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BGH Beschluß vom 20.03.2001 – 4 StR 533/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 533/00

BESCHLUSS

vom

20. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 23. August 2000

1.

aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit

der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 3 der Urteils-

gründe (Taten bis Oktober 1991) verurteilt worden

ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und

die dem Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen der Staatskasse auferlegt;

2.

im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-

klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen

und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist.

II.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei

Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur

teilweisen Einstellung des Verfahrens und zur Änderung des Schuldspruchs; im

übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte an Abnehmer in

Österreich im August 1991 3 kg, bis "November 1991" dreimal 3 kg, im Mai

1992 3 kg, von August 1992 bis Dezember 1992 viermal 10 kg und ab Mitte

April 1993 siebenmal 10 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von minde-

stens 3 %.

2. Das Landgericht hat die 16 Taten jeweils als unerlaubtes Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2

BtMG gewürdigt. Diese rechtliche Wertung trifft jedoch nur für die ab dem

22. September 1992 begangenen Taten zu; denn § 29 a BtMG ist erst an die-

sem Tag in Kraft getreten (BGBl 1992 I 1302, 1305, 1312). Die vor dem

22. September 1992 begangenen Taten erfüllen den Tatbestand des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3

Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. (vgl. BGH StV 1993, 364).

3. Da die Strafverfolgungsverjährung für unerlaubtes Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG

a.F. fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB) und die Verjährung erst

durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Oktober 1996 (Bd. II

Bl. 97 d.A.) unterbrochen wurde (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB), ist hinsichtlich der

bis zum 17. Oktober 1991 begangenen Taten Strafverfolgungsverjährung ein-

getreten. Dies ist von Amts wegen zu beachten; insoweit muß das Urteil aufge-

hoben und das Verfahren eingestellt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Ja-

nuar 1999 – 4 StR 582/98).

4. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab, wobei er zu

Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, daß von den drei Taten "bis Novem-

ber 1991" nur eine - nicht verjährte - im November 1991 und von den vier von

August bis Dezember 1992 begangenen Taten nur eine nach dem 22. Septem-

ber 1992 (strafbar nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begangen wurde. § 265

StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte

gegen den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht wirksamer als

bisher hätte verteidigen können.

5. Soweit das Verfahren eingestellt ist, entfallen die dafür festgesetzten

Einzelstrafen; im übrigen kann der Strafausspruch trotz der Teileinstellung und

der Schuldspruchänderung bestehen bleiben: Angesichts der Strafzumes-

sungsgründe, in denen die Strafkammer minder schwere Fälle des § 29 a

Abs. 2 BtMG rechtsfehlerfrei verneint und damit zugleich zum Ausdruck ge-

bracht hat, daß besonders schwere Fälle im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz

2 Nr. 4 BtMG a.F. - mit demselben Strafrahmen wie § 29 a Abs. 1 BtMG - vor-

liegen, hält der Senat es für ausgeschlossen, daß der Fehler bei dem anzu-

wendenden Recht die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beein-

flußt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93). Im Hinblick

auf die - nach der Teileinstellung - verbleibenden Einzelstrafen (11 mal 1 Jahr

6 Monate und zweimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) schließt der Senat auch aus, daß

die außerordentlich milde Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten

Freiheitsstrafe ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen

(dreimal 1 Jahr Freiheitsstrafe) noch geringer ausgefallen wäre.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann