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BGH Beschluss vom 15.03.2001 – 3 StR 542/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 542/00
BESCHLUSS
vom
15. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beteiligung an einer Schlägerei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2001 beschlos-
sen:
1. Dem Nebenkläger S. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwalt J. aus K. als Beistand bestellt.
2. Dem Nebenkläger Ka. wird in der Revisionsin-
stanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechts-
anwalts bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt J. aus
K. beigeordnet.
Gründe
1. Der Antrag des Nebenklägers S. , ihm auch in der Revi-
sionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu
bewilligen und ihm Rechtsanwalt J. beizuordnen, ist dem in § 300
StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als An-
trag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m.
§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die unter anderem eine zusätzliche Bedürftig-
keitsprüfung voraussetzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist,
kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung ei-
nes Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils
u.a. dem Nebenkläger S. in den Bauch geschossen. Das Landge-
richt hat den Schuß als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen und den An-
geklagten nur wegen der Beteiligung an einer Schlägerei und wegen "uner-
laubten Besitzes" einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe verurteilt. Der
Nebenkläger erstrebt mit seiner Revision insoweit die Verurteilung des Ange-
klagten wegen versuchten Totschlags. Für die Nebenklagebefugnis reicht die
- wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus, daß der Angeklagte eine nebenkla-
gefähige Katalogtat begangen hat (Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.
Rdn. 13). Deshalb liegt eine Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 1 Nr. 2
StPO vor.
2. Der Nebenkläger Masum Ka. erstrebt die Verurteilung des Ange-
klagten wegen Totschlags seines Sohnes Seyfettin Ka. . Diesen hat der An-
geklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils durch einen
Schuß in die Brust getötet. Auch diesen Schuß hat das Landgericht als durch
Notwehr gerechtfertigt angesehen. Hier ergibt sich, weil die Möglichkeit gege-
ben ist, daß in der Tat des Angeklagten im weiteren Verlauf des Strafverfah-
rens eine rechtswidrige Tötung gesehen werden wird, die Nebenklagebefugnis
aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Voraussetzungen für eine Beistandsbestel-
lung liegen damit zwar nicht vor, jedoch ist dem Nebenkläger, da die Sach- und
Rechtslage schwierig ist und auch die anderen Voraussetzungen vorliegen, für
die Revisionsinstanz die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung
eines Rechtsanwalts zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 397 a
Abs. 2 StPO).
Kutzer Miebach Winkler
Pfister Becker