BGH Urteil vom 19.03.2001 – II ZR 249/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 19. März 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GmbHG § 11
Zur Frage der Haftung der Treugeber des Alleingesellschafters einer Vor-GmbH bei Scheitern der Eintragung.
BGH, Urteil vom 19. März 2001 - II ZR 249/99 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am
11. September
schlossen
der Kläger
und
die
"S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer P. M." (im folgenden: der
Streitverkündete) einen Mietvertrag über Praxisräume für die Dauer von zehn
Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 25,-- DM netto pro m². Die S. GmbH
hatte der Streitverkündete am 9. September 1997 gegründet. Sie wurde in der
Folgezeit nicht in das Handelsregister eingetragen. Aufgrund eines undatierten
Treuhandvertrages mit den Beklagten sollte der Streitverkündete 95 % der
Stammeinlage von 50.000,-- DM treuhänderisch für die Beklagten halten.
Die S. GmbH hat die Mieträume nicht bezogen. Am 23. Februar 1998
vermietete der Kläger die Räume anderweitig für einen monatlichen Mietzins
von 20,-- DM pro m² ab 1. April 1998. In dem vorliegenden Rechtsstreit macht
der Kläger gegen die Beklagten jeweils als Gesamtschuldner aus eigenem
Recht und hilfsweise aus abgetretenem Recht des Streitverkündeten aus dem
mit den Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag Ansprüche auf Ersatz des
ihm entstandenen Mietausfalls sowie der Kosten der Herrichtung der Räume
für die Zwecke des Praxisbetriebs der S. GmbH geltend, die er unter Abzug
einer von der "P.-Gruppe", an der die Beklagten als Gesellschafter beteiligt
sind, erhaltenen Ausgleichszahlung von insgesamt 60.237,-- DM zuletzt auf
26.658,60 DM beziffert hat. Zusätzlich begehrt er die Feststellung, daß ihm die
Beklagten
für die Dauer der Laufzeit des Mietvertrages mit der
S. GmbH zum Ersatz der Differenz zwischen dem darin vereinbarten und dem
durch anderweite Vermietung tatsächlich erzielten Mietzins verpflichtet sind. Er
trägt dazu vor, der Streitverkündete habe den Mietvertrag lediglich auf Veran-
lassung der Beklagten unterschrieben; die vorangegangenen Verhandlungen
über den Abschluß dieses Vertrages und den Ausbau der Räume für die Zwek-
ke der S. GmbH seien dagegen ausschließlich mit den Beklagten zu 1 und 3
geführt worden, die dabei zugleich in Vollmacht für die Beklagte zu 2 gehandelt
hätten.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision
verfolgt der Kläger seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Entgegen der Ansicht der Revision weist das angefochtene Urteil al-
lerdings keinen Rechts- oder Verfahrensfehler insoweit auf, als es Ansprüche
des Klägers gegen die Beklagten aus eigenem Recht verneint hat.
1. Das gilt zunächst
für eine Haftung der Beklagten aus § 11
Abs. 2 GmbHG. Handelnder im Sinne dieser Bestimmung ist nach der von dem
Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des
Senats nur derjenige, der als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer
rechtsgeschäftliche Erklärungen für die mit der Gründung entstandene Vorge-
sellschaft abgegeben hat. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht
ohne Verfahrensfehler im vorliegenden Fall nicht festzustellen vermocht. Bei
der Unterzeichnung des Mietvertrages sind nicht die Beklagten, sondern allein
der Streitverkündete in Erscheinung getreten. Allein er hat rechtsgeschäftlich
gehandelt, und zwar nicht etwa als Bevollmächtigter der Beklagten, sondern in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der (Vor-)Gesellschaft. Auf die im ein-
zelnen umstrittene Beteiligung der Beklagten an den vor Vertragsschluß und
mindestens teilweise sogar schon vor Gründung der GmbH geführten Ver-
handlungen und Besprechungen über den Ausbau der anzumietenden Räume
kommt es, weil diese nicht in ein rechtsgeschäftliches Handeln der Beklagten
für die GmbH eingemündet sind, bei dieser Rechtslage nicht an.
2. Eine Haftung der Beklagten aus Rechtsscheinsgesichtspunkten
scheidet entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb aus, weil sich die
Beklagten nicht den Anschein gegeben haben, persönlich haftende Gesell-
schafter einer Handelsgesellschaft zu sein. Sie sind dem Kläger gegenüber
vielmehr als Gesellschafter einer Vor-GmbH aufgetreten. Als solche träfe sie
aber grundsätzlich keine persönliche Haftung im Außenverhältnis gegenüber
dem Kläger, sondern lediglich eine Verlustdeckungshaftung oder eine Unterbi-
lanzhaftung im Innenverhältnis gegenüber der GmbH (zur Reichweite der
Rechtsscheinhaftung vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 355/95, ZIP 1998,
1223, 1224).
II. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit
darin auch Ansprüche aus abgetretenem Recht des Streitverkündeten aus sei-
nem Treuhandverhältnis zu den Beklagten abgewiesen werden. Die
S. GmbH ist allein von dem Streitverkündeten als Einpersonen-GmbH gegrün-
det worden. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 134, 333,
341 führt dies dazu, daß der Kläger als Gläubiger der Gesellschaft den Streit-
verkündeten als Alleingesellschafter der GmbH in Ermangelung einer Eintra-
gung der Gesellschaft, zu der es im vorliegenden Fall nicht gekommen ist, un-
mittelbar als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann. Aufgrund seiner
Stellung als Treuhand-Gesellschafter hat der Streitverkündete, was das Beru-
fungsgericht übersehen hat, einen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistel-
lung von dieser Haftung gegenüber dem Kläger. Aufgrund der Abtretung wan-
delt sich dieser Freistellungsanspruch in der Hand des Klägers als Abtretungs-
empfänger in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Beklagten um.
Dieser Anspruch aus abgetretenem Recht des Treuhandgesellschafters
führt allerdings, da es sich - soweit nach dem gegenwärtigen Sach- und Streit-
stand ersichtlich - um drei verschiedene, lediglich äußerlich in einem Vertrag
verbundene Treuhandverhältnisse handelt, nicht zu einer gesamtschuldneri-
schen Haftung der Beklagten. Jeder Beklagte haftet dem Kläger, wenn es da-
bei bewendet, jeweils nur anteilig entsprechend der Höhe seiner von dem
Streitverkündeten treuhänderisch für ihn gehaltenen Beteiligung an der Gesell-
schaft. Insoweit ist aus der Treuhandabrede zu entnehmen, daß der Beklagte
zu 1 mit 50 %, die Beklagte zu 2 mit 25 % und der Beklagte zu 3 mit 20 % be-
teiligt sein sollte. Der Verbleib der restlichen 5 % ist nicht eindeutig ersichtlich.
Auch das Berufungsgericht trifft dazu keine ausdrückliche Feststellung, was
das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache aufgrund der neuen
Verhandlung, die bereits wegen der noch zu klärenden Höhe des von dem Klä-
ger zu beanspruchenden Schadensersatzes erforderlich ist, nachholen kann.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer Münke