Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.03.2001 – 5 StR 52/01

5. Strafsenat

5 StR 52/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. März 2001 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 6. Oktober 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abge-

sehen.

Der Senat merkt an: Der von der Revision gesehene Widerspruch besteht

nicht. Die Feststellung, daß der Angeklagte und sein Mittäter die aus den

Flaschen ragenden, mit Brennspiritus getränkten Papiertücher “entzündeten”

(UA S. 10), beschreibt umgangssprachlich den physikalischen Vorgang, daß

die Täter den aus den Papiertüchern ausgetretenen verdampften Brennspi-

ritus entzündeten – ebenso wie mit der “Entzündung” einer Kerze gemeint

ist, daß deren verdampfte Substanz in Brand gesetzt wird. Ein solcher Brand

allein des Gases, auf den der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

vom 15. Februar 2001 zutreffend hinweist, ist für eine kurze Zeit ohne eine

Verursachung von Brandspuren auf dem wie ein Kerzendocht wirkenden

Papier möglich. Hier war die Brandzeit möglicherweise ganz besonders kurz,

weil der Angeklagte den Brandsatz sofort nach dem “Entzünden” gegen das

Haus warf und das Feuer “möglicherweise ... bereits während der Flugphase

erlosch” (UA S. 11).

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause