Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2001 – 4 StR 33/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 33/01

BESCHLUSS

vom

20. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2001

gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 10. Oktober 2000 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in vollem Umfang Erfolg; eines Eingehens auf die erhobenen Verfah-

rensbeschwerden bedarf es daher nicht.

1. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte in alkoholisiertem

Zustand gemeinsam mit Viktor J. auf der B 213 zur Nachtzeit vorbeifahrende

Fahrzeuge anzuhalten, um in Richtung Meppen oder nach Quakenbrück mit-

genommen zu werden. Nachdem mehrere Fahrzeuge nicht angehalten hatten,

stellte er sich beim Herannahen des von Stefan K. geführten PKW mit einer

Schreckschußpistole etwa in die Mitte der Fahrbahn, um K. zum Anhalten zu

veranlassen. Dieser verringerte seine Geschwindigkeit nur etwas und wech-

selte auf die Gegenfahrbahn, um den Angeklagten nicht anzufahren. Als sich

K. mit seinem Pkw etwa auf der Höhe des Angeklagten befand, schoß dieser

zweimal mit seiner Schreckschußpistole auf das Fahrzeug. K. setzte jedoch

seine Fahrt fort (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Wenig später näherte sich Marita

H. mit ihrem Pkw dem Angeklagten, der wiederum mitten auf der Fahrbahn

stand und seine Schreckschußpistole auf das herankommende Fahrzeug ge-

richtet hielt. Als sie den Angeklagten erblickte, fuhr sie langsamer und hielt

schließlich an. Ihr Beifahrer Norbert W. stieg sodann aus. Nach einer kurzen

Auseinandersetzung zwischen dem herbeigeeilten Viktor J. und Norbert W.

ging der Angeklagte auf W. zu, hielt ihm die Schreckschußpistole an den

Kopf und sagte, sie wollten nach Quakenbrück. W. erklärte hierauf, daß sie

in die entgegengesetzte Richtung fahren würden. Daraufhin forderte der Ange-

klagte von W. die Zahlung von 2000.- DM. Als W. erwiderte, er habe kein

Geld, steckte der Angeklagte die Waffe ein. Im Anschluß konnte W. wieder

in das Fahrzeug der Marita H. einsteigen, die die Fahrt fortsetzte (Fall II. 2

der Urteilsgründe).

2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen zu Fall II. 1 der Urteilsgründe

rechtlich als (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

(§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) und zu Fall

II. 2 der Urteilsgründe als räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB)

wiederum in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Stra-

ßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewertet. Dies hält insgesamt rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Feststellungen tragen weder im Fall II. 1 noch im Fall II. 2 der

Urteilsgründe eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßen-

verkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Die bisherigen Feststellungen belegen schon nicht, daß das Verhalten

des Angeklagten jeweils als Hindernisbereiten im Sinne dieser Vorschrift zu

bewerten ist. Der Tatbestand setzt nach ständiger Rechtsprechung eine grobe

Einwirkung von einigem Gewicht voraus (vgl. BGHSt 41, 231, 237 m.w.N.). Ge-

gen eine solche Erheblichkeit des Eingriffs spricht hier jedoch, daß im Fall II. 1

der Fahrzeuglenker K. ohne Schwierigkeiten dem in der Straßenmitte ste-

henden Angeklagten ausweichen und im Fall II. 2 die PKW-Fahrerin rechtzeitig

– ebenfalls ersichtlich ohne Schwierigkeiten – ihr Fahrzeug vor dem Ange-

klagten anhalten konnte. Jedenfalls lassen die Feststellungen nicht – wie der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausge-

führt hat - erkennen, daß, was Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach

§ 315 b Abs. 1 StGB ist, durch das Verhalten des Angeklagten eine konkrete

Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder von fremden Sachen von

besonderem Wert eingetreten ist. Auch die subjektive Tatseite ist nicht hinrei-

chend dargetan. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 wie auch Nr. 3 StGB setzen nämlich vor-

aus, daß der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Ein-

griff zu “pervertieren”; dabei muß es ihm darauf ankommen, durch diesen in die

Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (BGHSt 41, 231, 239). Hierfür

geben die Urteilsfeststellungen jedoch keinen Anhalt. Vielmehr spricht gegen

eine derartige Absicht, daß der Angeklagte die Fahrzeuge nur anhalten wollte,

um anschließend mitgenommen zu werden. Aus den genannten Gründen

scheidet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen im Fall II. 1 auch

eine Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB aus (zur Abgabe eines

Schusses als “ähnlicher, ebenso gefährlichen Eingriff” vgl. BGHSt 25, 306,

308; 37, 256, 257/258).

b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme einer (vollendeten) Nötigung

im Fall II. 1, weil der Angeklagten “den Zeugen K. durch seine Stellung auf

der Fahrbahn und die vorgehaltene Pistole dazu gezwungen [habe], diesem

auszuweichen” (UA 15). Eine Tat i.S.d. § 240 StGB ist im Falle der Erzwingung

einer Handlung vollendet, sobald das Opfer unter der Einwirkung des Nöti-

gungsmittels mit der vom Täter geforderten Handlung begonnen hat (h.M.; vgl.

Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 240 Rdnr. 13). Nach den Feststel-

lungen wollte der Angeklagte das Fahrzeug anhalten und damit gerade nicht

zum Ausweichen zwingen. Damit kommt lediglich Versuch in Betracht (§§ 240

Abs. 1, 3, 22 StGB).

c) Schließlich kann auch die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs

auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) im Fall II. 2 keinen Bestand haben. Das Landge-

richt hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte zunächst nur die Ab-

sicht hatte, von einem anzuhaltenden Autofahrer mitgenommen zu werden. Es

ist daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er erst im

Rahmen der Auseinandersetzung mit W. spontan den Entschluß faßte, von

diesem die Herausgabe von Geld zu fordern (UA 16/17). Faßt der Täter den

Entschluß zur Raubtat aber erst, nachdem er den Kraftfahrer aus einem ande-

ren Grund zur Beendigung seiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, so

findet § 316 a StGB für die danach folgende Durchsetzung des räuberischen

Vorhabens keine Anwendung, wenn – wie hier – die dem fließenden Straßen-

verkehr eigentümlichen Gefahren dafür nicht mehr von Bedeutung sind (BGHSt

37, 256). Das Anhalten des Fahrzeugs durch den Angeklagten erfüllt jedoch

den Tatbestand der (vollendeten) Nötigung. Darüber hinaus könnte die unter

Verwendung der Schreckschußpistole an W. gerichtete Aufforderung,

2.000.- DM zu zahlen, eine Strafbarkeit wegen versuchter (schwerer) räuberi-

scher Erpressung (§§ 255, 253, 250, 22 StGB) begründen. Da die bisherigen

Feststellungen jedoch keine Ausführungen zum Vorstellungsbild des Ange-

klagten zu dem Zeitpunkt enthalten, als er seine Schreckschußpistole wieder

einsteckte, kann nicht überprüft werden, ob er von diesem Versuch gegebe-

nenfalls nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-

dung.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann