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BGH Urteil vom 19.03.2001 – II ZR 249/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 19. März 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GmbHG § 11

Zur Frage der Haftung der Treugeber des Alleingesellschafters einer Vor-GmbH bei Scheitern der Eintragung.

BGH, Urteil vom 19. März 2001 - II ZR 249/99 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am

11. September

1997

schlossen

der Kläger

und

die

"S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer P. M." (im folgenden: der

Streitverkündete) einen Mietvertrag über Praxisräume für die Dauer von zehn

Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 25,-- DM netto pro m². Die S. GmbH

hatte der Streitverkündete am 9. September 1997 gegründet. Sie wurde in der

Folgezeit nicht in das Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines undatierten

Treuhandvertrages mit den Beklagten sollte der Streitverkündete 95 % der

Stammeinlage von 50.000,-- DM treuhänderisch für die Beklagten halten.

Die S. GmbH hat die Mieträume nicht bezogen. Am 23. Februar 1998

vermietete der Kläger die Räume anderweitig für einen monatlichen Mietzins

von 20,-- DM pro m² ab 1. April 1998. In dem vorliegenden Rechtsstreit macht

der Kläger gegen die Beklagten jeweils als Gesamtschuldner aus eigenem

Recht und hilfsweise aus abgetretenem Recht des Streitverkündeten aus dem

mit den Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag Ansprüche auf Ersatz des

ihm entstandenen Mietausfalls sowie der Kosten der Herrichtung der Räume

für die Zwecke des Praxisbetriebs der S. GmbH geltend, die er unter Abzug

einer von der "P.-Gruppe", an der die Beklagten als Gesellschafter beteiligt

sind, erhaltenen Ausgleichszahlung von insgesamt 60.237,-- DM zuletzt auf

26.658,60 DM beziffert hat. Zusätzlich begehrt er die Feststellung, daß ihm die

Beklagten

für die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages mit der

S. GmbH zum Ersatz der Differenz zwischen dem darin vereinbarten und dem

durch anderweite Vermietung tatsächlich erzielten Mietzins verpflichtet sind. Er

trägt dazu vor, der Streitverkündete habe den Mietvertrag lediglich auf Veran-

lassung der Beklagten unterschrieben; die vorangegangenen Verhandlungen

über den Abschluß dieses Vertrages und den Ausbau der Räume für die Zwek-

ke der S. GmbH seien dagegen ausschließlich mit den Beklagten zu 1 und 3

geführt worden, die dabei zugleich in Vollmacht für die Beklagte zu 2 gehandelt

hätten.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision

verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Entgegen der Ansicht der Revision weist das angefochtene Urteil al-

lerdings keinen Rechts- oder Verfahrensfehler insoweit auf, als es Ansprüche

des Klägers gegen die Beklagten aus eigenem Recht verneint hat.

1. Das gilt zunächst

für eine Haftung der Beklagten aus § 11

Abs. 2 GmbHG. Handelnder im Sinne dieser Bestimmung ist nach der von dem

Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des

Senats nur derjenige, der als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer

rechtsgeschäftliche Erklärungen für die mit der Gründung entstandene Vorge-

sellschaft abgegeben hat. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht

ohne Verfahrensfehler im vorliegenden Fall nicht festzustellen vermocht. Bei

der Unterzeichnung des Mietvertrages sind nicht die Beklagten, sondern allein

der Streitverkündete in Erscheinung getreten. Allein er hat rechtsgeschäftlich

gehandelt, und zwar nicht etwa als Bevollmächtigter der Beklagten, sondern in

seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der (Vor-)Gesellschaft. Auf die im ein-

zelnen umstrittene Beteiligung der Beklagten an den vor Vertragsschluß und

mindestens teilweise sogar schon vor Gründung der GmbH geführten Ver-

handlungen und Besprechungen über den Ausbau der anzumietenden Räume

kommt es, weil diese nicht in ein rechtsgeschäftliches Handeln der Beklagten

für die GmbH eingemündet sind, bei dieser Rechtslage nicht an.

2. Eine Haftung der Beklagten aus Rechtsscheinsgesichtspunkten

scheidet entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb aus, weil sich die

Beklagten nicht den Anschein gegeben haben, persönlich haftende Gesell-

schafter einer Handelsgesellschaft zu sein. Sie sind dem Kläger gegenüber

vielmehr als Gesellschafter einer Vor-GmbH aufgetreten. Als solche träfe sie

aber grundsätzlich keine persönliche Haftung im Außenverhältnis gegenüber

dem Kläger, sondern lediglich eine Verlustdeckungshaftung oder eine Unterbi-

lanzhaftung im Innenverhältnis gegenüber der GmbH (zur Reichweite der

Rechtsscheinhaftung vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 355/95, ZIP 1998,

1223, 1224).

II. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit

darin auch Ansprüche aus abgetretenem Recht des Streitverkündeten aus sei-

nem Treuhandverhältnis zu den Beklagten abgewiesen werden. Die

S. GmbH ist allein von dem Streitverkündeten als Einpersonen-GmbH gegrün-

det worden. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 134, 333,

341 führt dies dazu, daß der Kläger als Gläubiger der Gesellschaft den Streit-

verkündeten als Alleingesellschafter der GmbH in Ermangelung einer Eintra-

gung der Gesellschaft, zu der es im vorliegenden Fall nicht gekommen ist, un-

mittelbar als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann. Aufgrund seiner

Stellung als Treuhand-Gesellschafter hat der Streitverkündete, was das Beru-

fungsgericht übersehen hat, einen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistel-

lung von dieser Haftung gegenüber dem Kläger. Aufgrund der Abtretung wan-

delt sich dieser Freistellungsanspruch in der Hand des Klägers als Abtretungs-

empfänger in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Beklagten um.

Dieser Anspruch aus abgetretenem Recht des Treuhandgesellschafters

führt allerdings, da es sich - soweit nach dem gegenwärtigen Sach- und Streit-

stand ersichtlich - um drei verschiedene, lediglich äußerlich in einem Vertrag

verbundene Treuhandverhältnisse handelt, nicht zu einer gesamtschuldneri-

schen Haftung der Beklagten. Jeder Beklagte haftet dem Kläger, wenn es da-

bei bewendet, jeweils nur anteilig entsprechend der Höhe seiner von dem

Streitverkündeten treuhänderisch für ihn gehaltenen Beteiligung an der Gesell-

schaft. Insoweit ist aus der Treuhandabrede zu entnehmen, daß der Beklagte

zu 1 mit 50 %, die Beklagte zu 2 mit 25 % und der Beklagte zu 3 mit 20 % be-

teiligt sein sollte. Der Verbleib der restlichen 5 % ist nicht eindeutig ersichtlich.

Auch das Berufungsgericht trifft dazu keine ausdrückliche Feststellung, was

das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache aufgrund der neuen

Verhandlung, die bereits wegen der noch zu klärenden Höhe des von dem Klä-

ger zu beanspruchenden Schadensersatzes erforderlich ist, nachholen kann.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer Münke