit erkennbar geworden. Nach dem Vor-

bringen der Klägerin in dem nach der mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 16. Februar 1999 hat sie bereits im

Mai sowie im Juni 1994 Bücher erworben, um sich auf den medizinischen Eig-

nungstest vorzubereiten. Im Juli 1994 hat sie sich zu einem Vorbereitungsse-

minar angemeldet, das in der Zeit vom 23. bis 25. September 1994 stattfand.

Im September und Oktober 1994 hat sie weitere der Vorbereitung auf den Test

dienende Fachliteratur angeschafft. Die Revision beanstandet zu Recht, daß

dieses Vorbringen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt und die mündliche

Verhandlung - entgegen dem mit Schriftsatz vom 8. Februar 1999 gestellten

Antrag - nicht wiedereröffnet wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gericht

zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung verpflichtet, wenn

sich aus dem neuen Vorbringen der Partei ergibt, daß die bisherige Verhand-

lung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemä-

ßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte.

So lag es hier, wie sich aus dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom

16. Februar 1999 ergibt. Denn sie hätte nach dem gerichtlichen Hinweis auf die

Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 4. März 1998 (aaO) ergänzen-

den Sachvortrag halten können. Nachdem der Hinweis allerdings nicht - wie

grundsätzlich geboten - bereits geraume Zeit vor dem Termin, sondern erst in

dem Termin selbst erfolgte, in dem die Klägerin zudem nicht selbst zugegen

war, konnte von ihrem Anwalt nicht erwartet werden, hierzu - ohne Rückfrage

bei seiner Partei - sogleich Stellung zu nehmen. Die darin liegende Verletzung

des rechtlichen Gehörs gebot die Wiedereröffnung der mündlichen Verhand-

lung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999,

2123, 2124 f. m.N.).

Das vorgenannte Vorbringen der Klägerin spricht indessen dafür, daß

sie ihre Zukunft gerade nicht als Verwaltungsangestellte gesehen hat, sondern

die Aufnahme des Medizinstudiums anstrebte. Die weitere Annahme des Be-

rufungsgerichts, sie habe nicht dargelegt, daß sie nicht schon früher mit dem

Studium habe beginnen können, wird von der Revision ebenfalls zu Recht be-

anstandet. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge ist die Entscheidung für das

Studium erst im Frühjahr 1994 gefallen. Dafür spricht zum einen der ergebnis-

los verlaufene Verständigungsversuch hierüber mit dem Beklagten, der die

Klägerin zunächst veranlaßt hat, sich über andere Finanzierungsmöglichkeiten

zu informieren, und zum anderen die Fortführung der Heilpraktiker-Ausbildung

bis Ende Mai 1994. Die nächste Möglichkeit, an dem medizinischen Eignungs-

test teilzunehmen, der nur einmal im Jahr stattfand, war demzufolge im No-

vember 1994 gegeben. Bei dieser Sachlage kann der Klägerin aber mangelnde

Zielstrebigkeit in ihrem (geänderten) Ausbildungsverhalten nicht vorgeworfen

werden. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß sie ihre Tätigkeit als Ver-

waltungsangestellte zunächst fortgesetzt hat. Denn auf das daraus erzielte Er-

werbseinkommen war sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen.

3. Das angefochtene Urteil kann mit der gegebenen Begründung des-

halb keinen Bestand haben. Dem Senat ist es nicht möglich, in der Sache

selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), weil es weiterer

tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher unter Aufhebung des

Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend

nicht um die Frage einer Weiter- oder Zweitausbildung, sondern um die Er-

stausbildung der Klägerin, nachdem sie die Heilpraktiker-Ausbildung abgebro-

chen und ein Medizinstudium begonnen hat. Ein solcher Wechsel der Ausbil-

dung ist unbedenklich, wenn er einerseits auf sachlichen Gründen beruht und

andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des

Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Für die Annahme eines hinrei-

chenden Grundes kann etwa der Umstand sprechen, daß zwischen der abge-

brochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang

besteht. Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, daß er sich

über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Be-

ruf hat. Dabei wird ein Ausbildungswechsel um so eher zu akzeptieren sein, je

früher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, daß die schutzwürdigen

Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf

einrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Diese Belange

erfordern es grundsätzlich auch, daß das Kind sich über seine geänderten

Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (vgl.

Senatsurteile vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 546/80 - FamRZ 1981, 344,

346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439; Göp-

pinger/Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 424; Schwab/Borth Handbuch des

Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 85; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht

5. Aufl. § 2 Rdn. 71). Falls das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu dem

Ergebnis gelangen sollte, daß die Klägerin ihre Ausbildungsobliegenheit nicht

nachhaltig verletzt hat, wird es in tatrichterlicher Verantwortung unter Berück-

sichtigung aller Umstände des Falles über die Frage zu befinden haben, ob der

Ausbildungswechsel von dem Beklagten hinzunehmen ist. Dabei wird im Rah-

men der Beurteilung der zur Rechtfertigung des Ausbildungswechsels von der

Klägerin geltend gemachten Gründe auch zu berücksichtigen sein, daß ge-

störte häusliche Verhältnisse sich nach der Lebenserfahrung vielfach nachteilig

auf die schulische und sonstige Entwicklung eines Kindes auswirken (vgl. Se-

natsurteile vom 25. Februar 1981 aaO S. 439 und vom 14. Juli 1999 - XII ZR

230/97 - FamRZ 2000, 420, 421) und im Einzelfall auch zu Verunsicherungen

und mangelndem Selbstvertrauen führen können. Solche Auswirkungen könn-

ten auch zu der Entscheidung der Klägerin, Heilpraktikerin zu werden anstatt

sogleich das wesentlich anspruchsvollere Medizinstudium zu wählen, beigetra-

gen haben.

Blumenröhr Krohn Ger-

ber

Sprick Weber-Monecke