BGH Beschluss vom 15.03.2001 – IX ZR 57/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 15. März 2001
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Januar 2000 wird
nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 159.632,61 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Der Beklagte hat die ihm obliegende Belehrungspflicht über die Rechts-
folgen des Geschäfts schuldhaft verletzt. Das Berufungsgericht hat rechtsfeh-
lerfrei angenommen, daß die vom Erblasser errichtete Halle wesentlicher Be-
standteil des Grundstücks wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der
Fehler des Notars sei für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewor-
den, beruht auf dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers, er hätte bei
ordnungsgemäßer Belehrung die Halle auf einem anderen Grundstück errich-
tet, bei dem sich diese Probleme nicht ergeben hätten.
Die Ausführungen der Klage zum Schaden sind allerdings unvollständig.
Die Klägerin hätte darlegen müssen, wie sich der Erblasser bei pflichtgemä-
ßem Handeln des Notars finanziell gestanden hätte (sogenannter Gesamtver-
mögensvergleich, vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96,
WM 1998, 142, 143). Aufgrund des Sach- und Streitstands in der Berufungsin-
stanz war es jedoch rechtlich haltbar anzunehmen, daß dem Grunde nach ein
Schaden eingetreten ist.
Der Amtshaftungsanspruch ist nicht verjährt; denn der Beklagte hat kei-
ne Tatsachen vorgetragen, aus denen hervorgeht, daß dem Erblasser der
Schaden und der Ersatzpflichtige schon länger als drei Jahre vor Einreichung
der Klage bekannt waren.
Stodolkowitz Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter