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BGH Beschluss vom 15.03.2001 – IX ZR 57/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 15. März 2001

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Januar 2000 wird

nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 159.632,61 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Der Beklagte hat die ihm obliegende Belehrungspflicht über die Rechts-

folgen des Geschäfts schuldhaft verletzt. Das Berufungsgericht hat rechtsfeh-

lerfrei angenommen, daß die vom Erblasser errichtete Halle wesentlicher Be-

standteil des Grundstücks wurde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der

Fehler des Notars sei für den geltend gemachten Schaden ursächlich gewor-

den, beruht auf dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers, er hätte bei

ordnungsgemäßer Belehrung die Halle auf einem anderen Grundstück errich-

tet, bei dem sich diese Probleme nicht ergeben hätten.

Die Ausführungen der Klage zum Schaden sind allerdings unvollständig.

Die Klägerin hätte darlegen müssen, wie sich der Erblasser bei pflichtgemä-

ßem Handeln des Notars finanziell gestanden hätte (sogenannter Gesamtver-

mögensvergleich, vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96,

WM 1998, 142, 143). Aufgrund des Sach- und Streitstands in der Berufungsin-

stanz war es jedoch rechtlich haltbar anzunehmen, daß dem Grunde nach ein

Schaden eingetreten ist.

Der Amtshaftungsanspruch ist nicht verjährt; denn der Beklagte hat kei-

ne Tatsachen vorgetragen, aus denen hervorgeht, daß dem Erblasser der

Schaden und der Ersatzpflichtige schon länger als drei Jahre vor Einreichung

der Klage bekannt waren.

Stodolkowitz Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter