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BGH Beschluss vom 18.06.2002 – 4 StR 178/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 178/02

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002 beschlossen:

Der Nebenklägerin Saziye A. wird Rechtsanwalt Joachim

S. aus Dortmund als Beistand bestellt.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechts-

anwalt S. beizuordnen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten

allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistan-

des nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszule-

gen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 542/00). Zwar ist der

Angeklagte nur wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt und verurteilt

worden; dies schließt jedoch eine Beistandsbestellung nicht aus. Für die Ne-

benklagebefugnis reicht nämlich die - wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus,

daß der Angeklagte wegen einer nebenklagefähigen Katalogtat verurteilt wird

(vgl. BGH NStZ 2000, 552, 553; BGH NJW 1999, 2380; Hilger in Lö-

we/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397a Rdn. 5). Dies kommt auch noch im Revi-

sionsverfahren, in dem nur der Angeklagte ein unbeschränktes Rechtsmittel

eingelegt hat, in Betracht, da das Verbot der reformatio in peius einer Schuld-

spruchänderung zu Lasten des Angeklagten nicht entgegensteht. Dementspre-

chend hat hier der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision des Ange-

klagten mit der Maßgabe zu verwerfen, daß der Angeklagte in einem der bei-

den vom Landgericht jeweils als gefährliche Körperverletzung gewerteten Fälle

des versuchten Totschlags schuldig ist.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible