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BGH Beschluss vom 15.03.2001 – 3 StR 49/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 49/01

BESCHLUSS

vom

15. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 13. Oktober 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Die unterlassene Prüfung, ob er sich auch wegen Freiheitsbe-

raubung (§ 239 StGB) strafbar gemacht hat, beschwert den

Angeklagten nicht.

Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht widersprüchli-

che Angaben zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafe gemacht

(UA S. 23 unten: zwei Monate; UA S. 24 oben: drei Monate).

Der Senat stellt klar, daß der Angeklagte zu der niedrigeren

Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt ist.

Davon wird die Gesamtstrafenbildung nicht beeinflußt. Sie ist

auch sonst im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die der Ver-

urteilung vom 17. Februar 2000 zugrunde liegende Tat am

27. März 1999 und damit vor der Verurteilung vom

23. September 1999 begangen wurde (vgl. Tröndle/Fischer,

StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 9 und 13). Da der Angeklagte nach

den getroffenen Feststellungen inzwischen Alkohol nicht mehr

im Übermaß zu sich nimmt (UA S. 4), mußte im Urteil nicht er-

örtert werden, ob er in einer Entziehungsanstalt unterzubringen

ist (§ 64 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Kutzer Winkler Pfister

von Lienen Becker